07.09.2006 · Zum Jahreswechsel sinkt der Sparerfreibetrag. Welche Spielräume Familien mit Kindern nutzen können, worauf Ehepaare achten müssen und wie Anleger durch Umschichten im Depot Steuern sparen können.
Ab dem nächsten Jahr bleiben Anlegern viel weniger Sparzinsen. Der Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden sinkt für Alleinstehende von bisher 1.370 Euro auf 750 Euro, für Ehepaare von 2.740 Euro auf 1.500 Euro.
Nur die Werbungskostenpauschale von 51 Euro (Ehepaare 102 Euro) für Zins- und Dividendenerträge ändert sich nicht. Finanztest sagt, welche Spielräume Familien mit Kindern nutzen können, worauf Ehepaare achten müssen und wie Anleger durch Umschichten im Depot dennoch Steuern sparen können.
Nur noch 801 Euro freistellen
Alleinstehende Anleger dürfen ihren Banken und depotführenden Instituten in Deutschland ab 2007 lediglich Freistellungsaufträge in Höhe von 801 Euro (750 Euro gekürzter Sparerfreibetrag plus 51 Euro Werbungskostenpauschale) für steuerpflichtige Kapitalerträge erteilen. In diesem Jahr erhalten sie noch 1.421 Euro (1.370 Euro plus 51 Euro) steuerfrei. Verheiratete Sparer können ab Silvester höchstens bis zu 1.602 Euro (1.500 Euro plus 102 Euro) Kapitalerträge freistellen. Bisher dürfen Ehepaare insgesamt 2.842 Euro im Jahr mit Hilfe der Freistellungsaufträge steuerfrei kassieren.
Viele müssen wegen der erheblichen Kürzung ihre Freistellungsformulare bis zum Jahresende anpassen. Schöpfen Sparer in diesem Jahr den Sparerfreibetrag aus, müssen sie im nächsten Jahr je nach persönlichem Grenzsteuersatz mehr Einkommensteuern zahlen. Doch es gibt Möglichkeiten gegenzusteuern.
Vermögensteile auf Kinder überschreiben
Eltern können Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Sie gelten als vollwertige Steuerzahler. Pro Kind sind dieses Jahr noch bis zu 9.121 Euro Zinsen und Dividenden steuerfrei, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen als Kapitalerträge haben. Ab 2007 aber sinkt ihr steuerfreies Einkommen um 620 Euro auf 8.501 Euro.
Die Bank zahlt den Kindern die Kapitalerträge auch dann steuerfrei aus, wenn sie den Sparerfreibetrag übersteigen. Dafür müssen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Die gibt das Finanzamt auf Antrag heraus.
Einkommensgrenze für Kinder beachten
Bis zu 205.000 Euro können sowohl Vater als auch Mutter alle zehn Jahre schenkungssteuerfrei auf jedes Kind überschreiben. Achtung jedoch bei volljährigen Kindern: Sie dürfen derzeit nur 7.680 Euro Einkünfte und Bezüge im Jahr haben.
Sind es aufgrund der Zinseinnahmen aus dem übertragenen Vermögen mehr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge sowie auf den Entlastungsbetrag für alleinerziehende Singles mit Steuerklasse II. Hier zählen die Sparzinsen der Kinder voll mit. Nur die Werbungskosten werden abgezogen oder die Pauschale von 51 Euro.
Jedes Kind hat nur 5.001 Euro Kassenfreibetrag
Vorsicht ist geboten, wenn der Sprößling in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Ein Kind wird nämlich nur kostenlos familienversichert, wenn es im Monat nicht mehr als 350 Euro Einnahmen hat. Erzielt das Kind nur 1 Euro mehr, ist mit der kostenfreien Mitversicherung Schluß und die Eltern müssen den Nachwuchs extra krankenversichern. Pro Jahr beträgt die Freigrenze der Krankenkasse also 4.200 Euro. Hinzu kommen der Sparerfreibetrag von 750 Euro plus die Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Das ergibt 5.001 Euro.
Diese Summe darf ein Kind steuerfrei an Zinsen einnehmen, ohne dabei die kostenlose Mitversicherung zu verlieren. Dividenden aus Aktien oder aus Fonds zählen wie Zinsen voll mit. Anders als das Finanzamt rechnet die Sozialversicherung die vollen Dividendenbeträge zum Einkommen hinzu.
Eigene Depots und Konten checken
Die sinkenden Freibeträge machen auch eine Korrektur der Freistellungsaufträge notwendig. Mit dem Freistellungsauftrag sagt der Sparer seiner Bank, wie er sein Freistellungsvolumen auf seine Konten und Depots verteilt und somit deren Erträge von der Steuer ausnimmt.
Finanztest empfiehlt: Verschaffen Sie sich als erstes einen Überblick, bei welchem Geldinstitut sie wieviel freigestellt haben. Dann sehen Sie, ob sie etwas ändern müssen. Aktionäre erhalten derzeit noch einen Steuerbonus: Bei Freistellungsaufträgen müssen sie nur den halben Betrag der zu erwartenden Dividende berücksichtigen. Die andere Hälfte ist steuerfrei. Diesen Vorteil will der Gesetzgeber aber mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2008 wieder abschaffen.
