27.02.2009 · Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung von „schwarzen Fonds“ gekippt. Besonders wichtig ist das Urteil für viele deutsche Steuersünder, die ihr Geld in Liechtenstein oder Luxemburg versteckt haben. Ihre „Hinterziehungsvolumen“ wurden überschätzt.
Die Besteuerung zahlreicher Auslandsfonds durch den deutschen Fiskus verstößt gegen das Europarecht. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Dabei geht um „schwarze Fonds“: Das sind solche, die im Ausland sitzen und bestimmte Anforderungen des deutschen Rechts nicht einhalten.
Dazu gehören eine Registrierung in der Bundesrepublik, die Bestellung eines inländischen Vertreters sowie die Einhaltung von Nachweis- und Veröffentlichungspflichten. Anders als bei „weißen" Fonds (die die Vorgaben einhalten) oder "grauen" Fonds (die dies teilweise tun) setzt der deutsche Fiskus bei den Anlegern von „schwarzen“ Fonds eine Pauschalsteuer fest, die unabhängig von tatsächlichen Gewinnen anfällt.
Deutsche Rechtssprechung verstößt gegen Freiheit des Kapitalverkehrs
Weil der Bundesfinanzhof die Rechtslage für eindeutig hält, hat er die Entscheidung darüber gar nicht erst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt, sondern gleich selbst das letzte Wort gesprochen. Die deutsche Regelung verstoße „offensichtlich“ gegen die europaweite Freiheit des Kapitalverkehrs, schreiben die obersten deutschen Steuerrichter. Wegen des „Anwendungsvorrangs“ des Europarechts dürften die Finanzbehörden die entsprechenden Vorschriften nicht mehr anwenden. Die gegenteilige Ansicht unterer Finanzgerichte verwarf der Bundesfinanzhof damit ausdrücklich. Dem Richterspruch aus München kommt umso größere Bedeutung zu, als die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EU-Vertrag auch gegenüber Staaten gewahrt werden muss, die selbst gar nicht der Europäischen Union angehören.
Der jetzt entschiedene Fall betraf Forderungen des Finanzamts aus den Jahren 1993 und 1994; der Erblasser des Klägers hatte sein Geld in Luxemburg angelegt und auch keineswegs vor dem deutschen Fiskus verborgen. Die damalige Vorschrift (Paragraph 18 des Auslandsinvestmentgesetzes) ist zwar inzwischen geändert worden: Mit dem Investmentsteuergesetz wurde im Dezember 2003 die Behandlung von in- und ausländischen Fonds angeglichen. Für spätere Veranlagungszeiträume hat das Urteil also keine Auswirkungen. Doch dürfte es eine erhebliche Rolle in Steuerstrafverfahren gerade im Zuge der Liechtenstein-Ermittlungen spielen, wie der Bonner Fachanwalt Karsten Randt aus der Sozietät Flick Gocke Schaumburg meint.
„Für die strafrechtliche Ahndung zählt in ganz erheblichem Maß die Höhe der hinterzogenen Steuern“, sagte Randt am Freitag dieser Zeitung. Für manche Steuerhinterzieher sei es daher von „existenzieller Bedeutung“, dass das „richtige Hinterziehungsvolumen“ festgestellt werde. Dies gelte insbesondere nach dem aufsehenerregenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Dezember, in dem die Karlsruher Richter Schadenssummen festgesetzt hatten, bei deren Überschreiten in der Regel beispielsweise eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden muss.
Steuer-Hinterziehungsbeträge wurden überschätzt
Randt erinnert an den ersten Strafprozess nach dem Ankauf einer CD mit gestohlenen Kontodaten durch den Bundesnachrichtendienst: Dort hatte das Landgericht Bochum einen Immobilienkaufmann aus Bad Homburg wegen eines Hinterziehungsbetrags von mehreren Millionen Euro in Liechtenstein verurteilt. „Diese Summe resultierte insbesondere aus der Anwendung des Auslandsinvestment- und des Investmentsteuergesetzes.“ Nach dem jetzigen Urteil des Bundesfinanzhofs wären der Hinterziehungsbetrag und damit wohl auch das Strafmaß deutlich geschrumpft.
Auch der frühere Post-Chef Klaus Zumwinkel hatte in seinem Strafprozess mehrfach darauf hingewiesen, dass er die Schuld auf sich nehme und auf eine Klärung von Zweifelsfragen des Außensteuerrechts verzichte. Seine Daten hatten die Fahnder ebenfalls auf der Liechtenstein-CD gefunden; er wurde im Januar rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie einer hohen Geldzahlung verurteilt. Betroffene sollten daher gegen ihre Steuerbescheide Rechtsmittel einlegen, rät Rechtsanwalt Randt - auch wenn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht unmittelbar auf ihren Fall passe. Zudem dürfte jetzt in allen Liechtenstein-Fällen die Höhe der angeblich hinterzogenen Abgaben angezweifelt werden, vermutet der Steuerstrafrechtler.
Die Münchner Steuerrichter sehen in der früheren Rechtslage eine Diskriminierung von Auslandsinvestitionen. Deren Attraktivität dürfe auch nicht „verschleiert beschränkt“ werden, schreiben sie. Zwar könne es für die deutsche Finanzverwaltung schwer sein, bei Anteilen an „schwarzen“ oder „grauen“ Fonds die zutreffende Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. Doch könne sie die zuständigen Behörden vor Ort um Auskunft im Wege der Amtshilfe bitten oder notfalls die Höhe der Gewinne schätzen. Die alte Regelung habe jedoch mitunter sogar zu einer „Substanzbesteuerung“ geführt, beanstanden der Bundesfinanzhof ferner. So habe der Erblasser einige seiner Anteile nur 13 Tage lang gehalten. Dennoch habe der Fiskus pauschal einen fiktiven Zwischengewinn von 20 Prozent des Wiederverkaufspreises angesetzt. Selbst wenn Investoren ihre Anteile behielten und diese im Wert fielen, griff - so die Steuerrichter - eine gesetzliche Mindestbesteuerung ein (Az.: VIII R 24/07).
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