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Finanzen So können Sie bei einer Scheidung Steuern sparen

 ·  Bei einer Trennung leiden nicht nur die Gefühle, oft ist die Scheidung auch teuer. Viele Ausgaben lassen sich aber steuerlich geltend machen.

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Mit einer Scheidung werden Ehepartner steuerlich den Ledigen gleichgestellt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nun für sich veranlagt anstatt wie bisher gemeinsam nach der Splitting-Tabelle. Der meist schlechtere Steuertarif gilt übrigens auch schon für das Trennungsjahr, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem Sie von Ihrem Partner dauernd getrennt gelebt haben.

Eine Scheidung hat in der Regel zur Folge, dass das Finanzamt die getrennten Eheleute in Steuerklasse I einstuft. Bei Kindern kommt der Ehepartner mit dem Sorgerecht in Steuerklasse II: Die gibt es für Alleinstehende mit mindestens einem Kind. Aber Achtung: Ab 2005 fällt die Steuerklasse II ersatzlos weg.

Der Staat beteiligt sich

Die Scheidungskosten können beide Partner als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel:

- Anwalts- und Gerichtskosten
- Kosten für Regelungen des elterlichen Sorgerechts
- Mögliche Aufwendungen für den Versorgungsausgleich (Zahlungen für die Rente des Ex)

Wichtig: Scheidungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen. Diese bemisst sich prozentual nach Ihrem Gesamteinkommen. Bei einem Jahresgehalt bis 51.130 Euro sind bei kinderlosen Geschiedenen sechs Prozent zumutbar, mit ein oder zwei Kindern drei Prozent. Verdienen Sie mehr als 51.130 Euro im Jahr, liegt die zumutbare Eigenbelastung bei sieben Prozent des Einkommens (vier Prozent mit ein oder zwei Kindern). Die zumutbare Eigenbelastung bemisst sich also immer nach Ihrem indivuellen Einkommen.

Unterhaltsleistungen an den Ex sind steuerlich absetzbar

Müssen Sie für Ihren geschiedenen Partner Unterhalt zahlen, können Sie diese Beträge ebenfalls beim Finanzamt geltend machen, entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung. Bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Derjenige, der den Unterhalt bekommt, muss diesen dann allerdings versteuern und das Formular "Anlage U" zur Einkommensteuererklärung einreichen. Deswegen muss er oder sie zu diesem Verfahren seine Zustimmung geben. Außerdem kann der Betroffene auch verlangen, dass ihm der Unterhaltspflichtige die steuerliche Belastung erstattet.

Zahlungen für Kinder nicht absetzbar

Wenn Sie die Unterhaltszahlungen, die Sie leisten, als außergewöhnliche Belastung ansetzen, brauchen Sie nicht die Zustimmung Ihres Ex-Partners. Der Abzug ist dann allerdings auf 7.188 Euro im Jahr begrenzt.

Übrigens: Sie können die beiden Abzugsmöglichkeiten nicht kombinieren, sprich, eine über den Sonderausgabenabzug von 13.805 Euro hinausgehende Unterhaltsleistung kann nicht noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Und: Geld, was Sie für die gemeinsamen Kinder überweisen, können Sie ebenfalls nicht absetzen. Nach einer Scheidung gewährt das Finanzamt die steuerlichen Kinderfreibeträge den Eltern in der Regel jeweils zur Hälfte. Das Kindergeld erhält im Fall der Trennung in erster Linie der Partner, bei dem das Kind bleibt.

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