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Genussscheine Steuerfrei genießen

14.01.2001 ·  Dem Finanzminister ein Schnippchen schlagen: Genussscheine mit geschickter Termingestaltung stoßen in die Steuerlücke. FAZ.NET zeigt, wie diese anleiheähnlichen Papiere funktionieren.

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Wenig bekannt, aber steuerlich hochinteressant sind so genannte Genussscheine. Diese anleiheähnlichen Papiere sind nachrangig, das heißt: Geht der Schuldner pleite, würde der Schein-Inhaber erst lange nach den Anleihegläubigern sein Geld sehen, wenn überhaupt. Deswegen bieten Genussscheine meist deutlich höhere Renditen als herkömmliche Anleihen. Und das, obwohl 90 Prozent der Emittenten inländische Banken mit guter Bonität sind.

Für Steuerpflichtige sind diese Papiere wegen ihrer so genannten „Flat“-Notierung besonders attraktiv. Das bedeutet, dass aufgelaufene Stückzinsen im Kurs des Genussscheins enthalten sind, und nicht - wie bei Anleihen sonst üblich - getrennt vom Kurs geführt werden. Die Stückzinsen werden daher wie Kursgewinne, und nicht wie Zinsen versteuert. Deswegen der besondere Reiz: Die Stückzinsen bleiben immer dann steuerfrei, wenn der Genussschein länger als zwölf Monate gehalten wird. Tatsächliche Ausschüttungen dagegen unterliegen wie alle Kapitaleinkünfte der Kapitalertragssteuer.

Zinsen runter, Kurse rauf

Um seine Steuerlast zu mindern, kann ein Anleger ein solches Wertpapier beispielsweise kurz nach dem Ausschüttungstermin kaufen, um es dann kurz vor der übernächsten Ausschüttung wieder abzustoßen. Der Effekt: Trotz fast zweijähriger Haltedauer muss der Anleger nur eine Ausschüttung versteuern.

Allerdings gilt auch hier wie bei anderen Zinspapieren: Zinsen runter, Kurse rauf - und umgekehrt. Dem entsprechend wird der Kurs eines Genussscheins wie der einer Anleihe auch vom allgemeinen Renditeniveau mitbestimmt. Der volle Kurseffekt kommt also nur bei stabilen oder fallenden Zinsen zustande.

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