07.07.2004 · Das Thema Hedge Fonds ist aktuell, seit in Deutschland Dachfonds an Privatanleger verkauft werden können. Rechtsanwalt Franz Braun erläutert, unter welchen Umständen Anleger von einem Kauf zurücktreten können.
Von Franz Braun, Rotter RechtsanwälteBei jeder Kapitalanlage hat der Anleger grundsätzlich das Risiko zu tragen, daß die Wertentwicklung hinter seinen Erwartungen zurückbleibt. Kursverluste alleine reichen aus rechtlicher Sicht allerdings nicht aus, um eine Rückabwicklung der Anlage zu rechtfertigen.
Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind abhängig von der Art des jeweiligen Wertpapiers und den Umständen der Erwerbsentscheidung. Beim Kauf eines Dach-Hedge-Fonds durch einen privaten Anleger müssen Anbieter, Vermittler und Berater ganz besondere Anforderungen erfüllen. Sonst geht das Kursrisiko auf sie über und der Anleger kann den ursprünglichen Kaufpreis gegen Rückgabe der Papiere ersetzt verlangen. Es folgt eine Checkliste für die „Knackpunkte“.
Aushändigung der Verkaufsprospekte
Zunächst müssen Verkäufer dem Anleger gemäß § 121 Abs. 1, 3 S. 1 InvG (Investmentgesetz) kostenlos und unaufgefordert sowohl der einfache als auch den ausführlichen Verkaufsprospekt aushändigen. Tun sie es nicht und hätte der Anleger bei ordnungsgemäßer schriftlicher Information das Geschäft nicht abgeschlossen, kann er die Rückabwicklung verlangen. Auf die Aushändigung der Verkaufsprospekte sollte der Anleger unter keinen Umständen verzichten. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Prospekthaftungsansprüche nach § 127 InvG sollte er sämtliche Verkaufsunterlagen möglichst auch dauerhaft aufbewahren.
Mündliche Risikohinweise und Aufklärung
Neben der Aushändigung des schriftlichen Informationsmaterials muß der Anleger bei Hedge Fonds aber auch mündlich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die Anlage nur dann für ihn geeignet ist, wenn er bereit und in der Lage ist, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen, §§ 117 Abs. 2, 121 InvG. Daneben müssen selbstverständlich auch die vom Bundesgerichtshof aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung (BGH NJW 1993, 2433) eingehalten und sämtliche relevanten Umstände erläutert werden. Geschieht dies nicht und hätte der Anleger bei ordnungsgemäßer mündlicher Information von dem Geschäft Abstand genommen, kann er die Rückabwicklung verlangen. Im Prozeß müsste der Anspruchsgegner - das ist derjenige, der den Fondskauf initiiert hat - nachweisen, daß er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Dennoch empfiehlt es sich für den Anleger, während des Beratungsgesprächs Notizen für die eigenen Unterlagen zu machen.
Schriftlicher Kaufvertrag
Der Kauf eines Dach-Hedge-Fonds-Anteils durch einen privaten Anleger ist gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 InvG darüber hinaus auch nur dann wirksam, wenn der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Alleine ein telefonischer Auftrag reicht also nicht. Sollte der Kauf nur in mündlicher Form vollzogen worden sein, erfolgt die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. eins BGB.
Abschluß in Geschäftsräumen
Wurde der Anleger sowohl schriftlich als auch mündlich ordnungsgemäß aufgeklärt und wurde auch der Kaufvertrag schriftlich geschlossen, so kommt gemäß § 126 InvG dennoch ein Widerrufsrecht des Anlegers in Betracht. Nämlich dann, wenn er beispielsweise bei einem Beratungsgespräch in der eigenen Wohnung - also außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers - zum Kauf der Anteile bewegt wurde. Das Widerrufsrecht endet zwei Wochen nach dem Kauf. Sollte der Verkäufer das ausführliche Verkaufsprospekt nicht angeboten und (bei EG-Investmentanteilen) dem Kunden keine Durchschrift des Kaufauftrags ausgehändigt haben, so kann die Frist nicht zu laufen beginnen, § 126 Abs. 2 InvG. Das bedeutet, der Anleger kann in diesem Fall auch noch nach zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten. Für das Angebot und die Aushändigung trägt im Falle eines Rechtsstreits der Verkäufer die Beweislast.
Die dargestellten Anforderungen gelten für den Kauf von Anteilen an Dach-Hedge-Fonds durch private Anleger. Denn auf Grund des im Vergleich zu herkömmlichen Fonds und anderen Wertpapieren gesteigerten Risikos sollen umfangreiche Informationspflichten eine eigenverantwortliche Entscheidung des Anlegers gewährleisten. Die Schriftformerfordernis und das unter Umständen bestehende Widerrufsrecht sollen verhindern, daß Anleger übereilt entscheiden und überrumpelt werden. Sie sollten den vom Gesetzgeber gewährten Schutz auch annehmen und ihre Entscheidung wohl überlegen.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |