15.06.2012 · Die griechische Krise bewegt die Gemüter. Während Verwegene nun Wertpapiere kaufen, sorgen sich die Bankkunden nicht nur in Griechenland. Es herrscht Zurückhaltung.
Von Gerald Braunberger, Markus Frühauf und Sebastian BalzterRichtlinien für Lesermeinungen
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Natürlich werden die Griechen im Euro-Raum bleiben, um weitere Zahlungen empfangen zu können.
Warum sollten sie ihre Wohläter verlassen? Denn sie werden die Tricksereien, die sie in die EWU gebracht haben auch weiterhin machen und die Geldgeber und Gläubigerstaaten wie ein Nasenbär in Manage herumführen. Denn jetzt sind sie - die Geldgeber - am kürzeren Hebel und nennen es "Hoffnung", dass Griechenland drin bleibt. Denn sie haben den Zeitpunkt des Rausschmisses verpasst, schon viel Geld in den griechische Sumpf geworfen und haben so mehr zu verlieren als die Griechen. Es ist also mehr Erpressung als "Hoffnung".
Kein Rechtsanspruch auf Zahlungen des Einlagensicherungsfonds der Banken im Schadensfall
Die Freistellung von einer Leistungspflicht ergibt sich unmittelbar aus
§10 des Statutes des Einlagensicherungsfonds der Banken.
Wie es sich für eine Mogelpackung gehört, werden in dem Statut
zunächst raumgreifend die Freuden der angeblichen Absicherung beschrieben.
Auch bestimmte Ausnahmen werden penibel aufgelistet und erzeugen so das
Gefühl einer Scheinsicherheit bei denen, die von den Ausnahmen
nicht explizit betroffenen sind.
Wer aber die Geduld aufbringt, das Statut durchzuarbeiten, findet dann
eher beiläufig den §10. Gut versteckt im übrigen
Wortschwall stellt dieser Paragraph die Marketingeinrichtung
"Einlagensicherungsfonds der Banken" von einer Pflicht zur
Leistung frei.
§10 richtet sich "lediglich" gegen Banken - ganz einfach, weil niemand anderes "versichert" ist
Forist Timm zitiert wörtlich den §10 des Statutes des
Einlagensicherungsfonds der Banken.
In diesem wird ein Rechtsanspruch von Banken auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds
negiert.
Forist Timm sieht darin lediglich eine Abwehr von Ansprüchen der
Banken und unterstellt daneben eine Existenz von Ansprüchen von
Anlegerseite her.
Darin liegt ein milliardenschwerer Irrtum. Denn das Statut sieht keine
Leistungsansprüche von individuellen Anlegern vor. Der Kürze
wegen vereinfacht gesprochen:
Versicherungsfähig sind nur bestimmte Bilanzpositionen von
Mitgliedsbanken, die Ansprüche von Anlegern repräsentieren.
Anleger selbst haben keinerlei individuellen oder direkten Anspruch
gegen den sogenannten Einlagensicherungsfonds der Banken.
Wenn also in §10 der Rechtsanspruch von Banken in Abrede gestellt
wird, sind damit auch alle Forderungen von deren Kunden abgewehrt.
§ 10 richtet sich lediglich gegen Banken:
§ 10 Keine Ansprüche der Bank
Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf das
Vermögen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht. Letzteres gilt
insbesondere für Banken, deren Mitwirkung am
Einlagensicherungsfonds geendet hat.
.
Allerdings ist die ganze Argumentation der privaten Banken in Bezug auf
den Fonds nur Augenwischerei. Im Jahre 2008 berechnete Prof. Uhlig
einmal das maximale Volumen dieser Einrichtung und schätzte es auf
ca. 9 Mrd. Euro - tatsächlich soll es nur etwa die Hälfte
gewesen sein. Mehr erfährt man, wenn man nach
[einlagensicherungsfonds uhlig] sucht.
.
Da machen es unsere Freunde in Spanien doch besser: sie lassen sich vom
deutschen Steuerzahler via Brüssel eine
"Institutssicherung" bezahlen - wie sie hierzulande nur
Sparkassen und Volksbanken haben - dies allerdings nur unter der
Bedingung regelmäßiger strenger Revisionen durch die
jeweiligen Verbände.
Gerald Braunberger Jahrgang 1960, Redakteur in der Wirtschaft, verantwortlich für den Finanzmarkt.
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