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Kreditverkäufe Gegen Falschbehauptungen über Kreditverkäufe ist Notwehr erlaubt

13.02.2008 ·  Öffentlich-rechtliche Fernsehsender haben eine weitgehend theoretische Missbrauchsmöglichkeit zu einem Massenphänomen aufgebauscht. Banken können sich nur schwer dagegen wehren.

Von Christoph Schalast
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In Deutschland ist in den vergangenen fünf Jahren ein Markt für den Verkauf notleidender Kredite mit einem jährlichen Handelsvolumen von geschätzten 15 Milliarden Euro entstanden. Notleidend bedeutet dabei: Der Kreditnehmer ist seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachgekommen, weshalb das Kreditverhältnis von der Bank zu Recht gekündigt wurde oder hätte gekündigt werden können.

Ursache für die Entstehung einer solchen Bugwelle fauler Kredite - weit über das übliche Maß hinaus - waren vor allem gescheiterte Immobilieninvestitionen in den neuen Bundesländern sowie eine Insolvenzwelle in ganz Deutschland. International fand die Bundesrepublik viel Beachtung, weil es hier etwa im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten gelungen ist, diese Probleme ohne Eingriffe des Staates zu lösen. Ein wichtiges Instrument bei dieser Selbstregulierung war der Verkauf von Portfolien notleidender Kredite.

Gerichtliche Untersagung

Umso mehr überrascht es, dass nunmehr der Verkauf notleidender Kredite massiv angegriffen wird - angestoßen vor allem durch Berichte öffentlich-rechtlicher Fernsehsender, deren Behauptungen inzwischen teilweise gerichtlich untersagt wurden (F.A.Z. vom 30. Januar). Die Vorwürfe lauten üblicherweise wie folgt:

-Banken und Sparkassen hätten Kredite veräußert, bei denen die Schuldner beziehungsweise Kreditnehmer ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hätten.

-Gegen Kreditnehmer, die diese vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hätten, seien Zwangsversteigerungsmaßnahmen eingeleitet worden.

-Verkaufende Kreditinstitute hätten nicht versucht, vor einem Verkauf mit den Schuldnern zu einer Vereinbarung zu kommen.

Schutz des Bankgeheimnisses

Für betroffene Kreditinstitute und Kreditkäufer stellt sich die Frage, wie sie sich gegen solche - regelmäßig unvollständigen oder unrichtigen - Behauptungen zur Wehr setzen können. Denn das Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Kreditnehmer unterliegt einem besonderen Schutz: dem Bankgeheimnis. Hinzu kommen nebenvertragliche Pflichten aus dem Kreditvertrag. Außerdem werden den Kreditkäufern regelmäßig Verschwiegenheitsobliegenheiten in dem Forderungskaufvertrag auferlegt.

Welche Auswirkungen eine Verletzung des Bankgeheimnisses haben kann, zeigt der Schadensersatzprozess, den der Medienunternehmer Leo Kirch gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Rolf-Ernst Breuer, angestrengt hat. Da das Bankgeheimnis gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es auch keine Ausnahmevorschriften.

Letztes Mittel

Interessant ist, dass den Steuerbehörden ein Notwehrrecht gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachen in der Öffentlichkeit als Ausnahme von Steuergeheimnis zusteht (§ 30 Abgabenordnung). Auch anderen Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwälten, wird als letztes Mittel, um Ruf und Reputation zu wahren, das Recht eingeräumt, sich gegen öffentliche Angriffe von Mandanten durch die Offenbarung von Tatsachen zu wehren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Nichts anderes sollte gelten, wenn in den Medien unrichtig und unvollständig über eine Geschäftsbeziehung mit einem Bankkunden berichtet wird und dadurch ein erheblicher Schaden für das Ansehen des betroffenen Kreditinstituts besteht. Sofern ein Bankkunde selbst Informationen unrichtig oder unvollständig in die Öffentlichkeit getragen hat, die dem Bankgeheimnis unterliegen, muss wiederum das Kreditinstitut befugt sein, dem ihm drohenden erheblichen Schaden durch eine Richtigstellung zu begegnen - unabhängig davon, ob das Bankgeheimnis selbst oder etwaige nachvertragliche Pflichten betroffen sind.

Offenbarungsrecht

Auch der Kreditkäufer hätte dann einen Anspruch auf Entbindung gegenüber dem Kreditinstitut sowie ein Offenbarungsrecht gegenüber dem Bankkunden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit des Verkaufs notleidender Kredite vor einem Jahr (Az.: XI ZR 195/05) ausdrücklich bestätigt, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen unter bestimmten Umständen Vorrang vor dem Bankgeheimnis hat. Wer Informationen über einen Kreditvertrag verbreitet, muss also damit rechnen, dass - falls sie unrichtig oder unvollständig sind - das betroffene Kreditinstitut oder der Vertragspartner berechtigt ist, dies richtigzustellen.

Bemerkenswert ist, welche Auswirkungen eine solche negative Publizität haben kann. Im Januar fand eine Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses statt mit dem Ziel, Gesetzesänderungen bei Kreditverkäufen zu diskutieren. Ins Visier geriet dabei auch die Grundschuld, obwohl die Kritiker keinen konkreten Missbrauch dieses Sicherungsrechts in Zusammenhang mit notleidenden Krediten mitteilen konnten. Solch einen Fall wird es auch kaum geben, da ein Erwerber eines Darlehens keine anderen Rechte geltend machen kann als dessen ursprünglicher Inhaber. Kein Geldinstitut wird einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit veräußern, ohne auch die Pflichten aus dem Sicherungszweckvertrag zu übertragen. Sonst wäre es dem Kreditnehmer in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.

Strafbarkeit wegen Betrugs

Kreditverkäufer wissen zudem, dass Sicherungszweckabreden hinsichtlich der ihnen abgetretenen Grundschulden bestehen. Falls sie trotzdem missbräuchlich vollstrecken, stellt sich die Frage einer Strafbarkeit wegen (versuchten) Betrugs. In ihrem Positionspapier zum Verkauf von Krediten vom September 2007 konnte daher die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) feststellen, dass ihre Beschwerdestelle keine auffällige Häufung von Verbraucherbeschwerden gegenüber Investoren hinsichtlich notleidender Kredite vermerken konnte. Insoweit ist es faszinierend, dass eine öffentliche Diskussion über eine abstrakte Missbrauchsmöglichkeit dazu führen kann, dass ein seit mehr als hundert Jahren erfolgreich etabliertes Sicherungsinstrument wie die Grundschuld generell in Frage gestellt wird.

Noch größer sind allerdings die Gefahren für den Finanzstandort Deutschland, sollten etwa Vorschläge wie ein Sonderkündigungsrecht bei Kreditkäufen Gesetz werden. Denn in diesem Fall würde den Banken eine international übliche Möglichkeit der Refinanzierung und der Risikostreuung genommen. Im Ergebnis wird dies nur zu einer Verteuerung von Krediten führen - das dokumentieren entsprechende Angebote, die bereits auf dem Markt sind. Die öffentliche Diskussion könnte sogar dazu führen, dass sich erneut eine Bugwelle notleidender Kredite - vermutlich vor allem bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten - bildet, die dann nicht mehr durch den Markt abgearbeitet werden kann.

Der Autor ist Professor an der Frankfurt School of Finance & Management und Partner der Anwaltssozietät Schalast & Partner.

Quelle: F.A.Z., 13.02.2008, Nr. 37 / Seite 21
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