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Abgeltungsteuer (10) Steuertricks mit geschlossenen Fonds

03.10.2008 ·  Geschlossene Fonds fallen nicht unter die Abgeltungsteuer. Der Staat stuft sie als gewerbliche Einkünfte ein und langt trotzdem zu. Es sei denn, Anleger investieren im Ausland.

Von Nadine Oberhuber
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Manche Gerüchte halten sich hartnäckig. Zum Beispiel das Gerücht, geschlossene Fonds seien eine ideale Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu umgehen. Sie seien nämlich die großen Profiteure der neuen Gesetzgebung und blieben davon gänzlich unbeeindruckt.

Bemüht wird dieses Argument - wen wundert's - natürlich von der Fondsbranche selbst. Die Anbieter geschlossener Beteiligungen haben nämlich ein Problem: Sie leiden unter sinkenden Absatzzahlen. Die Plazierungszahlen gingen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2007 um 12 Prozent zurück. Nun hoffen sie auf den großen Steuerschlussverkauf bis Jahresende.

Ganz richtig ist ihr Verkaufsargument aber nicht: Es stimmt zwar, dass geschlossene Fonds größtenteils von der pauschalen 25-Prozent-Abgabe verschont bleiben. Das heißt aber nicht, dass der Besitzer keine Steuern auf die Erträge zahlt. Nur eben andere: Denn mit dem Kauf von Anteilen an geschlossenen Immobilien- oder Schiffsfonds, Flugzeugen oder Windkraftanlagen geht der Anleger eine unternehmerische Beteiligung ein. Er bindet sich für Jahre an ein Projekt und wird im Gegenzug an dessen späterem Geschäftserfolg beteiligt. Oder eben an dessen Verlusten.

Gewerbliche Einkünfte und keine Kapitalerträge

Deshalb klassifiziert der Gesetzgeber die Einnahmen aus solchen Beteiligungen nicht als Kapitalerträge - auf die Abgeltungsteuer anfällt -, sondern als gewerbliche Einkünfte. Und die muss der Sparer in der Einkommensteuererklärung mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Wie bisher auch.

Es gibt aber einen Trick bei geschlossenen Immobilienfonds, erklärt Steuerberater Wolfgang Wawro: Wenn Anleger ihr Geld über diverse Immobilienprojekte im Ausland streuen, etwa in Österreich oder den Niederlanden, regeln die ausländischen Finanzämter die Besteuerung. Wenn die Erträge dort jeweils unter 3000 bis 5000 Euro bleiben, gelten Freigrenzen. Dann kommt der Sparer auch ohne Einkommensteuer davon. Das gilt auch für die Erlöse von inländischen Fonds, wenn der Anleger sie schon mehr als zehn Jahre hält.

Aber etwas komplizierter ist es dann doch: Zwar fielen geschlossene Immobilienfonds im Inland eigentlich nicht unter die Abgeltungsteuer, sagt Wawro, „doch wenn Zinserträge anfallen, weil der Verwalter die Mieten auf einem Konto hortet, dann zahlen Anleger sehr wohl 25 Prozent Abgeltungsteuer“.

Auch bei Containerfonds ändert sich einiges

Dasselbe gilt, wenn Anleger in einen Blindpool investieren: Sammelt also der Fonds zunächst das Geld ein und finanziert erst später Projekte damit - wie bei Filmfonds üblich -, dann gilt: Solange das Geld auf dem Sammelkonto Zinserträge abwirft, sind die zu 25 Prozent zu versteuern. „Es ist also Vorsicht angebracht, wenn Fondsprospekte den Investitionszeitpunkt offenhalten“, rät Wawro.

Auch bei den beliebten Containerfonds ändert sich bald einiges: Bisher galt die einjährige Spekulationsfrist: Hielt ein Anleger seinen Containeranteil länger, konnte er den Erlös steuerfrei einstreichen. Ab 2009 gilt nun wie für die Immobilien eine zehnjährige Haltefrist.

Das ist lang und vergrößert das Risiko. Ohnehin binden Anleger ihr Geld in geschlossenen Fonds auf lange Zeit. Der vorzeitige Ausstieg ist schwierig. Zumal vergangene Woche Zweitmarkt Plus Insolvenz angemeldet hat: einer der wenigen Handelsplätze, an denen Anteile veräußert werden konnten.

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Jahrgang 1973, freie Autorin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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