07.06.2010 · Dem amerikanischen Bewertungsunternehmen Standard & Poor's wird vorgeworfen, die vor zwei Jahren zusammengebrochene Investmentbank Lehman Brothers unvertretbar hoch bewertet zu haben. Beim Landgericht Frankfurt wurde nun Klage eingereicht.
Von Joachim Jahn, BerlinErstmals hat in Deutschland ein Käufer von Lehman-Zertifikaten eine Ratingagentur verklagt. Der Rentner hatte 30.000 Euro in die wertlos gewordenen Papiere investiert. Sein Rechtsanwalt, Jens-Peter Gieschen aus Hamburg, wirft dem amerikanischen Bewertungsunternehmen Standard & Poor's (S&P) vor, die vor zwei Jahren zusammengebrochene Investmentbank Lehman Brothers zu gut bewertet zu haben. Nur deshalb habe sein Mandant die Zertifikate erworben.
Gieschen hat seine Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Bislang werden solche Schadensersatzforderungen nur vor Gerichten in den Vereinigten Staaten ausgetragen, weil S&P dort beheimatet ist. Der Rechtsanwalt beruft sich jedoch auf eine wenig bekannte Vorschrift in der Zivilprozessordnung. Danach gibt es einen „besonderen Gerichtsstand des Vermögens“, wenn gegen jemanden Ansprüche geltend gemacht werden, der im Inland keinen Wohnsitz hat (Paragraph 23). Und tatsächlich besitzt die Ratingagentur eine Tochtergesellschaft in der Mainmetropole.
Abstufung von „A+“ auf „A“
„Wir betreten juristisches Neuland“, sagt Gieschen. Ausgearbeitet hat er die Klage gemeinsam mit dem Rechtswissenschaftler Kai-Oliver Knops, der an der Universität Hamburg einen Lehrstuhl für Bank- und Kapitalmarktrecht hat. Immerhin habe die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten die Kosten übernommen. Auch gegen Moody's und Fitch seien Klagen in Vorbereitung, sagt der Anlegeranwalt. Er droht: „Eine einmal festgestellte Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Ratings bedeutet ein Milliardenrisiko für die Agenturen.“
In der Klageschrift, die dieser Zeitung vorliegt, heißt es: Bei sorgfältiger Analyse hätte S&P früher auffallen müssen, dass die Kreditwürdigkeit von Lehman Brothers nicht mehr als „gut“ hätte bewertet werden dürfen. Obwohl sich die negativen Nachrichten seit Dezember 2007 zugespitzt hätten, sei die Emittentin am 2. Juni 2008 lediglich von „A+“ auf „A“ herabgestuft worden. Diese Note sei noch bis zum 12. September - also drei Tage vor dem Zusammenbruch - beibehalten worden.
„Die Agentur weiß, dass sich der Anleger darauf verlässt“
Die Richter in Frankfurt müssten allerdings nicht nur von einem vermeidbaren Fehler der Analysten ausgehen, sondern dem Kläger überhaupt eigene Rechte gegenüber S&P zusprechen. Schließlich hatte die ihre Bewertungsverträge mit Lehman Brothers abgeschlossen - nicht mit den Zertifikatekäufern - und war von der Investmentbank auch für ihre Begutachtungen bezahlt worden. Klägeranwalt Gieschen pocht jedoch auf das Rechtsinstitut des „Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“. Nach seiner Ansicht haften Ratingagenturen gegenüber Anlegern für ihre Bewertungen, wenn diese zur Anwerbung benutzt werden und sogar im Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Als „durchaus aussichtsvoll“ stuft auch Uwe H. Schneider von der Universität Mainz die Musterklage ein. Bei Wirtschaftsprüfern seien die Gerichte zwar sehr zurückhaltend damit, ihnen Schadensersatzansprüche von Investoren aufzuerlegen. Bei Ratingagenturen dürfte dies aber anders sein, sagte Schneider dieser Zeitung: „Denn hier werden gerade durch den Experten Bewertungen vorgenommen - und die Agentur weiß, dass sich der Anleger darauf verlässt.“
Die Bewertungsunternehmen hätten durchaus ein weites Ermessen; deshalb hätten amerikanische Gerichte Forderungen gegen sie unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit abgelehnt. „Es gibt aber Grenzen“, meint der Hochschullehrer. So müsse das Ratingurteil auf Tatsachen beruhen, die angemessen ermittelt worden seien. Auch dürften keine Interessenkonflikte bestehen, beispielsweise weil die Agentur den bewerteten Emittenten zugleich berate. Kein prinzipielles Hindernis sieht Schneider in der Haftungsfreistellung, die Ratingagenturen häufig mit ihren Kunden vereinbaren. „Ein solcher Disclaimer ist nach deutschem Recht unwirksam, wenn er die Kardinalpflichten des Vertrags aushöhlt.“
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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