Manchmal gilt es im Leben Krankheiten oder Schicksalsschläge zu meistern. Das ist hart und zusätzlich teuer, wenn Arzneimittel, Behandlungen oder Praxisgebühren fällig sind. Aber das Finanzamt gewährt in existentiellen Fällen auf Antrag eine steuerliche Ermäßigung für die außergewöhnlichen Belastungen.
Voraussetzung ist, dass ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen hat als die Mehrheit vergleichbarer Steuerzahler. Zu den Belastungen zählen Krankheit, Unwetterschäden oder auch Ehescheidungen. Das Vermögen des Betroffenen muss dabei aber belastet sein. Ersetzt eine Versicherung die Aufwendungen, können die Kosten nicht nochmals steuerlich angesetzt werden.
Nur eine kleine Entlastung
Allerdings können die Kosten auch nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie notwendig und angemessen sind. Dazu gelten für jeden Steuerpflichtigen die gleichen Merkmale, nur bei Krankheitskosten wird kein strenger Maßstab angelegt.
Aber die Kosten sind nicht unbeschränkt ansetzbar. Einen Teil davon hat der Steuerpflichtige als zumutbare Eigenbelastung selbst zu tragen. Und je mehr ein Steuerpflichtiger verdient, desto höher ist der Anteil, den er nicht auf den Fiskus abwälzen kann. Bei einem Single mit einem Verdienst von 52.000 Euro beträgt die zumutbare Belastung 7 Prozent der Einkünfte, also 3640 Euro. Ein Steuerpflichtiger mit zwei Kindern trägt 4 Prozent selbst, also 2080 Euro. Doch diese Beträge können im Notfall schnell erreicht sein, also: von Anfang an Belege sammeln.
Und noch eins: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv ist. Selbständige, die Verluste machen, können sie in der Steuererklärung der nächsten Jahre nicht ansetzen.