05.01.2008 · Versteckte Bestandsprovisionen, die von Banken und Investmentfonds gezahlt werden, sind ein großes Übel. In der Vermögensverwaltung besteht die Versuchung, sowohl bei der Anlage als auch bei der Verwaltung die Hand aufzuhalten.
Von Volker LoomanDas vergangene Jahr war für Anleger, die ihr Geld in deutsche und europäische Aktien angelegt haben, überaus erfolgreich. In Deutschland stieg der Dax um 22 Prozent, in Europa lag der Zuwachs bei knapp 10 Prozent. Die Ergebnisse werden die Investoren in den nächsten Tagen, wenn die Jahresabrechnungen ihrer Vermögensverwalter ins Haus flattern, sicherlich mit Freude zur Kenntnis nehmen. Im Überschwang der Gefühle sollten sie aber nicht vergessen, auch einmal einen Blick auf die Kosten zu werfen. Selbstverständlich haben die Verwalter einen Anspruch auf ordentliche Bezahlung. Doch die Art und Weise, wie hier und da abgerechnet wird, wirft zuweilen Fragen auf.
Die Vergütung der Verwalter besteht in der Regel aus zwei Komponenten. Das ist zum einen die jährliche Grundgebühr. Sie beträgt zwischen 0,5 und 1,5 Prozent des verwalteten Vermögens. Hinzu kommt ein Erfolgshonorar von 10 bis 20 Prozent des Wertzuwachses. Das scheinen auf den ersten Blick einfache und klare Spielregeln zu sein. Doch bei genauerem Hinsehen sind Details zu klären. Das beginnt zum Beispiel mit der Festlegung, wie hoch das verwaltete Vermögen ist, und endet mit der Überlegung, wie der Erfolg gemessen wird.
Unterjährige Abrechnung, Kickbacks und Retrozessionen
Einfach ist die Sache, wenn das Depot jährlich abgerechnet und das Geld in dieser Zeit nicht angerührt wird. Dann ist der Depotstand zu Anfang des Jahres die Grundlage der Vergütung. Wenn am 1. Januar beispielsweise 100.000 Euro im Depot liegen und eine Grundgebühr von einem Prozent vereinbart wird, werden am 31. Dezember des Jahres genau 1.000 Euro fällig sein. Wurde außerdem ein Erfolgshonorar von 10 Prozent festgelegt, sind weitere 2.000 Euro zu bezahlen, wenn das Depot am Ende des Jahres einen Stand von 120.000 Euro aufweist.
Heikel wird die Angelegenheit, wenn das Konto monatlich oder vierteljährlich abgerechnet wird. Hier kommt es zu versteckten Erträgen, die den Anlegern in der Regel nicht bewusst sind. Grundlage der vierteljährlichen Abrechnung sind die Kontostände am Ende jedes Quartals. Lagen die Depotwerte zum Beispiel bei 103.000, 108.000, 112.000 und 120.000 Euro, wird aus diesen Beträgen jeweils ein Viertelprozent berechnet. Das sind insgesamt 1.107,50 Euro, so dass die Grundvergütung über dem vereinbarten Satz von 1 Prozent liegt. Wird jetzt außerdem noch das Erfolgshonorar von 10 Prozent fällig, ist diese Beteiligung zu hoch, weil der Verwalter schon bei der Grundvergütung am Erfolg beteiligt war.
Der zusätzliche Ertrag durch die unterjährige Abrechnung ist freilich ein Nasenwasser im Vergleich zu den berüchtigten Kickbacks und Retrozessionen. Davon betroffen sind Banken, welche die Kundengelder einem Investmentfonds übergeben haben, und freie Verwalter, welche die Kundengelder bei einer Bank deponiert haben. In beiden Fällen ist es an der Tagesordnung, dass die Bank von dem Investmentfonds und der Verwalter von der Bank jedes Jahr eine Bestandsprovision erhalten, die zwischen 0,25 und einem Prozent liegt.
Die versteckten Zahlungen sorgen seit vielen Jahren für erbitterte Auseinandersetzungen zwischen Anlegern und Verwaltern. Ein Ende des Streits ist nicht in Sicht. Eine Zeitlang bestand Hoffnung, dass die Vermögensverwalter durch eine neue Anlegerschutzrichtlinie aus Brüssel - die seit dem 1. November 2007 auch in Deutschland gültige Markets in Financial Instruments Directive, kurz MiFID - zur Offenlegung der versteckten Provisionen gezwungen werden könnten. Doch diese Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Stattdessen müssen die Anleger nun ihren Blick auf Karlsruhe richten.
Heimliche Vereinbarungen zwischen Banken und Vermögensverwaltern sind „treuwidrig“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon im Jahr 2000 entschieden, dass heimliche Vereinbarungen zwischen Banken und Vermögensverwalter eine "schwerwiegende Treuwidrigkeit hinter dem Rücken des Kunden" seien, durch die das Vertrauen in den Verwalter entfalle. Zugleich sah das Gericht aber auch die zahlende Bank in der Pflicht, den Kunden vor Vertragsabschluss über die drohenden Interessenkonflikte aufzuklären. Weil das Institut diese Aufklärung aber unterlassen hatte, wurde es - über die Erstattung der gezahlten Provisionen hinaus - auch für die Schäden, die bei den Wertpapiergeschäften entstanden waren, in Regress genommen.
Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nicht oft genug wiederholt werden, dass es in Deutschland drei Beratungsformen gibt, wenn es um Geld geht. Die größte Bedeutung hat die traditionelle Anlage-, Finanz- und Vermögensberatung. Hier treffen sich die Vertragspartner zu kostenlosen und unverbindlichen Gesprächen. Damit ist diese Beratung in Wirklichkeit aber eigentlich gar keine Beratung, sondern ein zielgerichtetes Verkaufsgespräch, in dem es um den Abschluss eines Geschäftes geht. Die neutrale Beratung, die sich so viele Anleger wünschen, ist nur auf Honorarbasis möglich. Anwälte, Rentenexperten und Steuerberater schließen mit ihren Mandanten individuelle Dienstleistungs- oder Werkverträge ab. Grundlage dieser Vereinbarungen sind die Paragraphen 611, 631 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin verpflichten sich die Berater, bestimmte Leistungen oder Werke zu erbringen. Gleichzeitig versprechen sie ihren Mandanten, ausschließlich deren Interessen zu vertreten.
Um hier gar keine Begierden zu wecken, hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahrzehnten den Paragraph 667 in das BGB eingefügt. Darin heißt es: "Der Beauftragte hat alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erhält, herauszugeben." Wenn ein Investor einen "echten" Berater beauftragt, ihn bei der Geldanlage oder Verwaltung zu unterstützen, kann der Fachmann durchaus 10.000 Euro nebst Mehrwertsteuer verlangen. Sofern bei der Geschäftsbesorgung allerdings Provisionen von 20.000 Euro anfallen, steht dieses Geld ausschließlich dem Auftraggeber zu.
In der Vermögensverwaltung besteht die Versuchung, sowohl bei der Anlage als auch bei der Verwaltung die Hand aufzuhalten
Das gilt auch für die Verwaltung des Vermögens. Falls die laufende Betreuung jährlich ein Prozent des Vermögens kostet - wenn also bei einem Vermögen von 500.000 Euro jährlich 5.000 Euro zu bezahlen sind -, ist gegen diese Vereinbarung nichts einzuwenden. Fließt von Banken oder Versicherern aber Geld an den Vermögensverwalter, egal ob es sichum 3.000 oder 4.000 Euro handelt, so stehen diese Beträge ausschließlich und in voller Höhe dem Anleger zu. Die dritte Beratungsform ist eine Mischung aus Beratung und Vermittlung. Es gibt Berater, die für ihre Tätigkeit ein Honorar verlangen, darüber hinaus aber auch Finanzgeschäfte gegen Provision vermitteln. Teilweise verrechnen sie die Honorare und Provisionen gegeneinander. Meist lassen sie die Provisionen aber direkt oder indirekt über ein Unternehmen der Ehefrau oder Freundin in die eigene Tasche fließen. Genauso ist es denkbar, dass die Finanzindustrie dem Berater für die Schleuserdienste jedes Jahr ein neues Auto vor die Türe stellt oder ihn zum Karneval nach Brasilien einlädt.
In der Vermögensverwaltung besteht die Versuchung, sowohl bei der Anlage als auch bei der Verwaltung die Hand aufzuhalten. Die Beschaffung kostengünstiger börsennotierter Indexfonds bringt einem Verwalter außer einem warmen Händedruck nicht viel ein. Da ist die Vermittlung, wenn es zum Beispiel um die Anlage und Verwaltung von 500.000 Euro geht, in drei Investmentfonds gewinnbringender. Hier gibt es erst einmal die Ausgabeaufschläge von mindestens 2,5 Prozent. Hinzu kommen Bestandsprovisionen von 0,75 Prozent pro Jahr. Noch lukrativer ist freilich die individuelle Vermögensverwaltung. Sie bringt dem Manager jährlich ein Prozent vom Kunden und 0,5 Prozent von der Bank, so dass bei einer Anlagedauer von zehn Jahren richtig Geld hereinkommt.
Die Beispiele führen jedem Betrachter das Dilemma der Anleger und Verwalter vor Augen. Die Investoren wollen ihr Vermögen mehren und suchen neutralen Rat. Die Verwalter müssen aber Produkte verkaufen, solange die Investoren weder die Beratung noch die Geschäftsbesorgung offen bezahlen wollen.
Der 4. Weg
Rolf Adam (rolfopa)
- 05.01.2008, 12:52 Uhr
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