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Abgeltungsteuer Den Verkäufern von Anleihen droht eine Steuerfalle

05.02.2010 ·  Mit der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher werden. Doch Anleger, die Anleihen verkauft haben, müssen die Stückzinsen dennoch im einzelnen deklarieren. Unwissenheit schützt nicht vor der Verfolgung als Steuerhinterziehung.

Von Hanno Mußler
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Anleger, die im Jahr 2009 Anleihen verkauft haben, drohen in eine Steuerfalle zu laufen. „Wer jetzt für das Steuerjahr 2009 seine Steuererklärung abgibt in der Annahme, die Banken hätten die seit 1. Januar 2009 geltende Abgeltungsteuer für Anleihen hinreichend umgesetzt, liegt falsch. Für Stückzinsen gibt es eine Besteuerungslücke, die erst sehr spät und für die breite Öffentlichkeit kaum wahrnehmbar vom Bundesfinanzministerium geschlossen wurde“, sagt Thomas Klipstas, in der Steuerabteilung der SEB-Bank in Frankfurt für Geldanlage und Steuern zuständig. „Anleger müssen aufpassen, dass sie aus Unwissenheit nicht ungewollt Steuern hinterziehen“, warnt Klipstas.

Eine heimlich geschlossenen Lücke

Anders als Aktien, bei denen nach der Dividendenzahlung der Kurs der Aktie in der Regel niedriger, da „ex Dividende“ gehandelt wird, werden Anleihen in der Regel zu jedem Zeitpunkt „ex Kupon“ an der Börse notiert. Beim Kauf einer Anleihe ist dem Vorbesitzer dann nicht nur der Börsenkurs, sondern auch dessen Anteil an der jährlichen Zinszahlung (Kupon) zu bezahlen.

Wer zum Beispiel eine Anleihe ein halbes Jahr vor dem nächsten, oft einmal jährlichen Zinszahlungstermin verkauft, erhält vom Käufer die Hälfte der ein halbes Jahr später anstehenden Zinseinnahme (“Stückzinsen“). Den Kupon vereinnahmt der Anleger, dem die Anleihe zum Zinszahlungstermin gehört, dann am Zahltag vollständig.

Vor der Einführung der Abgeltungsteuer, also bis einschließlich Steuerjahr 2008, wurde bei einem Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren auf die ausgewiesenen Stückzinsen Zinsabschlagsteuern einbehalten. Diese Form der Kapitalertragsteuer funktionierte ähnlich wie die heutige Abgeltungsteuer: Von der Quelle, also von der Depotbank, wurden unmittelbar vor Zufluss der Zinszahlung auf das Anlegerkonto 30 Prozent an den Fiskus abgeführt. Allerdings war dies nur eine Vorauszahlung: Wer mit seinem Einkommensgrenzsteuersatz über 30 Prozent lag, musste später nachversteuern; wer darunter lag, bekam Geld zurück.

Der Besteuerungsübergang ist holprig

Mit Einführung der Abgeltungsteuer vom 1. Januar 2009 an zählen nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch die bislang nach einem Jahr Haltefrist steuerfreien Veräußerungsgewinne zu den Kapitalerträgen. Auf die jährlichen Kapitalerträge müssen alle Anleger unabhängig von ihrem Einkommensgrenzsteuersatz den pauschalen Satz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer zahlen. Die Abgeltungsteuer wird von den Banken einbehalten und an den Fiskus überwiesen. Der Vorteil: Eine spätere „Nachversteuerung“ mit der Einkommensteuererklärung entfällt, die Steuer ist pauschal „abgegolten“. So weit zumindest die Theorie.

In das Gedankengebäude der Vereinfachung gehört auch, dass Stückzinsen nicht mehr separat, sondern als Teil des Verkaufspreises aufgefasst werden. Schließlich ist es unter dem Regime der Abgeltungsteuer auf den ersten Blick gleichgültig, ob eine Zinseinnahme oder ein höherer Verkaufspreis und damit ein höherer Verkaufserlös der Steuer zu unterwerfen ist. Da es keine Übergangsregel gab, tut sich für Anleihen, die vor Jahren gekauft und im ersten Jahr der Abgeltungsteuer mit vermeintlich steuerfreiem Gewinn wieder verkauft wurden, eine Besteuerungslücke auf.

Chaos

Thomas Klipstas von der SEB-Bank erklärt die Steuerfalle an einem Beispiel: „Wer am 3. April 2008 eine Anleihe gekauft hat und sie am 5. August 2009, also nach Ende der damals noch geltenden einjährigen Spekulationsfrist, wieder verkauft hat, erhielt beim Verkauf die Stückzinsen nicht mehr separat, sondern als Teil des Verkaufspreises. Abgeltungsteuer wurde nicht abgeführt, da die Anleihe vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde und damit ein sogenannter Altfall ist. Der Verkäufer hat damit die Stückzinsen als Teil des Kursgewinns kapitalertragsteuerfrei vereinnahmt.“

Obwohl dem Bundesfinanzministerium dies bekannt gewesen sei, hätte es die Besteuerungslücke erst kurz vor Weihnachten am 22. Dezember mit einem Schreiben des Ministeriums geschlossen, beklagt Klipstas. Darin verlangt das Ministerium nun nachträglich für 2009 eine Besteuerung der Stückzinsen, obwohl dies mit Einführung der Abgeltungsteuer eigentlich hinfällig geworden war.

Da die Banken mit Abschluss des Jahres den Zinsabschlag nicht mehr durchführen können, sind die Anleger selbst gefordert. „Für 2009 gibt es seit 22. Dezember eine Veranlagungspflicht. Viele Anleger aber werden das gar nicht wissen und die Stückzinsen nicht erklären. Das Risiko ist groß, dass unbewusst und unabsichtlich Steuern hinterzogen werden“, sagt Klipstas. Für 2010 sei die Lage eindeutiger, weil die Banken nun verpflichtet seien, vom Anleger Abgeltungsteuer nicht nur auf den Veräußerungserlös, sondern auch auf die Stückzinsen einzubehalten.

Dies setzten die Banken im Laufe des Jahres technisch um, gelte aber rückwirkend für alle Zuflüsse der Anleger vom 1. Januar 2010 an. Damit ist eine Verrechnung innerhalb der Kapitalerträge desselben Anleihegeschäftes, wie sie 2009 für Verkaufserlös und Stückzinsen bis zum Brief des Ministeriums scheinbar bestand, nicht möglich. „Hier kann man den Anlegern nur empfehlen, mit ihren Steuerberatern die Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen“, sagt Klipstas.

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Jahrgang 1971, Redakteur in der Wirtschaft.

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