27.08.2007 · Seit diesem Jahr dürfen auch Fondsgesellschaften die sogenannten Rürup-Renten anbieten. Allerdings gibt es juristische Probleme: Es stellt sich die Eigentumsfrage und die nach der Gestaltung der Auszahlung.
Von Hanno BeckWie unangenehm-störend kann doch der kindliche Sinn für Gerechtigkeit sein: Wenn Eltern ihren Kindern etwas verbieten, kommt sofort die quengelige Frage, warum die Geschwister oder die Nachbarskinder das dürfen und man selbst nicht. Solange die geplagten Eltern gute Gründe kennen, ist die Situation noch zu verkraften.
Nervig wird es, wenn sie Gleiches unterschiedlich behandeln wollen – da rettet nur ein Machtwort vor dem Autoritätsverlust. Eine solche Situation könnte dem Bundesfinanzministerium bevorstehen, das sich anschickt, ökonomisch gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln – zum Nachteil der Fondsbranche und ihrer Kunden.
Im Gegensatz zu Versicherungen führen Fondssparpläne zum Erwerb von Eigentum
Auslöser des jüngsten Ärgers ist ein für die Branche zunächst positiver Sachverhalt: Seit diesem Jahr dürfen auch Fondsgesellschaften die sogenannten Basisrenten, besser als Rürup-Renten bekannt, anbieten. Bisher war die Basisrente eine Domäne der Versicherer, und deswegen bereiten die Regelungen in der Basisrente Fondsanbietern Schwierigkeiten. Zum einen darf die Basisrente nicht vererbbar sein – wer zu früh stirbt, vermacht seine Beiträge dem Versichertenkollektiv. Bei Versicherungen wird dies schon immer so gehandhabt, ohne dass man sich dabei etwas gedacht hätte. Fondsanbietern fällt das schwer: „Um eine gesetzeskonforme Rürup-Rente auf Fondsbasis anbieten zu können, wären die Anbieter gezwungen, das Geld von Kunden, die vor Beginn der Auszahlungsphase sterben, einzubehalten und diese Guthaben auf den Rest der Rürup-Rentenkunden zu übertragen“, sagt Andreas Fink vom Branchenverband BVI.
Das Problem, das hierbei auftritt, ist weniger technisch als juristisch: Im Gegensatz zu Versicherungen führen Fondssparpläne zum Erwerb von Eigentum, und wenn dieses Eigentum bei frühzeitigem Ableben an das Kollektiv der anderen Rürup-Sparer fallen soll, muss der Kunde dies verfügen. Je nach rechtlicher Ausgestaltung könnte das dazu führen, dass bei einer solchen Verfügung eine notarielle Beurkundung nötig wäre; zudem könnte Erbschaftsteuer drohen. Vermittler müssten also zur Kundenberatung einen Notar mitnehmen – allerdings nur wenn sie einen Fondssparplan verkaufen. Bei einem Versicherungsprodukt sieht man dieses Problem nicht, obwohl es ökonomisch betrachtet der gleiche Sachverhalt ist. Da hört man förmlich die altersvorsorgewilligen Kinder quengeln, warum Gleiches nicht gleich behandelt wird.
Zweites Problem bei einer Fonds-Rürup-Rente ist die Auszahlung – der Rürup-Kunde soll eine sogenannte Leibrente erhalten. Leider ist dieser Begriff nicht definiert, weswegen die Fondsbranche dachte, dass man für die Auszahlung die gleiche Lösung wie bei der gesetzlich geförderten Riester-Rente wählen kann, nämlich einen Auszahlungsplan mit anschließender Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr. Weit gefehlt. Nach ersten Entwürfen des Finanzministerium wäre es nicht möglich, bei der Rürup-Rente eine solche Gestaltung der Auszahlung, wie sie bei der Riester-Rente sogar gefördert wird, zu nutzen.
Konsequente Ungleichbehandlung ökonomisch gleicher Sachverhalte
Nach bisherigen Entwürfen soll der Fonds-Rürup-Kunde eine Leibrente für die gesamte Versicherungsphase abschließen. Während der Gesetzgeber bei der Riester-Rente die Auszahlungsmodalitäten als hinreichend für eine private Altersvorsorge und förderungswürdig erachtet, lehnt er die gleiche Lösung bei der Rürup-Rente ab – was darauf hinauslaufen könnte, dass ein Kunde, der seine Rürup-Gelder in einen Fonds spart, bei Erreichen des Ruhestandes sein angespartes Geld auf einen Schlag auslösen und in eine Versicherung packen müsste. Eine konsequente Ungleichbehandlung ökonomisch gleicher Sachverhalte.
Dritte Ungleichbehandlung droht den Fondsgesellschaften, sollte – wie der Gesetzgeber beabsichtigt – die Vorabprovisionierung von Fondssparplänen generell untersagt werden: Während Versicherer diese sogenannte Zillmerung seit Menschengedenken praktizieren und dies auch bei der Rürup-Rente weiterhin dürfen, wäre dies den Fonds-Rürup-Renten untersagt – im Unterschied zu Riester-Produkten, wo es einheitliche Regeln für die Vorab-Provisionierung von Versicherungsprodukten und Fondsprodukten gibt. Erklären lässt sich diese doppelte Ungleichbehandlung nicht.
Bleibt der Zustand so, wird es für Fondskunden eine Rürup-Lösung auf Fondsbasis wohl nicht geben. Es sei denn, das Quengeln der Fondsbranche wird in Berlin gehört.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |