18.08.2010 · Die Steuerzahler müssen sich für ihre Erklärung auf neue Formulare einstellen. Das Finanzministerium gesteht zu, dass das zunächst Irritationen hervorrufen mag. Die neuen Formblätter und ihre Systematik seien aber übersichtlicher und einfacher.
Von Philipp KrohnWer aus dem Urlaub zurückkehrt, ist oft nicht erst vom ersten Arbeitstag erschlagen, sondern schon zuvor: beim Blick auf die unbearbeitete Ablage. Obwohl die Finanzämter schon zum 31. Mai die Steuererklärungen aller Bürger einfordern, lassen viele die lästige Aufgabe noch länger liegen und tragen ihr schlechtes Gewissen mit sich herum.
Wer aber die Ferien dafür nutzte, seine Einnahmen und Aufwendungen zu deklarieren, wurde in diesem Jahr von einem neuen Formular überrascht. Erstmals werden alle Vorsorge- und Altersvorsorgeaufwendungen auf einem gemeinsamen Vordruck abgefragt. Was früher auf den Mantelbogen und die Anlage AV verteilt war, wurde nun gerafft: alle Versicherungsbeiträge, die steuermindernd geltend gemacht werden können, von der Rente über die Krankenversicherung bis zum Todesfallschutz, stehen zusammen.
„Man muss einmal durchsteigen“
„Das neue Formblatt mag manchen irritieren, rechtlich aber gibt es keine neuen Grundlagen“, sagt ein Sprecher des hessischen Finanzministeriums. Erst im kommenden Jahr werden nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Krankenversicherungsbeiträge auf Niveau des gesetzlichen Schutzes voll abzugsfähig. Das Formular bereitet diese Neuerung schon einmal vor. Und es mache die sonstigen Aufwendungen etwas übersichtlicher, sagt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. „Man muss einmal durch die neue Systematik durchsteigen und seine passenden Zeilen suchen, die jetzt aber leichter zu finden sind“, sagt er. Allzu häufig hätten die Behörden in der Vergangenheit doppelte Arbeit gehabt, weil Bürger auch unzulässige Versicherungsprämien wie etwa für eine Rechtsschutzpolice auf dem Bogen eingetragen hätten.
Rechtlich aber bleibt es beim Alten: Beiträge zur ersten Schicht der Altersvorsorge sind weiterhin bis zu einem Beitrag von 20.000 Euro (für Eheleute: 40.000 Euro) abzugsfähig. Allerdings werden nach der Änderung des Rentenrechts zum 1. Januar 2005 für das vergangene Jahr nur 68 Prozent der Beiträge angerechnet. Erst im Jahr 2020 wird der vollständige Beitrag anerkannt. Dennoch wird der gesamte Beitrag in das Formular eingetragen. Um diesen Betrag mindert sich das zu versteuernde Einkommen etwa dann, wenn ein Selbständiger in eine Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt) einzahlt. Angestellte müssen auf den Höchstbetrag noch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rente anrechnen.
Umfasst diese erste Schicht der Altersvorsorge die Formularziffern 4 bis 10, beziehen sich die Ziffern 11 bis 21 auf sonstige Versicherungsbeiträge, die bis zu einer Höchstsumme von 1500 Euro (für Selbständige von 2400 Euro) abzugsfähig sind. Gibt man die vollständigen Jahresbeiträge an, rechnet das Finanzamt den zulässigen Betrag anhand dieser Daten aus. Hierunter fallen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder auch Risikolebensversicherungen. Private Renten- und Kapitallebensversicherungen waren bis 2003 voll abzugsfähig.
Seit der Umsetzung der Sparbeschlüsse aus dem Koch-Steinbrück-Papier werden dagegen nur noch 88 Prozent der Prämien angerechnet. Und das gilt (so steht es auch im Formblatt) nur für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind. Alle Prämien aus Verträgen mit jüngerem Datum brauchen also hier auch nicht eingetragen zu werden.
Riesterrente wie gehabt sehr unkompliziert
Bleibt man in der Logik der drei Schichten der Altersvorsorge, folgt Schicht 2 teilweise auf einem zweiten Formular, das den bisherigen Vordruck AV ersetzt. Hier werden alle Aufwendungen für eine staatlich geförderte Riesterrente aufgeführt, nicht aber für die zweite Komponente der zweiten Schicht, die betriebliche Altersversorgung. Zwar sind auch hier Beiträge bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (im vergangenen Jahr: 2592 Euro) steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür keine Lohnsteuer einbehalten, und die Aufwendung wird nicht zum Arbeitslohn hinzugerechnet.
Die Aufwendungen für die Riesterrente sind wie gehabt sehr unkompliziert zu dokumentieren; sie sind auf der jährlichen Bescheinigung des Anbieters erfasst. Dabei gilt: Das zu versteuernde Einkommen wird nur gemindert, wenn das Steuerprivileg durch die Riesterrente höher als der gewährte Zuschlag ist (häufig bei Gutverdienern mit wenigen Kindern) – und nur um den Differenzbetrag zwischen Steuervorteil und Zuschlag. Da die dritte Schicht der Altersversorgung, die private Vorsorge, gar nicht abzugsfähig ist, wird sie nicht angegeben. Das gilt beispielsweise für private Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |