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Fondsmarkt Bafin-Prüfung geschlossener Fonds kein Gütesiegel

01.09.2006 ·  Das Bafin-Prüfsiegel für Verkaufsprospekte geschlossener Fonds wird als Verkaufsargument genutzt, darf aber nicht falsch interpretiert werden. Geprüft wird nur formal auf Vollständigkeit der vorgeschriebenen Angaben, nicht inhaltlich.

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Die seit gut einem Jahr obligatorische Prospektprüfung geschlossener Fonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) öffnet Fehlinterpretationen Tür und Tor. Zwar müssen seither sämtliche geschlossenen Fonds ihren Verkaufsprospekt der Aufsichtsbehörde vorlegen. Diese prüft aber nur formal die Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Eine inhaltliche Prüfung des Beteiligungsangebots auf die Richtigkeit oder die Plausibilität der Angaben findet nicht statt.

„Die Gefahr ist gestiegen, daß Anleger in die Irre geführt werden“, beschreibt Joachim Seeler, Vorsitzender des Verbands geschlossene Fonds (VGF) und gleichzeitig Geschäftsführer des Fondsinitiators HGA Capital, den Effekt dieser Vorgehensweise. „Die Bafin-Prüfung stellt kein Qualitätssiegel dar“, betont Ulrich Oldehaver aus dem Vorstand des börsennotierten Fondsinitiators MPC Capital.

Bafin-Prüfsiegel als Verkaufsargument

Für Heinrich Bockholt, Professor für Finanzierung und Investition an der Fachhochschule Koblenz, hat der Gesetzgeber das Gegenteil von dem erreicht, was er mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz im vergangenen Jahr eigentlich beabsichtigt hatte.

In der Praxis habe sich gezeigt, daß fragwürdige Beteiligungsangebote das Bafin-Prüfsiegel indirekt als Verkaufsargument nutzten. So hat der Koblenzer Professor kürzlich eine Bilanzanalyse einer Immobilien-Beteiligungsgesellschaft durchgeführt, die stille Beteiligungen einwirbt.

Sein Fazit fiel dabei vernichtend aus. Das Unternehmen sei angesichts eines nicht vorhandenen Eigenkapitals extrem insolvenzgefährdet. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sei auch damit zu rechnen, daß die stillen Gesellschafter ihre Einlagen nicht vollständig wiederbekämen.

Geld der Anleger verloren

Ein Vertriebspartner dieser Beteiligungsgesellschaft verweist jedoch in einem kürzlich versandten Brief nur auf eine erfreuliche Nachricht. „Die Genehmigung durch die Bafin ist da“, heißt es in der Überschrift. Und weiter unten ist zu lesen: „Was lange währt, wird endlich gut.“

Eine Bilanzprüfung sei zwar nicht die Aufgabe der Bafin, kommentiert Bockholt den Vorgang. Aber wenn der Stempel der Aufsichtsbehörde darunterstehe, erzeuge das automatisch einen Vertrauensbonus. Daß es sich nur um eine formale Prüfung handele, werde vom Anlagepublikum nicht wahrgenommen.

Auch die Haftungsrisiken seien aus seiner Sicht ungleich verteilt. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung müsse der Vermittler machen und für dabei möglicherweise auftretende Fehler geradestehen. Die Bafin könne dagegen eine schlechte Bilanz zur Kenntnis nehmen und trotzdem ihren Segen geben. Es soll schon erste Fälle gegeben haben, in denen wenige Monate nach der Bafin-Prüfung das Geld der Anleger verloren war.

„Anlegerschutz per Gesetz“

Die bestehende gesetzliche Prospektpflicht bedürfe einer grundlegenden Überarbeitung, fordert schon seit längerem Uwe Schmeichel von der GUB Gesellschaft für Unternehmensanalyse und Beteiligungsmanagement.

„Das Vorhaben, Anlegerschutz per Gesetz zu schaffen, ist gescheitert.“ Die Prospektpflicht habe schlechte Sachen nicht verhindert, lautet auch das Fazit von Christoph Kahl, Geschäftsführer des Immobilienfondsanbieters Jamestown.

Inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Prüfung

Auch die Aufsichtsbehörde selbst fühlt sich offenbar unwohl. Zumindest legt sie in ihrem Einflußbereich sehr großen Wert darauf, daß nirgendwo der Hinweis fehlt, die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts sei kein Gegenstand der Prüfung gewesen.

„Allein aus der Tatsache, daß ein Prospekt der Bafin übermittelt und nach erfolgter Gestattung veröffentlicht wurde, kann nicht auf die Seriosität oder auf die Bonität des Emittenten geschlossen werden“, heißt es beispielsweise auf der Internetseite der Behörde.

Auch werden die Fondsinitiatoren angewiesen, im Prospekt an herausgehobener Stelle den Hinweis anzubringen, daß die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht Gegenstand der Prüfung war. Zwar ist es Fondsinitiatoren untersagt, mit der Bafin-Prüfung zu werben. In der Praxis ist jedoch eine Trennlinie zwischen Anlegerinformation und Werbung nur schwer zu ziehen.

„Im Moment muß man damit leben“

Eine Lösung des Dilemmas von erfolgter formaler Prüfung auf der einen Seite und nicht erfolgter inhaltlicher Prüfung auf der anderen ist derzeit nicht in Sicht. „Im Moment muß man damit leben“, sagt Verbandschef Seeler.

Er empfiehlt Anlegern deshalb, vor allem auf geschlossene Fonds zurückzugreifen, die den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeiteten Standards „Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten über angebotene Kapitalanlagen“ entsprechen.

Entsprechende Gutachten, aus denen sich Schlußfolgerungen zu den inhaltlichen Angaben ziehen lassen, sollten seriöse Anbieter ihren Anlegern auf Nachfrage vorlegen können. Die Einhaltung dieser Standards ist derzeit noch freiwillig.

Quelle: sfu. / F.A.Z., 01.09.2006, Nr. 203 / Seite 25
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