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Assekuranz Versicherer müssen Spreizung aufgeben

08.06.2004 ·  Im Streit mit den Versicherern hat die Finanzaufsicht einen Sieg errungen: Die differenzierte Verzinsung für Lebensversicherungen ist unzulässig, die Assekuranz lenkte ein.

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Die Finanzaufsicht hat sich im Streit um differenzierte Überschußbeteiligungen bei Lebensversicherungen gegen die Assekuranz durchgesetzt. Die von einigen Versicherungsgesellschaften betriebene Spreizung sei unzulässig, sagte Jochen Sanio, Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), auf der Jahrespressekonferenz der Behörde in Bonn. Alle betroffenen Gesellschaften hätten sich überzeugen lassen und würden ihre bisherige Praxis aufgeben. Die Differenzierung für das Jahr 2004 bleibt zunächst bestehen, denn die Deklarationen der Überschußbeteiligungen seien verbindlich, heißt es bei der Bafin. Die Versicherer müssen die Gleichbehandlung aber nachträglich auch für das Jahr 2004 wiederherstellen. Wie das im Detail geschehen soll, sei noch nicht geklärt.

Etwa zehn Gesellschaften, darunter die Victoria, die Hamburg-Mannheimer, Gerling Leben und die Alte Leipziger, hatten in diesem Jahr ihren Kunden unterschiedliche Überschußbeteiligungen gutgeschrieben. Altverträge mit einer hohen Garantieverzinsung erhielten eine niedrigere Gesamtverzinsung als neue Verträge, die mit einer geringen Garantie ausgestattet sind.

Keine vertragliche Grundlage für die Spreizung

Alle Lebensversicherten erhalten zusätzlich zur garantierten Verzinsung, die je nach Vertragsgeneration 3,0, 3,5, 4,0, 3,25 und für die jüngsten Verträge 2,75 Prozent beträgt, eine Überschußbeteiligung sowie eine Gutschrift zum Schlußgewinnanteil. Die Höhe der zusätzlichen Gutschriften hängt von den erwirtschafteten Kapitalerträgen ab. Sie waren bisher jedoch so bemessen und müssen es von 2005 an wieder sein, daß alle Versicherten einer Gesellschaft im Normalfall die gleiche Gesamtverzinsung erhalten. Die für das Jahr 2004 von einigen Gesellschaften eingeführte Differenzierung begründeten die Versicherer mit den zusätzlichen Kapitalkosten, die mit einer höheren Garantie verbunden seien.

Die Finanzaufsicht hält entgegen, daß bei Lebensversicherungen Leistungen und Prämien nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen seien. Würden die Versicherten mit unterschiedlichen Kosten belastet werden, müßten auch die Erträge unterschiedlich zugeschrieben werden. Das sei aber nicht der Fall. Zudem gebe es für die Spreizung keine vertragliche Grundlage, die Versicherten hätten bei Abschluß des Vertrages nichts von einer Differenzierung gewußt.

Klein beigegeben

Die Verfechter der Spreizung haben nun klein beigegeben. In einer ersten Reaktion auf die Einwände der Bafin hatten die betroffenen Versicherungsgesellschaften vor einigen Wochen noch Klagen angekündigt. Nun wollen alle Gesellschaften die Anweisung der Bafin befolgen. Sie lenken ein, obwohl sie zuvor argumentiert hatten, die Spreizung sei notwendig, um eine "echte" Gleichbehandlung der Kunden zu erreichen. Man wolle einen langwierigen Rechtsstreit vermeiden, sagte ein Sprecher der Alten Leipziger. Ein Streit mit der Aufsichtsbehörde hätte kaum Aussicht auf Erfolg. Rechtssicherheit sei das wichtigere Ziel gewesen, hieß es bei der Ergo.

Das klaglose Einlenken der Versicherer werten Beobachter als Beleg, daß es bei der Spreizung nicht um grundsätzliche Erwägungen gegangen sei, sondern um eine Förderung des Neugeschäfts. Denn die Differenzierung erlaube es, im Vertrieb mit einer höheren Gesamtverzinsung auf Kundenfang zu gehen.

Unklarheiten

Für viele Versicherte hätte die nun von der Bafin gestoppte Differenzierung der Überschußbeteiligungen zu empfindlichen Folgen geführt. So schreibt zum Beispiel Gerling Leben den älteren Verträgen im Jahr 2004 lediglich die garantierten 4 Prozent gut. Neuverträge mit einer Garantie von 2,75 Prozent erhalten dagegen eine Gesamtverzinsung von 5,0 Prozent.

Bei den betroffenen Gesellschaften ist noch unklar, wie das Gebot der nachträglichen Gleichbehandlung vollzogen werden soll. Denkbar ist eine Sondergutschrift für die benachteiligten Altverträge. Einige Versicherer wollen die Verpflichtung offenbar auf mehrere Jahre strecken. Unklar ist zudem, ob überhaupt binnen eines Jahres eine nennenswerte Ungleichbehandlung entstehen kann. Denn bei Neuverträgen müssen die Kunden meist in den ersten Jahren die Abschlußprovisionen abzahlen, die an den Vermittler geflossen sind. In solchen Fällen ist deshalb kein Guthaben vorhanden, was verzinst werden könnte.

Quelle: ruh., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.06.2004, Nr. 132 / Seite 23
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