13.11.2008 · Die Zertifikate der insolventen Investmentbank Lehman Brothers sind ein Fall für die Anlegeranwälte geworden. Die Betroffenen jedenfalls tragen schwer an der Beweislast, wenn sie sich auf ein Verfahren wegen Beratungsfehlern einlassen.
Von Hendrik Wieduwilt„Das ist eine Frage des Einzelfalls“ - wer sich mit einem Anwalt unterhält, hört früher oder später diesen Satz. Auch die Tausende Anleger, die Lehman-Zertifikate gekauft haben, müssen sich mit dieser juristischen Binsenweisheit anfreunden. Da die Bank Lehman Brothers selbst zahlungsunfähig ist, wenden sich viele nun gegen ihre Hausbanken.
„Dass Lehman-Zertifikate grundsätzlich nicht anlegergerecht waren, kann man nicht sagen“, warnte Peter Hahn von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte nun vor überzogenen Erwartungen. Grundsätzlich muss ein Beratungsfehler nachgewiesen werden. Dass ein Gericht der Bank die Beweislast aufbürdet, „davon können wir derzeit nicht ausgehen“, sagte der Rechtsanwalt.
Gedankenspiele im Ministerium
Daran würden auch die Gedankenspiele des Bundesverbraucherministeriums nichts ändern, wonach dies künftig der Fall sein könnte. Manchmal allerdings braucht es wenig Raffinesse, um zu einem Anspruch zu gelangen: wenn ein Anleger etwa für seine 87 Jahre alte Mutter eine sichere Anlage wünscht und sie im Protokoll als „risikobewusst“ eingestuft wird, wie ein Betroffener am Dienstag auf einer Informationsveranstaltung der Rechtsanwälte schilderte. Über „Kunde“ habe zwar eine Unterschrift gestanden - doch das wäre die der Kundenberaterin gewesen.
Die Anspruchsgrundlage ist in allen Fällen eine Pflichtverletzung im Beratungsgespräch. Dieser Zeitpunkt ist daher meist entscheidend für die Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie setzt Anleger zunehmend unter Druck. Der Ablauf der Frist kann zwar angehalten („gehemmt“) werden, das setzt jedoch „Verhandlungen über den Anspruch“ voraus. Ein bloßes Anschreiben der Bank genügt nicht, diese muss darauf auch eingehen. Die Anhaltspunkte für eine Falschberatung, auf die Anleger sich berufen könnten, sind oft dünn: Wer keinen Prospekt bekommen hat, hält allerdings schon ein „gewichtiges Indiz“ in der Hand, sagte Hahn.
Man müsse jedoch in jedem Fall nach weiteren Anhaltspunkten suchen, zum Beispiel einen Zeugen. Da es den meistens nicht gibt - der Kläger ist kein Zeuge -, hilft ein prozessualer Trick: Indem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz an etwa den Ehepartner abtritt, kann er selbst als Zeuge auftreten. Ob das funktioniert, kommt letztlich auch auf den Richter an. Hahns Kollege Kai-Axel Faulmüller wies noch auf einen anderen „Hebel“ hin: Viele Berater hätten die Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Lehman-Zertifikate nicht richtig eingeschätzt. Anleger könnten auch das als Beratungsfehler geltend machen.
Die Anleger sind enttäuscht und wütend
Die Wut der enttäuschten Anleger richtet sich auch gegen die Öffentlichkeit und deren „Vorurteile“. „Na, selber schuld, hast gezockt“, müssten sich viele Anleger anhören, beklagte etwa Marek Brükner. Viele der Anwesenden sind im Rentenalter. Einer hat Zeitungsausschnitte aus einem Lokalblatt dabei. Manche Meldungen machen Hoffnung, wie etwa dass die Hamburger Sparkasse sich fünf Jahre lang nicht auf Verjährung berufen will.
Brükner ist Immobilienmakler und hat wie viele eine große Menge Geld durch Lehman-Zertifikate verloren. Er organisiert nun die „Interessengemeinschaft der Citibank-Kunden und Lehmann-Geschädigten“. Die Gemeinschaft fordert einen Finanzierungsfonds für Prozesskosten, weil zu viele Anleger vor einem Verfahren zurückschreckten. „Wir brauchen Zeugen“, sagt Brükner. Dafür will die Initiative auch ausgeschiedene Mitarbeiter von Banken dazu bewegen, über die jeweilige Beratungspraxis zu berichten.
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