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Investmentfonds Viele Änderungswünsche an deutsche Hedgefonds-Regeln

31.07.2003 ·  Ausländische Investmentgesellschaften sind der Ansicht, die Rahmenbedingungen für die Zulassung von Hedgefonds in Deutschland erschwerten tendenziell für sie den Marktzugang.

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Hedgefonds in Deutschland werden von inländischen und ausländischen Fondsanbietern an entscheidenden Punkten unterschiedlich bewertet. Das geht aus den Stellungnahmen der beteiligten Interessengruppen zum Entwurf des neuen Investmentgesetzes hervor, die an das Bundesfinanzministerium in Berlin verschickt wurden. In diesen Tagen wird der Entwurf dem Bundeskabinett zugeleitet, das dann am 13. August darüber beschließen will. Von dort geht das Thema in die parlamentarische Beratung und an den Bundesrat.

Insbesondere die ausländischen Investmentgesellschaften, vertreten durch den Verband des Auslandsbanken, sind über einige Punkte des vorliegenden Entwurfs nicht sonderlich glücklich. Seinen Anmerkungen stellt der Verband zwar regelmäßig voran, daß der liberale Ansatz des Gesetzes zu begrüßen sei. Insgesamt machen die Interessenvertreter jedoch eine erkennbare Tendenz aus, den Marktzugang für ausländische Wettbewerber zu erschweren - ein Problem, was im übrigen nicht nur Hedgefonds betrifft.

Strafbesteuerung sorgt für Kopfzerbrechen

Verbandsgeschäftsführer Jens Tolckmitt verweist als Beispiel auf die vorgeschriebenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Steuer- und Aufsichtsbehörden, die Voraussetzung für eine Zulassung von Drittstaatenfonds seien. Auch die Umstände, bei denen die Aufsichtsbehörden bei Hedgefonds in die Portfolioverwaltung eingreifen und dabei etwa Leerverkäufe beschränken oder gar untersagen können, bedürften noch einer Klarstellung.

Besonders sensibel ist für ausländische Anbieter die vorgesehene Strafbesteuerung für einzelne Hedgefonds (Single-Hedgefonds), wenn nicht die Herkunft der Erträge innerhalb des Fonds detailliert nachgewiesen wird. Laut Entwurf sind in solchen Fällen alle Ausschüttungen auf Fondsanteile sowie 70 Prozent des jährlichen Wertzuwachses beim Anteilspreis, mindestens jedoch sieben Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises, steuerlich anzusetzen. Tolckmitt verweist darauf, daß viele der geforderten Informationen im internationalen Umfeld nicht bereitgestellt würden. Er spricht sich für Abstufungen bei den Sanktionen aus, sollten einzelne Nachweise nicht geliefert werden können. Die bislang vorgesehene Strafsteuer als einzige Konsequenz sei zu hart. "Wir sind weiter im Konsultationsprozeß", sagt Tolckmitt zum Stand der Diskussion. "Ich glaube schon, daß man sich einige Dinge noch einmal anschauen wird."

Im Gegensatz zu den ausländischen Anbietern haben sich die im Branchenverband BVI zusammengeschlossenen deutschen Fondsgesellschaften eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Lediglich die Regelung, daß für in Deutschland aufgelegten Hedgefonds die rechtliche Hülle eines Spezialfonds vorgeschrieben ist und die Beschränkung von Hedgefonds-Dachfonds, nur in zwei Zielfonds vom gleichen Anbieter investieren zu dürfen, bedürften aus Sicht des BVI einer dringenden Änderung.

Vertriebseinschränkung für Privatanleger

Um das Problem mit den Spezialfonds aus der Welt zu schaffen, hat der BVI nach Angaben seines Geschäftsführers Rudolf Siebel vorgeschlagen, Single-Hedgefonds als Publikumsfonds mit einer Vertriebseinschränkung für Privatanleger aufzulegen. Bei den Dachfondsrichtlinien solle wiederum das Engagement in mehrere Fonds eines Anbieters zulässig sein, wenn gleichzeitig mindestens drei Anlagestrategien innerhalb des Dachfondsportfolios vertreten seien.

Keine Rolle spielt in den aktuellen Diskussionen der Verbände mit dem Ministerium die Regelung, daß Privatanleger ausschließlich über Dachfonds in Hedgefonds investieren dürfen. Somit dürfte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an diesem Punkt keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten sein.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.08.2003, Nr. 176 / Seite 21
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