02.06.2010 · Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Banken und anderen Anbietern von Geldanlagen deutlich verschärft: In vielen Fällen müssen Rückvergütungen (“Kickbacks“) demnach unaufgefordert offengelegt werden. Nun deutet sich eine vorsichtige Korrektur an.
Von Burkhard Schneider und Heiko HeppnerFreie Anlageberater sind von der Haftung für verschwiegene Vergütungen ausgenommen. Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann als erstes Anzeichen dafür gewertet werden, dass die obersten Zivilrichter ihre bisherige Rechtsprechungslinie korrigieren (Az.: III ZR 196/09; F.A.Z. vom 6. Mai). Vor allem zeigt dieses Urteil einmal mehr, dass die Rechtsprechung im Fall der sogenannten „Kickbacks“ auf höchst fragwürdigen Annahmen und Argumenten basiert.
Ein Anleger kann demnach seine Investition rückabwickeln, wenn der Anlageberater umsatzabhängige Provisionen verheimlicht hat, die er vom Anbieter für die Einwerbung des Kapitals erhält. Auf etwaige Beratungsmängel in Bezug auf Produkteigenschaften oder die Geeignetheit des Produkts für den konkreten Kunden kommt es nicht an. Damit hat der Bundesgerichtshof seit Jahren die Haftung von Banken und anderen Anbietern von Vermögensanlagen erheblich verschärft.
Freie Berater in Schutz genommen...
In dem nun entschiedenen Fall ging es um Anlageberatung durch einen unabhängigen Finanzvertrieb. Die bisherige Rechtsprechung aus Karlsruhe sieht die „konkrete Gefahr“, dass Anlageempfehlungen von Banken nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgegeben werden. Die Richter argwöhnen, dass zumindest auch das eigene Interesse mitspielt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Mithin geht es dem Bundesgerichtshof darum, durch die Art und Weise der (Rück-)Vergütung des Beraters möglicherweise hervorgerufene Interessenkonflikte erkennbar zu machen. Demgegenüber soll ein freier Berater nicht verpflichtet sein, den Kunden ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären. Dies gilt nach dem aktuellen Richterspruch dann, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt. Hinzu kommen muss, dass im Prospekt offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
... weil jeder wissen sollte, dass es diesen auf die Provisionen ankommt
Den Unterscheidungsgrund zwischen Bank und freiem Anlageberater sehen die obersten Zivilrichter darin, dass zwischen einem Geldinstitut und seinem Kunden üblicherweise eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung bestehe. Der Kunde müsse deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolge.
Demgegenüber liege es bei freien Anlageberatern, denen der Kunde keine Provision zahle, auf der Hand, dass sie vom Fondsanbieter Vertriebsprovisionen erhielten. Das gelte auch für den Umstand, dass diese Beträge dem an den Fondsanbieter zu zahlenden Gesamtbetrag entnommen würden.
Nach Ansicht der Richter kann nicht angenommen werden, dass der freie Anlageberater seine Leistung kostenlos erbringt - zumal dieser auch mangels dauerhafter Geschäftsbeziehung zu keinem späteren Zeitpunkt Gebühren oder Provisionen vom Kunden erhalten könne. Ein Interessenkonflikt könne nur bestehen, als auch andere Anlageprodukte mit abweichenden Provisionen in Betracht kämen.
Hinkend, wenig nachvollziehbar, realitätsfremd
Diese Begründung ist bedenklich. Zwar ist die Einschränkung der Haftung im Ergebnis richtig. Die zugrundeliegenden Annahmen hinken jedoch. Nimmt man sie ernst, müssten auch die Bankberatungsfälle neu bewertet werden - und zwar von Einzelfall zu Einzelfall und gerade nicht unter dem Generalverdacht von Interessenkonflikten.
Kaum nachvollziehbar ist die Annahme, Anlageinteressenten dürften bei einer Bank davon ausgehen, dass diese keinerlei unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung einer Kapitalanlage habe. Der Bundesgerichtshof verkennt, dass es im Wirtschaftsleben - wozu Anlageformen mit mehreren zehntausend Euro Mindestanlagebetrag zweifellos zu zählen sind - niemals etwas wirklich umsonst gibt.
Fern der Realität ist auch die Auffassung, Kunden müssten mit unmittelbaren Provisionsinteressen der Banken deswegen nicht rechnen, da diese regelmäßig ein dauerhaftes Interesse an der Erzielung von Gebühren für Konto, Depot und Transaktionen hätten.
Die Richter übersehen nicht nur, dass es sich vorliegend - wie in der Mehrzahl der Kickback-Fälle - um die Vermittlung eines geschlossenen Fonds handelte, woraus keinerlei Depotgebühren oder sonstige relevante Folgeprovisionen zugunsten der Bank zu erwarten waren. Im Gegenteil führt der heutige Wettbewerb oft dazu, dass Depots und Konten sogar für den Kunden kostenlos geführt werden.
Es ist auch nicht begründbar, weswegen es dem Kunden eines freien Finanzberaters eher zuzumuten sein soll, sich durch konkrete Nachfragen über etwaige Provisionsinteressen zu vergewissern, als einem Bankkunden im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung.
Endlich Belege statt Vermutungen
Erfreulich ist die Andeutung in dem Urteil, dass letztlich das konkrete Vorliegen eines Interessenkonflikts ausschlaggebend ist - beispielsweise wenn unterschiedliche Anlageprodukte mit unterschiedlich hohen Provisionen zur Auswahl stehen. Denn eine „konkrete Gefährdung“ der Interessen des Kunden kann nicht schlechthin unterstellt werden.
Eine derartige Vermutung lässt sich auch nicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz herleiten. Derartige Unterstellungen sind fragwürdig. Umso mehr muss dies für die sonstigen in Anlegerschutzprozessen zunehmend beliebten Züchtigungsmittel wie die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“, die Umkehr der Darlegungslast und die Offenlegungspflicht für Dokumente gelten. All dies stellt in Wahrheit Arbeitsvereinfachungen für die Gerichte dar, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar sind.
Auch Anleger schwindeln
Kickbacks werden derzeit vielfach als Vorwand für die Rückabwicklung von missliebig gewordenen Anlagen gebraucht. Dies setzt die ethisch motivierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Belastungstest aus: Wer einerseits Anlageberatern pauschal einen Interessenkonflikt unterstellt, muss andererseits auch der stereotypen Behauptung in Anlegerprozessen misstrauen, man hätte die Investition bei vollständiger Offenlegung der vom Berater erhaltenen Provision oder Rückvergütung niemals gezeichnet.
Dieses Argument tritt nämlich erst gehäuft auf, seitdem die Kickback-Rechtsprechung aus Karlsruhe bekanntgeworden ist. Der Bundesgerichtshof muss diese von ihm auf den Plan gerufenen Geister schnellstmöglich wieder vertreiben.
Autoren sind offensichtlich Interessenvertreter der Banken
lars winkler (lasse04)
- 02.06.2010, 11:59 Uhr
Rechtsprechung befreit sich aus der Geiselung des Verbraucherschutzministeriums?
Matthias Bohn (mabo)
- 02.06.2010, 16:39 Uhr
Fortsetzung ...
Matthias Bohn (mabo)
- 02.06.2010, 16:41 Uhr
@Junggeburt - "Sparkasse Köln"
Robert Hamacher (harohama)
- 02.06.2010, 18:18 Uhr
Anlegerinteressen
Ursula Renner (URzsh)
- 02.06.2010, 22:18 Uhr
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