Home
http://www.faz.net/-gvf-vwx6
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kosten fürs Studium Mehr Geld vom Finanzamt

20.10.2009 ·  Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden: Wer bereits eine Berufsausbildung hat und zum ersten Mal studiert, darf die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Von den Urteilen des BFH (Az. VI R 14/07 und Az. VI R 31/07) profitieren alle Studenten, die zum ersten Mal berufsbegleitend oder für eine zweite Ausbildung studieren. Können sie den Bezug zu ihrer künftigen Arbeit belegen, muss das Finanzamt die Ausgaben für dieses Erststudium als Werbungskosten akzeptieren - und zwar in voller Höhe.

Das bringt sogar Vorteile, wenn sie in dem Studienjahr keine Einnahmen haben. Dann muss das Finanzamt die Kosten in späteren Jahren von ihrem steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Bisher hatte das Finanzamt die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung generell nur als Sonderausgaben anerkannt. Nachteil war, dass der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben bei maximal 4000 Euro im Jahr liegt und Sonderausgaben nur im selben Jahr und bei hohen Einkünften eine Steuerersparnis bringen.

Wer ebenfalls vom Werbungskostenabzug profitiert

Nun sind alle, die nach ihrer Ausbildung erstmalig studieren, denen gleichgestellt, die schon vorher ihre Ausgaben als Werbungskosten voll geltend machen konnten. Das Finanzamt akzeptierte nach einer ersten Ausbildung oder dem ersten Studium auch jetzt schon Ausgaben für ...

* ein Master-, Zweit-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium,
* die Promotion, ein Pflichtpraktikum (Arzt im Praktikum) oder nötige
Anerkennungsjahre nach Studienabschluss,
* eine neue Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
* eine Ausbildung als Dienstverhältnis - etwa den Vorbereitungsdienst angehender
Juristen nach dem ersten Staatsexamen,
* eine Umschulung oder berufliche Fortbildung - zum Beispiel Computer-, Rhetorik-,
Sprach- und Meisterkurse oder beruflich bedingte Studienreisen und Kongresse.

Die Kosten können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose geltend machen, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen (BFH, Az. VI R 63/03). Bleibt das Geld unerwartet aus, ändert das nichts (BFH, Az. VI R 71/04).

Bildungskosten angeben lohnt sich

Auch Ausgaben etwa für Kurse, die soziale Kompetenzen schulen oder Supervisions-Kurse können Teilnehmer als Werbungskosten abrechnen - vorausgesetzt, sie können mit dem Kursprogramm den Zusammenhang zu ihrer Arbeit nachweisen. Das Finanzamt muss zum Beispiel auch Studiengebühren, Kosten für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen und Gebühren für Bildungskredite anerkennen.

Dazu kommen bei nebenberuflicher Weiterbildung für den Weg zur Bildungsstätte 30 Cent je Fahrkilometer mit dem Pkw oder die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Die Infografik zeigt, was Steuerzahler als Ausgaben für Studium, Ausbildung, berufliche Weiterbildung oder Umschulung in ihrer Steuererklärung abrechnen können.

Tipps

Bildungskosten. Sammeln Sie alle ­Belege für Ihre Studien- oder Weiterbildungskosten und rechnen Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N ab.

Erststudium. Geben Sie auch Kosten für das erste Studium als Werbungskosten an, wenn Sie einen Bezug zu Ihrer künftigen Arbeit belegen können. Das gilt auch für Studenten, die noch keine Ausbildung haben. Für sie ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Studienkosten Werbungskosten sind. Es läuft ein Musterverfahren beim Niedersächsischen Finanzgericht (Az.1 K 405/05).

Arbeitsbezug. Sie müssen belegen, dass die Weiterbildung mit Ihrer aktuellen oder zukünftigen Arbeit zu tun hat - etwa mittels des Kursprogramms oder durch das gemeinsame berufliche Interesse der Teilnehmer. Bilden Sie sich berufsbegleitend weiter, hilft es auch, wenn sich Ihr Chef an den Kosten beteiligt oder Sie etwa für die Dauer eines Kurses von der Arbeit freistellt.

Nachtrag. Reichen Sie rückwirkend für die vergangenen vier Jahre Ihre Studienkosten ein, falls Sie noch keine Steuererklärung gemacht haben oder Ihr Steuerbescheid noch offen ist.

Der Text und die Tabellen wurden, soweit nicht anders ausgewiesen, von unserem Kooperationspartner „Stiftung Warentest“ erstellt. Die vollständigen Informationen sind kostenpflichtig unter test.de abzurufen.

Quelle: Finanztest
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
25.05.2012
Tops & Flops Fonds Kurs Prozent

DWS Biotech Typ O

75,52 € +31,82 %

ESPA STOCK BIOTEC (T)

167,62 € +30,20 %

Allianz Biotechnologie A (EUR)

70,37 € +23,40 %

SEB Concept Biotechnology B

41,83 € +23,39 %

M&G Japan Smaller Companies Fund A

12,29 € +22,86 %

Delta Lloyd L New Energy Fund B

3,10 € −42,94 %

Earth Exploration Fund UI (EUR R)

34,20 € −45,89 %

Craton Capital Precious Metal Fund A

180,26 $ −48,05 %

KEPLER Öko Energien (T)

35,95 € −48,35 %

LUXEMBOURG SELECTION FUND - Asian Solar & Wind Fund A1

32,40 € −61,16 %
25.05.2012 17:45 Uhr
  Vortag
Dax 6.339,94 +0,38%
 OK
NameKursProzent
FAZ-INDEX 1.377,69 −0,11%
Dow Jones 12.454,80 −0,60%
EUR/USD 1,2515 −0,14%
Rohöl Brent Crude 106,90 $ +0,14%
Gold 1.569,50 $ +0,06%