05.01.2006 · Mit Genußscheinen können Anleger hohe Verluste erleiden. Dies zeigt sich am Fall der Allgemeinen Hypothekenbank Rheinboden (AHBR). Deren Genußrechte werden an der Börse aktuell mit rund 25 Prozent des Nennwertes gehandelt.
Mit Genußscheinen können Anleger hohe Verluste erleiden. Dies zeigt sich am Fall der Allgemeinen Hypothekenbank Rheinboden (AHBR). Deren Genußrechte werden an der Börse aktuell mit rund 25 Prozent des Nennwertes gehandelt. Das heißt: 75 Prozent des eigentlichen Rückzahlungsanspruchs sind derzeit nach Einschätzung "des Marktes" als verloren anzusehen.
Dies sollte eine Warnung für die Anleger sein, die Genußrechte mit Anleihen gleichsetzen. Oft spricht man in bezug auf die Besitzer von Genußscheinen von Gläubigern, da die Titel eine fest vereinbarte Verzinsung verbriefen. Allerdings ist diese Verzinsung an die Voraussetzung geknüpft, daß der Emittent einen Bilanzgewinn ausweist. Der Zins ist zwar meist höher als bei einer Bundesanleihe, was viele Anleger im niedrigen Zinsumfeld dazu verleitet hat, sich in Genußrechten zu engagieren.
Extrazins hat bei Genußscheinen einen guten Grund
Allerdings hat der Extrazins einen guten Grund: Wenn das Unternehmen Verlust macht, müssen die Genußrechtsinhaber leiden. Sie tragen den Bilanzverlust dadurch mit, daß ihre Ansprüche auf Rückzahlung gekappt werden. Genußrechte sind also ein Zwitter zwischen Fremdkapital (feste Ausschüttung) und Eigenkapital (Haftung für Unternehmensverlust). Das vergessen allerdings die meisten, weil es meistens nicht zur Haftung kommt.
Die AHBR hat sich verspekuliert. 2001 hatte die Hypothekenbank auf steigende Zinsen gesetzt, nach den Terror-Anschlägen in Amerika fielen die Zinsen jedoch. Die Eigentümer, die Gewerkschaftsholding BGAG und die Bausparkasse BHW, wollten die Verluste über mehrere Jahre verteilen. Der neue Eigentümer, der texanische Finanzinvestor Lone Star, macht einen klaren Schnitt. Daher wird die AHBR im Jahr 2005 nach eigenen Angaben einen Bilanzverlust von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro ausweisen. Bisher heißt es nur, die Genußrechte sollten diesen Verlust "maßgeblich" tragen. Die genaue Inanspruchannahme der Genußrechtsinhaber könne erst quantifiziert werden, wenn der Jahresabschluß festgestellt sei. Darum bahnen sich rechtliche Auseinandersetzungen an, weil Kapitalgeber nicht hinnehmen wollen, daß der Gewinn der AHBR nach neun Monaten von 13,8 Millionen Euro in einen Milliardenverlust umschlägt.
Trotz der Unsicherheiten über den genauen Bilanzverlust und den Ausgang der Auseinandersetzungen zwischen Lone Star und den alten Kapitalgebern lassen sich die Kurse der AHBR-Genußscheine unter bestimmten Annahmen auf ihre Plausibilität abklopfen. Dabei ist zu beachten, daß die genauen Bestimmungen entsprechend dem einzelnen Genußschein-Emissionsprospekt unterschiedlich sein können. Erschwerend kommt hinzu, daß die AHBR aus zwei Instituten hervorgegangen ist: der Allgemeinen Hypothekenbank und der Bank Rheinboden.
Genußscheininhaber nehmen am Bilanzverlust der AHBR in voller Höhe teil
Eine gängige Klausel für von der Allgemeinen Hypothekenbank emittierte Genußscheine lautet: "Die Genußscheininhaber nehmen am Bilanzverlust in voller Höhe durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche und zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem jeweils ausgewiesenen sonstigen Eigenkapital gemäß Paragraph 10 Kreditwesengesetz, teil." Das ausstehende Genußrechtskapital und damit die Rückzahlungsansprüche für diese Kapitalklasse betrugen zum 30. September 567 Millionen Euro. Wie das sonstige Eigenkapital zu berechnen ist, ist unklar. Die AHBR selbst weist als haftendes Eigenkapital zum 30. September 1,778 Milliarden Euro aus. Das haftende Eigenkapital setzt sich zusammen aus 938,2 Millionen Euro Kernkapital (gezeichnetes Kapital, Rücklagen und stille Einlagen) sowie nicht näher bezeichnetes Ergänzungskapital. Darunter sollten Genußrechtskapital und nachrangige Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen sein, die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben. Bislang hat die AHBR nur die gesamte Summe der Genußrechte (567 Millionen Euro) und die nachrangigen Inhaberschuldverschreibungen (464 Millionen Euro) genannt. Folgt man der Ausweisung der AHBR, dann ergibt sich als Verhältnis zwischen Grundrechtskapital und sonstigem Eigenkapital eine Relation von 32 Prozent. Das bedeutet, daß das Genußrechtskapital 32 Prozent des Bilanzverlustes tragen müßte. Falls der Bilanzverlust 1,2 Milliarden Euro betragen sollte, wären das 384 Millionen Euro, rund 68 Prozent des gesamten Grundrechtskapitals.
Insofern sollten Kurse um 32 Prozent für AHBR-Genußscheine mit kurzer Laufzeit eine Obergrenze darstellen. Die Rückzahlungsansprüche für Genußscheine der ehemaligen Bank Rheinboden sind niedriger, weil laut Prospekt die nachrangigen Inhaberschuldverschreibungen oft nicht zum sonstigen Eigenkapital gerechnet werden dürfen. Diese Genußscheininhaber müssen also einen höheren Anteil am Verlust tragen. Während in diesem Jahr die Verzinsung ausfällt, können Besitzer längerlaufender AHBR-Genußscheine darauf hoffen, daß Zinsen in kommenden Jahren nachgezahlt werden und die Rückzahlungsansprüche, an Wert gewinnen. Ob dies geschieht, hängt von künftigen Bilanzgewinnen und Jahresüberschüssen ab.