16.10.2006 · Wenn der Schuldner einer Anleihe seine Zinszahlungen einstellt, ist das ärgerlich genug. Zusätzlich drohen dem Inhaber des Papiers steuerliche Fallen: Er hat es plötzlich mit einer Finanzinnovation zu tun. Was Anleger beachten sollten.
Wenn der Schuldner einer Anleihe seine Zinszahlungen ganz oder teilweise einstellt oder nur noch mit Verspätung zahlt, ist das ärgerlich genug: Der Kurs fällt dann ins Bodenlose. Außerdem werden bei solchen Papieren keine Stückzinsen mehr gerechnet, die Anleihen werden zukünftig „flat“ gehandelt. Beispiele dafür gab es in den vergangenen Jahren genügend, beispielsweise Argentinien-Anleihen. Doch zusätzlich droht Ihnen als Anleger bei einem Verkauf eine Falle, die Ihre Steuervorauszahlung an den Fiskus kräftig erhöht.
Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs (http://www.steuer-schutzbrief.de/), eines monatlich erscheinenden Steuer-Informationsdienstes für Selbstständige, Immobilienbesitzer und Kapitalanleger sowie Autor verschiedener Steuerbücher und -Software, verrät Ihnen, wie Sie steuerlich am besten wegkommen.
Vorsicht Finanzinnovation!
Verkaufen Sie „notleidende“ Anleihen, die zum Kaufzeitpunkt wie „normale“ Anleihen behandelt wurden, haben Sie es steuerlich plötzlich mit einer sogenannten Finanzinnovation zu tun. Diesen Fachbegriff verwendet das Finanzamt seit 1994 als Sammelbegriff für Geldanlagen, die von den Banken oder anderen Emittenten herausgegeben werden, um steuerpflichtige Einnahmen (meist Zinsen) in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln.
Der Grund, warum aus einer „normalen“ Anleihe eine steuerungünstige Finanzinnovation wird: Da die Bank beim Kauf dieser Anleihe eben von keiner Finanzinnovation ausgegangen ist, wurde von ihr für Zwecke der Berechnung der Zinsabschlagsteuer (ZASt) kein Kaufkurs gespeichert.
Das aber wirkt sich bei einem Verkauf nachteilig aus. Denn die Bank behandelt diese Anleihen wegen des fehlenden Kaufkurses EDV-mäßig nun wie eine Finanzinnovation und wendet zur Berechnung der ZASt die ungünstige Pauschalmethode an. Experten sprechen hier auch von der Ersatzbemessungsgrundlage. In diesem Fall unterliegen 30 Prozent des Verkaufspreises bzw. Einlösungskurses der Zinsabschlagsteuer.
Wie sich dies auswirkt, zeigt das folgende Beispiel: Sie haben 1998 Anleihen im Gesamtwert von 22.540 Euro erworben. Leider erwies sich dieses Investment als nicht sehr erfolgreich. Sie verkauften die Anleihen 2005 für 12.582 Euro mit Verlust. Wie die Bank die fällige Zinsabschlagsteuer beim Verkauf berechnen kann:
1. Möglichkeit: Differenzmethode
Verkaufspreis am 8.5.2005: 12.582 Euro
Kaufpreis einer Anleihe am 3.2.1998: - 22.540 Euro
Verlust: - 9.958 Euro
30 Prozent Zinsabschlagsteuer darauf: 0 Euro
2. Möglichkeit: Pauschalmethode
Verkaufspreis am 8.5.2005: 12.582 Euro
30 Prozent Zinsabschlagsteuer darauf: 3.775 Euro
Die Differenzmethode erspart Ihnen bei Verlustverkäufen also die Zinsabschlagsteuer.
Pauschalmethode „droht“ vor allem bei Depotübertragungen
Vor allem, wenn Sie Anleihen bei einer anderen Bank als bei Ihrer derzeitigen Depotbank gekauft haben, werden Sie dieses Problem haben. Denn das Kreditinstitut darf die Differenzmethode nur dann anwenden, wenn die Wertpapiere bei der auszahlenden Bank erworben und seitdem dort ununterbrochen verwahrt wurden.
Nur, wenn diese Bedingung erfüllt ist, profitieren Sie bei Verlustverkäufen von der günstigeren Differenzmethode. Das hat die Rechtsprechung eindeutig bestätigt (BMF-Schreiben, Az. IV C1 - S 2252-171/04).
Zinsabschlagsteuer ist nicht verloren
Doch selbst wenn Sie die betroffenen Anleihen bei Ihrer Depot führenden Bank gekauft und verkauft haben, kann es in der Praxis vorkommen, daß die Zinsabschlagsteuer nach der ungünstigeren Pauschalmethode berechnet wird. In diesem Fall sollten Sie umgehend reklamieren und Ihren Kaufbeleg vorlegen. Die Bank wird dann die Abrechnung stornieren, die ZASt nach der Differenzmethode neu berechnen und Ihnen die gezahlte Steuer umgehend erstatten.
Sollte dies Ihre Bank ablehnen, beispielsweise weil Sie die Anleihen nicht bei ihr gekauft haben, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die zuviel gezahlte Zinsabschlagsteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die ZASt wird dann mit Ihrer Steuerschuld verrechnet.
Tip: Bei höheren Summen, beispielsweise ab 5.000 Euro Zinsabschlagsteuer, sollten Sie beim Finanzamt umgehend einen Antrag auf Herabsetzung Ihrer vierteljährlichen Steuervorauszahlungen stellen. So kompensieren Sie wenigstens etwas die zuviel gezahlten Steuern und geben dem Staat ein nicht ganz so großes, zinsloses Darlehen.
Wie Sie die Kursverluste geltend machen
Allerdings stellt sich bei notleidenden Anleihen die viel wichtigere Frage, ob Sie den Kursverlust als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsverlust) geltend machen können. Diese erkennt der Fiskus jedoch nur bei einem Verkauf innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist an. Begründung: Es handele sich um „normale“ Anleihen, für die die Spekulationsfrist gilt.
Gegen diese Ungleichbehandlung bei der Spekulationsbesteuerung - hier geht der Fiskus von einer Anleihe aus - und der Zinsabschlagbesteuerung - hier geht der Fiskus von einer Finanzinnovation aus - hat ein Anleger geklagt. Zwar hat das Finanzgericht Münster der Finanzverwaltung Recht gegeben (Az. 10 K 2963/03), doch halten Experten die Chancen beim Bundesfinanzhof (BFH) für den Betroffenen für gar nicht so schlecht.
Tip: Sollten Sie ebenfalls betroffen sein, lohnt sich ein Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid mit dem Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung (Az. VIII R 62/04) durchaus. Wenn die BFH-Richter notleidende Anleihen als Finanzinnovation einstufen, müßte der Fiskus Ihre Verluste auch nach zwölf Monaten noch steuermindernd anerkennen.