Unternehmen müssen künftig wohl früher als bisher bestimmte Transaktionen und Personalentscheidungen bekanntgeben. Generalanwalt Paolo Mengozzi stellte am Mittwoch am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seinen Schlussantrag in einem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof dort vorgelegt hat. Darin geht es um eine Millionenklage früherer Aktionäre des Autobauers Daimler. Sie werfen dem Konzern vor, im Jahr 2005 den bevorstehenden Rücktritt von Vorstandschef Jürgen Schrempp zu spät mit einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht zu haben.
Die Luxemburger Richter folgen meist dem Gutachten ihrer Generalanwälte. Wenn sie die EU-Richtlinien über Insiderinformationen genauso streng auslegen, könnte dies vor allem deutsche Konzerne vor Schwierigkeiten stellen. Denn hierzulande wird der Kapitalmarkt meist erst dann durch eine Börsenpflichtmeldung über kursrelevante Maßnahmen aufgeklärt, wenn der Aufsichtsrat Pläne des Vorstands gebilligt hat. Diese strenge Trennung ist jedoch den meisten anderen EU-Ländern fremd.
Meldung von Zwischenschritten erforderlich
Nach der Einschätzung von Generalanwalt Mengozzi müssen Unternehmen bei einem „zeitlich gestreckten Vorgang“ schon erste Zwischenschritte melden. Dies soll auch dann gelten, wenn wichtige Ereignisse noch gar nicht eingetreten sind. Für eine Meldepflicht ist demnach nicht einmal erforderlich, dass das Eintreten dieser Umstände mit „überwiegender oder hoher“ Wahrscheinlichkeit eintritt. Wenn sie den Börsenkurs deutlich beeinflussen könnten, reiche sogar schon aus, „dass der Eintritt des künftigen Umstands oder Ereignisses weder unmöglich noch unwahrscheinlich, wenn auch offen ist“.
Der Rechtswissenschaftler Uwe Schneider sieht in dem Rechtsstreit eine „ganz und gar grundlegende Bedeutung für das Insiderrecht und die Ad-hoc-Publizität“. Eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, bei denen bislang erhebliche Unsicherheit bestanden habe, werde nun geklärt, sagte der Mainzer Hochschullehrer dieser Zeitung - allerdings durch eine extensive Definition.
Schneider weist aber darauf hin, dass das EU-Recht auch Ausnahmen vorsieht. Danach darf ein Unternehmen auf eigene Verantwortung die Bekanntgabe einer Insiderinformation aufschieben, wenn eine frühzeitige Veröffentlichung seinen berechtigten Interessen schaden würde. Dazu gehören etwa laufende Verhandlungen über eine Sanierung, aber auch Entscheidungen der Geschäftsführung, die noch von einem anderen Organ des Emittenten gebilligt werden müssen.
Urteil im Sommer erwartet
Unter welchen Voraussetzungen eine solche Selbstbefreiung konkret erlaubt ist, bleibt weiter offen: „Für Unternehmen ist das gefährlich, weil sie das Risiko eingehen, dass sie hinterher vor Gericht vorgeführt werden.“ Der Juraprofessor hofft, dass die Luxemburger Richter diese Möglichkeit nicht künftig einseitig einengen. „Das Insiderrecht dient dem Schutz der Anleger und der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“, unterstreicht Schneider. „Aber die Handlungsfähigkeit der Unternehmern ist mindestens von genauso großer Bedeutung.“ Hinzu komme, dass Konzerne bei einer Selbstbefreiung dafür sorgen müssten, dass ihr Geheimnis nicht nach außen dringt.
Das Urteil des EuGH wird im Sommer erwartet. Danach muss sich der Bundesgerichtshof abschließend mit der Klage gegen Daimler befassen. Das Oberlandesgericht hatte sie bereits zweimal abgewiesen. Die Bundesrichter ordneten aber eine gründliche Beweisaufnahme an und reichten die Akten dann nach Luxemburg weiter.