29.08.2003 · Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Privatanlegern und der Deutschen Telekom sind längst nicht beendet.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Privatanlegern und der Deutschen Telekom sind längst nicht beendet. Obwohl die Bonner Staatsanwaltschaft zwei Ermittlungsverfahren eingestellt hat, in zwei weiteren Fällen keinen Anlaß für strafrechtliche Ermittlungen sieht und auch im fünften Fall, dem Vorwurf der Überbewertung des Immobilienvermögens, offenbar kaum noch Chancen auf Verfolgung bestehen, geben sich Anlegeranwälte unverdrossen. Sie pochen darauf, daß die Telekom angeblich im Verkaufsprospekt für den "dritten Börsengang" im Frühsommer 2000 falsche und unvollständige Angaben gemacht hat.
Dabei handelt es sich um zivilrechtliche und nicht um strafrechtliche Ansprüche. Ob diese berechtigt sind, wird womöglich erst der Bundesgerichtshof in drei bis vier Jahren entscheiden. In den Zivilprozessen bekämen die Telekom-Kläger dann recht, wenn sie dem Unternehmen grobe Fahrlässigkeit nachweisen können. Die erste Instanz ist das Frankfurter Landgericht. Dort wird die erste mündliche Verhandlung wohl erst in einem Jahr stattfinden; derzeit hat die Deutsche Telekom bis zum 27. Februar Zeit, auf die Vorwürfe der Kläger zu antworten.
Sämtliche Ermittlungen und Klagen kranken daran, daß die von der Deutschen Telekom nach außen kommunizierten Ergebnisse und Bewertungen nicht auf den Einzelabschlüssen der jeweiligen Konzerngesellschaften basieren, sondern auf dem Konzernabschluß. Dieser hat im Gegensatz zu den Einzelabschlüssen aus Anlegersicht den Nachteil, daß er nicht von Wirtschaftsprüfern testiert werden muß. Die Bewertungen im Konzernabschluß können von den testierten Werten im Einzelabschluß deutlich abweichen. Seit der Börsenrat der Deutschen Börse bei der Zulassung des ehemaligen Staatsbetriebes zum Aktienhandel im November 1996 keine Einwände gegen den damaligen Verkaufsprospekt und gegen die Gruppenbewertung aller Immobilien hatte, gelten derartige Bedenken jedoch vor Gericht als schwer verfolgbar.
"Die Prüfung durch die Börsenzulassungsstelle führt nicht dazu, daß der Prospekt zwingend inhaltlich korrekt wäre, denn die Prüfung ist eine rein formale", hält Franz Braun, Rechtsanwalt in der Münchener Kanzlei Rotter, dagegen. Er vermißt im Prospekt den Hinweis darauf, daß der Wert der Immobilien geschätzt worden ist und nicht - wie es das Gesetz vorsieht - für jede Immobilie einzeln ermittelt wurde. Braun, dessen Kanzlei für 120 Aktionäre Prospekthaftungsklage eingelegt hat, verweist insbesondere darauf, daß die Deutsche Telekom inzwischen die Bewertung von 35 000 Immobilien um rund zwei Milliarden Euro korrigiert hat. "Ich gehe davon aus, daß Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrswert der Immobilien von Anfang an überhöht dargestellt wurde." Ralf Plück, Rechtsanwalt in der Wiesbadener Kanzlei Doerr, Kühn, Plück & Thoeren setzt darauf, daß das Frankfurter Landgericht anerkennt, daß der Prospekt zur jüngsten Aktienemission im Jahr 2000 im Lichte des im März 2003 bekanntgewordenen Rekordverlustes die Lage des Unternehmens "viel zu positiv und damit unrichtig und unvollständig" dargestellt hat. "Für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken wurden nicht genannt. Statt dessen wurde dem Anleger suggeriert, die Telekom-Aktie sei wegen der Beteiligung des Bundes besonders sicher", sagt Plück, der rund 6100 Anleger vertritt.
Plück vermißt im Prospekt klare Hinweise darauf, daß die Telekom "um jeden Preis expandieren mußte", was "zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung führte". Plück stellt weiter fest: "Der Verkaufsprospekt informiert nicht darüber, daß sich die Deutsche Telekom zum Zeitpunkt des Aktienangebots - 26. Mai 2000 bis 19. Juni 2000 - bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium der Fusionsgespräche mit der amerikanischen Firma Voicestream befunden hat und daß die Entscheidung, welcher amerikanische Mobilfunkanbieter gekauft werden solle, zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bereits gefallen war." Die offizielle Bekanntgabe des Kaufs erfolgte dann einen Monat nach dem Ende der Zeichnungsfrist. Der Prospekt enthalte darüber hinaus keine Angaben, die den Rekordpreis für Voicestream - inklusive Schuldenübernahme - von 55,7 Milliarden Dollar rechtfertigten, erklärt Plück.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.339,94 | +0,38% |
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| TecDAX | 752,47 | +0,08% |
| MDAX | 10.196,40 | −0,34% |
| SDAX | 4.817,28 | +0,29% |
| REX | 434,70 | −0,15% |
| Eurostoxx 50 | 2.161,87 | +0,25% |
| F.A.Z. EURO | 69,61 | +0,13% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| Nasdaq 100 | 2.527,05 | −0,17% |
| S&P500 | 1.317,82 | −0,22% |
| Nikkei225 | 8.580,39 | +0,20% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |
| Bund Future | 144,35 € | +0,25% |