06.08.2008 · Mit einer Musterklage wollen Verbraucherschützer erreichen, dass Bausparkassen von ihren Kunden keine Gebühren mehr verlangen dürfen. Die Attacke ist umstritten, aber nicht aussichtslos.
Von Steffen UttichDie Auseinandersetzung zwischen Verbraucherschützern und Bausparkassen um die Zulässigkeit von Abschluss- und Darlehensgebühren spitzt sich in diesen Tagen zu. Die drei von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Frühjahr abgemahnten Bausparkassen Schwäbisch Hall, LBS West und Deutscher Ring haben die ihnen gesetzte Frist für eine Unterlassungserklärung verstreichen lassen.
In den nächsten Wochen soll nun eine Musterklage eingereicht werden, um die bisherige Gebührenpraxis gerichtlich prüfen zu lassen, kündigte Thomas Bieler, Gruppenleiter Finanzdienstleistungen in der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, an. „Das hat Grundsatzcharakter und ist deshalb für alle noch laufenden Bausparverträge und -darlehen von Bedeutung.“ Die deutschen Bausparkassen haben über 30 Millionen Verträge im Bestand.
Empfindlicher Schlag ins Kontor
Vor allem eine Abschaffung der Abschlussgebühr würde das Geschäftsmodell der Bausparkassen empfindlich treffen. Diese Gebühr wird für den Anleger unmittelbar nach der Unterzeichnung des Vertrages fällig. Sie beträgt je nach Anbieter entweder 1 Prozent oder 1,6 Prozent der Bausparsumme, die sich aus der vereinbarten Höhe aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen zusammensetzt. Im Normalfall geht die Abschlussgebühr als Provision an den Verkäufer des Bausparvertrages.
Sollte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor Gericht durchsetzen, müsste die Branche ihr Vergütungssystem umstellen. Die Vertriebsprovision würde dann wie bei Baukrediten von Banken in die Gesamtkosten einfließen, die durch die Zinsspanne gedeckt werden. Für die Verkäufer von Bausparverträgen wäre dieser Mechanismus jedoch weniger attraktiv und könnte empfindliche Auswirkungen auf das Neugeschäft von Bausparkassen haben.
Ein Richterspruch als Auslöser
Ausgelöst wurde die Debatte durch einen Kommentar des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof, Gerd Nobbe, zu Beginn dieses Jahres. Darin bezeichnete er Abschlussgebühren für Bausparverträge als unzulässig, weil der Vertragsabschluss als solcher und die Eröffnung eines Bausparkontos keine Dienstleistungen für den Kunden seien.
Nobbe begründete seine Einschätzung mit der Rechtsprechung, wonach eine gesonderte Bepreisung von Geschäftsvorfällen in der Kreditwirtschaft - außerhalb von Kontoführungsgebühren beziehungsweise dem Darlehenszins - für weitgehend unzulässig erklärt wird. Das Vorgehen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bauspargebühren basiert im Wesentlichen auf dieser Einschätzung.
„Integraler Bestandteil des Bausparens“
Die Bausparkassen bezeichnen die Argumentation von Nobbe und den Verbraucherschützern als nicht nachvollziehbar. „Die Abschlussgebühr ist ein integraler Bestandteil des Bausparens, weil das Bausparen vom Neugeschäft lebt“, sagt Walter Weiler, Leiter Kollektivmanagement bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sei nur nachweisbar, wenn permanent ausreichendes Neugeschäft generiert werde. Dazu müsse eine Bausparkasse die mit dem Vertragsabschluss zusammenhängenden Kosten zeitnah decken können. Der Ansatz von Nobbe und den Verbraucherschützern berücksichtige nicht, wie ein kollektives System funktioniere. Er gehe zudem von der bisherigen Rechtsprechung zum Thema Bankentgelte aus und betreffe gar nicht das Bausparen.
Alternative Quersubventionierung
Kritisch setzt sich auch Georg Bitter, Inhaber des Lehrstuhls für Bankrecht an der Universität Mannheim, mit dem Vorstoß der Verbraucherschützer auseinander. Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung sei zwar richtig. Im konkreten Fall bedeute er aber einen Eingriff in die Privatautonomie, der sogar zu Lasten der Verbraucher gehe.
„Die mit der Abschlussgebühr gedeckten Vertriebskosten der Bausparkassen können bei einem Vertrag, der frühzeitig vom Kunden gekündigt wird, noch nicht hereingeholt werden und müssen deshalb auf die Verträge jener anderen, langfristig am Vertrag festhaltenden Kunden umgelegt werden“, beschreibt der Professor die Folgen einer Umstellung des Provisionsmodells. Die Bausparkassen wären also gezwungen, die vorzeitig kündigenden Bausparer durch die Inhaber langfristig gehaltener Verträge quer zu subventionieren.
Hände weg von Bausparverträgen (BSV)
Stephan Rawolle (StephanRawolle)
- 06.08.2008, 11:15 Uhr
Bausparkassen
Markus Stillger (Max-Value)
- 06.08.2008, 18:54 Uhr
Steffen Uttich Jahrgang 1970, Redakteur in der Wirtschaft, verantwortlich für den Immobilienteil.
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