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Abgeltungsteuer Abzüge für Fondssparer und Aktionäre

02.02.2010 ·  Die neue Abgeltungsteuer trifft Fondssparer, Aktionäre und Besitzer anderer Wertpapiere hart: Viele zahlen jetzt mehr Steuern. Damit nicht genug: Viele Anleger müssen ihre Kapitaleinkünfte erstmals in der Steuererklärung 2009 abrechnen.

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Die neue Abgeltungsteuer trifft Fondssparer, Aktionäre und Besitzer anderer Wertpapiere hart: Viele zahlen jetzt mehr Steuern. Damit nicht genug: Viele Anleger müssen ihre Kapitaleinkünfte erstmals in der Steuererklärung 2009 abrechnen. Andere können sich Geld zurückholen, wenn sie ihre Geldgeschäfte freiwillig abrechnen.

Verkaufsgewinne jetzt immer steuerpflichtig

Wichtigste Änderung durch die neue Abgeltungsteuer: Anleger, die nach dem 1. Januar 2009 Wertpapiere gekauft haben, profitieren nicht mehr von der früher geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr. Bevor die neue Steuer eingeführt wurde, blieben Kursgewinne steuerfrei, wenn Anleger die Wertpapiere mindestens ein Jahr im Besitz hatten.

Nur wenn ein Anleger zum Beispiel Fondsanteile oder Aktien vor Ablauf dieser Frist mit Erfolg verkauft hat, waren entsprechende Verkaufsgewinne steuerpflichtig. Und auch nur dann, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 600 Euro überschritten hatten. Heute ist die Regelung anders: Sobald der Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr (Ehepaare 1 602 Euro) überschritten ist, unterliegen die Gewinne der Abgeltungsteuer - unabhängig davon, wie lange der Anleger die Papiere zuvor gehalten hat.

Chance auf Erstattung

Die Abgeltungsteuer wird auch fällig auf Zinsen und Dividenden, die Wertpapiere im Laufe der Zeit abwerfen. Dass laufende Erträge steuerpflichtig sind, ist nicht neu. Neu aber ist: Jetzt gilt dafür die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent und nicht mehr der persönliche Steuersatz des Anlegers.

Das kann die Angabe der Erträge in der Steuererklärung attraktiv machen - nämlich dann, wenn der Anleger sonst nur niedrige Einkünfte hat. Denn bei der Jahresabrechnung mit dem Finanzamt müssen alle, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, für ihre Kapitaleinkünfte nur diesen niedrigeren Steuersatz zahlen. In diesen Fällen winkt eine Erstattung vom Finanzamt in Höhe der Differenz zwischen pauschalem Steuerabzug von 25 Prozent und dem niedrigeren individuellen Steuersatz.

Ende für das Halbeinkünfteverfahren

Vor allem Aktionäre trifft eine weitere Änderung hart: Das Halbeinkünfteverfahren gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Damit zählen seit Anfang 2009 Dividenden und Kursgewinne immer komplett und nicht mehr nur zur Hälfte für die Steuer mit, sobald der Steuerfreibetrag überschritten ist.

Fondserträge mit Tücken

Wer führt die Abgeltungssteuer ab? Kunden, die ihr Depot in Deutschland haben, brauchen sich in der Regel um nichts zu kümmern: Hier erledigt die Bank alles nötige. Bei thesaurierenden Fonds, die von einer ausländischen Fondsgesellschaft aufgelegt wurden, sieht die Sache allerdings anders aus: Hier muss der Anleger selbst aktiv werden.

Das gilt außerdem für Anleger, die ihr Depot nicht bei einer Bank in Deutschland haben, sondern bei einem ausländischen Institut. In dem Fall kommen sie in der Regel nicht daran vorbei, ihre Kapitalerträge in die Steuerformulare einzutragen.

Tipps

Abgabe. Prüfen Sie, ob Sie zu den Anlegern gehören, die ihre Kapitalerträge weiter in der Steuererklärung angeben müssen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Einkünfte bei einer Bank im Ausland erzielt haben. Häufig kann es sich auch lohnen, die Formulare freiwillig auszufüllen, zum Beispiel wenn Sie Rentner sind.

Steuererklärung. Wenn Sie Kapitalerträge aus Wertpapieren in der Steuererklärung abrechnen müssen oder wollen, heißt das nicht automatisch, dass Sie alle Geldanlagen in die Formulare eintragen müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Finanzamt, dass Sie alles abrechnen: Zum Beispiel wenn Sie sich Abgeltungsteuer zurückholen wollen, weil Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Kirchensteuer. Sind Sie kirchensteuerpflichtig, müssen Sie sich womöglich noch selbst um die Abrechnung mit dem Finanzamt kümmern. Das gilt zum Beispiel für Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds, denn die Depotbank kann für diese Erträge die Kirchensteuer nicht abführen. Auch die Fondsgesellschaft macht das nicht.

Verluste. Altverluste aus Wertpapieren, die Sie noch aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben, sind nicht wertlos geworden: Sie dürfen die Verluste weiterhin verrechnen.

Der Text und die Tabellen wurden, soweit nicht anders ausgewiesen, von unserem Kooperationspartner „Stiftung Warentest“ erstellt. Die vollständigen Informationen sind kostenpflichtig unter test.de abzurufen.

Quelle: Finanztest
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