Von Zinspapieren in Aktien wechseln
Um Steuern zu sparen, kann es sich auch lohnen, das Wertpapierdepot umzuschichten. Beispiel: Ein lediger Anleger, der vor Jahren einen Sparbrief für 35.000 Euro mit 4,5 Prozent jährlicher Verzinsung erworben hat, erhält Zinsen in Höhe von 1.575 Euro. Nach Abzug der Freibeträge des nächsten Jahres in Höhe von 801 Euro muß er 774 Euro versteuern. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent macht das immerhin gut 232 Euro Steuern. Alternativ könnte er den Sparbrief verkaufen und den Betrag in dividendenstarke Aktien mit gleicher Rendite investieren. Bekommt er die erwartete Dividende, kassiert er immer noch 1.575 Euro Ertrag. Steuerpflichtig ist davon aber nur die Hälfte, also 787,50 Euro. Somit bleibt der Single wieder unter dem maximalen Freistellungsbetrag.
Trotzdem muß der Anleger abwägen: Er geht ein zusätzliches Risiko ein. Zum einen spart er Steuern, zum andern ist die Dividende aus den Aktien nicht garantiert. Etwas weniger riskant als der Kauf von Aktien ist die Anlage in Aktienfonds. Auch hier bleiben Dividenden zur Hälfte steuerfrei. Der Steuerspareffekt kann bei Aktienfonds sogar größer sein, weil Fondsmanager steuerfreie Kursgewinne erzielen können, ohne die einjährige Spekulationsfrist einzuhalten. Doch auch hier ist das Anlagerisiko deutlich höher als beim Sparbrief.
Tips
Freistellungsauftrag. Bis zum Ende des Jahres müssen Sie Ihre Freistellungsaufträge bei Banken oder depotführenden Instituten in Deutschland anpassen. Singles erhalten ab 2007 inklusive Werbungskostenpauschale nur noch 801 Euro steuerfrei, Ehepaare nur noch 1.602 Euro. Wer aber über die Grenze kommt und vergißt, seine Freistellungsaufträge zu ändern, gerät automatisch ins Fahndungsraster der Finanzbehörden. Wenn Sie Ihr Geld nur bei einer Bank angelegt und dort den maximal möglichen Betrag freigestellt haben, müssen sie nicht aktiv werden. Die Bank reduziert den Freibetrag automatisch.
Ehepaare. Verheiratete müssen ihre Freistellungsaufträge zusammen ändern. Frischvermählte müssen ab dem Tag ihrer Hochzeit gemeinsam neue Freistellungsaufträge erteilen. Sie dürfen dann nur Zinsen und Dividenden bis zu dem Teil des Freibetrags steuerfrei stellen, den Sie im Hochzeitsjahr vor der Heirat noch nicht ausgeschöpft haben.
Formalitäten. Ihren Freistellungsauftrag müssen Sie auf dem amtlichen Vordruck Ihrer Bank ändern. Sie können ihn per Fax der Bank übermitteln oder am PC ausfüllen und mit Pin/Tan-Signatur online senden.
Zinsabschlagsteuer. Hat Ihre Bank von Ihren Kapitalerträgen über dem Freibetrag Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer abgezogen, geben Sie diese Vorauszahlung in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt rechnet sie dann auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld an.
Werbungskosten. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 51 Euro (Ehepaare 102 Euro) Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen an. Haben Sie höhere Kosten etwa für eine Vermögensverwaltung, wirkt sich das steuermindernd aus, wenn Sie den Sparerfreibetrag ausgeschöpft haben oder wenn Ihre Werbungskosten insgesamt die Kapitalerträge übersteigen.
Nichtveranlagungsbescheinigung. Liegen Ihre gesamten Einnahmen unter 9.121 Euro (2007: 8.501 Euro) im Jahr, müssen keine Steuern gezahlt werden. Dafür beantragt der Sparer eine Nichtveranlagungsbescheinigung (Vordruck NV 1 A), die das Finanzamt maximal für drei Jahre ausstellt. Diese Bescheinigung gibt es auch für Ihre Kinder.
Vermögensübertrag. Wenn Eltern dem Nachwuchs Vermögensanteile überschreiben, können aber volljährige Kinder frei über das Geld verfügen. Vor dem Notar können vorsichtige Eltern festlegen, wofür das Geld verwendet werden darf. Allerdings verlangt der Notar Gebühren, die von der Höhe des übertragenen Vermögens abhängen.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.848,03 | +1,42% |
| FAZ-INDEX | 1.526,72 | +1,43% |
| TecDAX | 778,36 | +0,73% |
| MDAX | 10.441,40 | +1,41% |
| SDAX | 5.048,27 | +1,17% |
| REX | 422,26 | −0,26% |
| Eurostoxx 50 | 2.520,31 | +1,24% |
| F.A.Z. EURO INDEX | 81,56 | +1,37% |
| Dow Jones | 12.949,90 | +0,35% |
| Nasdaq 100 | 2.584,24 | −0,31% |
| S&P500 | 1.361,23 | +0,23% |
| Nikkei225 | 9.384,17 | +1,58% |
| EUR/USD | 1,3138 | +0,07% |
| Rohöl Brent Crude | 119,95 $ | −0,08% |
| Gold | 1.723,00 $ | +0,58% |
| Bund Future | 138,50 € | −0,16% |