07.06.2009 · Die neue Erbschaftsteuer gilt seit Jahresanfang. Sie darf sogar für alte Fälle angewandt werden - wenn das bis Ende Juni beantragt wird. Das lohnt sich. Aber nicht für jeden.
Von Dyrk ScherffMehr als ein Jahr haben die Parteien über die Reform der Erbschaftsteuer gestritten. Die einen wollten sie abschaffen, die anderen verschärfen. Seit Januar ist sie nun in Kraft – und sie hat viele entlastet. Nur noch 3,5 Prozent der Erben und damit nur noch halb so viele wie bisher müssen nach Berechnungen der Regierung überhaupt etwas ans Finanzamt zahlen. Das liegt an höheren Freibeträgen und den für Ehepartner, Kinder und Enkel gleichbleibenden Steuersätzen.
Wer noch bis Ende Juni aktiv wird, kann einen Teil der Vorteile der reformierten Erbschaftsteuer sogar noch nachträglich für Altfälle von 2007 und 2008 anwenden lassen, selbst wenn die Steuer schon bezahlt wurde. Dadurch bekommen einige sogar die gesamte Summe vom Fiskus zurück.
Gilt nicht für Schenkungen
Die Möglichkeit gibt es auf Antrag beim Finanzamt, aber nur für Erbfälle. Schenkungen in den vergangenen Jahren können nicht mehr aufgerollt werden, es gilt das alte Steuerrecht. Erben stehen nun vor der Frage: Wahlrecht nutzen oder nicht? Die Antwort ist schwierig, denn vieles ist im neuen Recht noch unklar. „Damit müssen viele Betroffene die Option auf Verdacht wählen und später notfalls widerrufen“, kritisiert Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes. Der Bundesrat hat daher für eine Verlängerung des Wahlrechts bis Jahresende plädiert, doch der Bundestag hat das nicht aufgegriffen.
Schwierig ist die Entscheidung auch deswegen, weil die neuen Regeln erbende Geschwister, entferntere Verwandte, Bekannte oder im Ausland wohnende Erben mit einem teilweise deutlich höheren Steuersatz belegen, was die ebenfalls gestiegenen Freibeträge oft nicht ausgleichen können. Für diese Personen ist das Wahlrecht bis Ende Juni in der Regel uninteressant.
Zudem hat die neue Erbschaftsteuer auch einige Vorzüge des bisherigen Gesetzes abgeschafft. Zum Beispiel die Privilegierung des Immobilienvermögens. Grundstücke und Gebäude mussten bisher nicht mit ihrem vollen Wert versteuert werden, sondern manchmal nur zur Hälfte (siehe Kasten „Das Kernstück der Reform“). Bargeld oder Wertpapiere hingegen immer mit der vollen Summe. Jetzt wird fast alles gleich behandelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht so gefordert, und deswegen wurde das Erbschaftsteuerrecht überhaupt erst verändert.
Das alte Recht ist vorteilhafter - bei Immobilien
Für Erben von Immobilien heißt das in der Regel: Das alte Recht ist vorteilhafter, es lohnt sich nicht, die Altfälle noch einmal aufzurollen. Denn nach den neuen Regeln werden die Immobilien höher angesetzt. Die höheren Freibeträge im neuen Recht hätten das ausgleichen können, dürfen aber bei Nutzung des Wahlrechts bis Ende Juni noch nicht angewandt werden. Und die Steuersätze sind gleich geblieben oder haben sich erhöht.
In zwei Fällen lohnt sich das Wahlrecht aber für Immobilien: Wohnt der Erbe für zehn Jahre in dem geerbten Haus, in dem schon der Verstorbene bis zum Tod gelebt hat, bekommt er das Haus nach den neuen Regeln steuerfrei. Das gilt aber nur, wenn die Erben die Kinder oder Ehepartner sind (siehe Musterrechnung „Ein Eigenheim erben“). Aber Vorsicht: Wird der Zehn-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten, entfällt der Steuerbonus rückwirkend. Und es wird trotzdem nach neuem Recht über die Besteuerung der Immobilie entschieden, das heißt mit höherer Bewertung der Gebäude und Grundstücke und für Geschwister und entfernte Verwandte mit höheren Steuersätzen. Das würde viel teurer als nach altem Recht. „Und ein Widerruf der alten Entscheidung ist nicht möglich“, betont Volker Schmidt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem (zu den genauen Bedingungen für die Steuerfreiheit siehe nochmals Kasten „Das Kernstück der Reform“).
Der zweite, seltene Grund, bei einem Immobilienerbe das neue Steuerrecht anzuwenden, liegt dann vor, wenn ein vermietetes Gebäude schon nach altem Recht nahe dem Marktpreis angesetzt wurde. Das kommt bei Mietshäusern öfters vor. Dann würde das neue Recht die Immobilie kaum höher bewerten. Aber gleichzeitig käme der Erbe in den Genuss eines zehnprozentigen Abzugs vom Gebäudewert für die Vermietung (siehe Musterrechnung „Ein Mietshaus erben“).
Auf die Tarifstufe achten
Für Wertpapiervermögen und Bargeld lohnt es sich normalerweise auch nicht, die neuen Regeln anzuwenden. Denn für die meisten Fälle bliebe die Steuer gleich hoch oder würde sogar steigen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Denn die Steuersätze variieren je nach Höhe der Erbschaft. Die Tarifstufen wurden im Januar angehoben.
Das heißt, wer eine Summe zu versteuern hat, die zwischen alter und neuer Tarifstufe liegt, kann mit dem neuen Recht sparen. So muss ein naher Verwandter für ein geerbtes Depot im Wert von 120.000 Euro nach altem Recht einen Steuersatz von 11 Prozent, seit Jahresbeginn aber nur von 7 Prozent zahlen. Dadurch spart er 2700 Euro Steuern.
Für entferntere Verwandte gibt es aber nur einen Fall, in dem die Steuersätze sinken: bei zu versteuernden Erbschaften zwischen 512 000 und unter 600 000 Euro (siehe Musterrechnung „Ein Depot erben“). Bei anderen Summen profitieren nur nahe Verwandte. Eine zehnjährige Haltefrist für die Erben wie beim geerbten und weiter bewohnten Wohnhaus gibt es hier nicht. „Die Ersparnis bleibt in diesen Fällen immer erhalten“, unterstreicht Manuela McKensie, Steuerexpertin von der Privatbank Delbrück Bethmann Maffei.
Dyrk Scherff Jahrgang 1971, Redakteur im Ressort „Geld & Mehr“ der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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