05.03.2007 · Vermittler müssen nach einem BGH-Urteil künftig offen legen, wie viel sie am Verkauf von Fonds oder Zertifikaten mitverdienen, zumindest die Größenordnung muss angegeben werden. Versäumt das die Bank, könnte der Kauf künftig rückgängig gemacht werden.
Banken müssen ihren Kunden unaufgefordert mitteilen, welche Rückvergütungen (Kickbacks) sie selbst für den Vertrieb von Fondsanteilen erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem noch unveröffentlichten Urteil entschieden (Az.: XI ZR 56/05). Nur so könne der Anleger erkennen, ob die Empfehlung des Geldinstituts alleine im Kundeninteresse erfolge „oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten“.
Bei dieser Grundsatzentscheidung geht es ausdrücklich sowohl um die Erstattung eines Anteils an den Ausgabeaufschlägen als auch an den jährlichen Verwaltungsgebühren - selbst wenn sie nicht einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet sind. „Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen“, schreiben die Richter. Angegeben werden muss demnach zumindest die Größenordnung der Provisionen.
Banken dürfen nur eigene Produkte empfehlen
Die Bundesrichter wiesen überdies die Ansicht des Münchner Oberlandesgerichts in der Vorinstanz zurück, die Klage sei bereits verjährt. Solche Ansprüche auf Schadensersatz unterlägen nicht der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach dem Wertpapierhandelsgesetz nach der fehlerhaften Beratung zu laufen beginnt, befand dagegen der Karlsruher Bankensenat.
Allerdings wies er auch darauf hin, dass ein Haftungsanspruch bei Altfällen nur dann besteht, wenn der jeweilige Bankberater die Provisionen vorsätzlich verschwiegen hat. Bei einem Irrtum über die Rechtslage sei dies jedoch nicht der Fall. Nicht zu beanstanden ist demnach auch, wenn Banken nur eigene Produkte empfehlen, sofern sie keinen gegenteiligen Eindruck erwecken.
Bankenkreise befürchten Klagewelle
Rechtsanwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt bei Tübingen, der das Urteil gegen die Hypo-Vereinsbank erstritten hatte, sagte dazu, dieses Urteil betreffe „Kapitalanlagen aller Art“. Überdies erfasse es sowohl frühere als auch künftige Fälle. Daher könne der Richterspruch für die Vermögensverwalterbranche „desaströse Auswirkungen“ haben. Besonders getroffen sieht Anlegeranwalt Tilp die „boomende Zertifikatebranche“.
Denn sie habe bislang einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber der Fondsbranche. Diese ist seit vier Jahren durch das Investmentgesetz zur Offenlegung von Kickbacks verpflichtet. Dennoch wurde das Urteil in Kreisen der Zertifikatebranche begrüßt: „Das Versteckspiel der Banken den Kunden gegenüber ist nicht nachzuvollziehen“, sagte ein Branchenexperte. Laut Dieter Lendle, Vorstand des Deutschen Derivate Instituts (DDI), nimmt das Urteil eine Vorgabe vorweg, welche die Banken ohnehin auf Grund der neuen EU-Finanzmarktrichtlinie (Mifid) bis November dieses Jahres erfüllen müssten.
Eine Klagewelle gegen die Banken wegen Altfällen erwartet Lendle nicht, nicht zuletzt weil wegen der in den vergangenen Jahren deutlich gestiegenen Aktienkurse nur wenig Zertifikate den Anlegern Verluste eingebracht hätten. In Bankenkreisen gibt es gleichwohl entsprechende Befürchtungen: „Viele Kunden, deren Produkte schlecht gelaufen sind, werden nun zu ihren Banken rennen und Druck ausüben“, heißt es dort.
„Forderung des BGH kommt überraschend“
Die Höhe der Ausgabeaufschläge und der jährlichen Verwaltungsgebühren veröffentlichen die Emittenten schon in ihren Prospekten, die der Vertriebs- und Bestandsprovisionen aber nicht. Dies liege daran, dass die Emittenten den jeweiligen Banken unterschiedlich hohe Provisionen bezahlten, sagte Lendle. Nach seinen Schätzungen liegen die Kickbacks in der Zertifikatebranche zwischen einem und 3 Prozent des Anlagebetrags. Das Urteil betrifft vor allem Garantiezertifikate, weil diese überwiegend von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben werden. Viele andere Produkte werden dagegen hauptsächlich im börslichen und außerbörslichen Handel verkauft.
Die Bankbranche zeigte sich überrascht. „Die Forderung des BGH, auch die Größenordnung solcher Zahlungen zu benennen, kommt für die Kreditinstitute überraschend und ist aus der früheren Rechtsprechung des BGH in dieser Form auch nicht herzuleiten“, heißt es in einer Mitteilung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA).
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.339,94 | +0,38% |
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| TecDAX | 752,47 | +0,08% |
| MDAX | 10.196,40 | −0,34% |
| SDAX | 4.817,28 | +0,29% |
| REX | 434,70 | −0,15% |
| Eurostoxx 50 | 2.161,87 | +0,25% |
| F.A.Z. EURO | 69,61 | +0,13% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| Nasdaq 100 | 2.527,05 | −0,17% |
| S&P500 | 1.317,82 | −0,22% |
| Nikkei225 | 8.580,39 | +0,20% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |
| Bund Future | 144,35 € | +0,25% |