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Anlegerschutz Richter stärken Schutz vor Börsenbetrug

19.07.2004 ·  Der Bundesgerichtshof hat gesprochen: Vorstände müssen für falsche Ad-hoc-Mitteilungen an Anleger persönlich haften. Die Beweislast bleibt jedoch beim Anleger.

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Betrügerische Vorstände haften ihren Aktionären persönlich für falsche Börsenmitteilungen (Ad-hoc-Mitteilungen). Das hat der Bundesgerichtshof am Montag in Karlsruhe entschieden. Mit diesem Grundsatzurteil warfen die obersten Zivilrichter fast die gesamte bisherige Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte über den Haufen.

Geklagt hatten Anleger der mutmaßlichen Schwindelfirma Infomatec, deren beide Gründer Alexander Häfele und Gerhard Harlos mittlerweile zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Dennoch hatten die Zivilgerichte - spätestens in zweiter Instanz - sämtliche Schadenersatzklagen gegen sie abgewiesen. Daß der Bundesgerichtshof zu einer deutlich anderen Auffassung gelangen würde, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche deutlich.

Problem der Beweisführung

Die Veröffentlichung falscher Pflichtmitteilungen kann nach diesem Richterspruch durchaus eine "sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" (Paragraph 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) darstellen, wenn sie "in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit" geschieht. Der Vorsitzende des Zweiten Zivilsenats, Volker Röhricht, machte bei der Urteilsverkündung deutlich, daß das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aber darin liege, daß betroffene Investoren nur schwer beweisen könnten, daß sie gerade wegen der falschen Ad-hoc-Meldung ihre Aktien gekauft hätten. Denn die Entscheidung eines möglichen Anlegers stelle einen "durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten Willensentschluß" dar.

Deshalb gebe es keinen "Anscheinsbeweis" für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Börsenmeldung und Erwerb des Wertpapiers (Kausalität). Auch die Grundsätze über eine "Anlagestimmung", die die Gerichte zur Prospekthaftung entwickelt hätten, ließen sich nicht ohne weiteres darauf übertragen: Börsenzulassungsprospekte müßten nämlich vollständig informieren, Ad-hoc-Meldungen dagegen nur "ausschnittartig".

Neues Gesetz gegen Falschinformation von Anlegern

Wegen der "vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts" verbietet sich nach Ansicht des Gerichts "jede schematische, an einen bestimmten Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise" dafür, wie lange von einer fehlerhaften Pflichtmeldung eine Anlagestimmung ausgehe. "Einen solchen festen Zeitraum könnte allenfalls der Gesetzgeber allgemeinverbindlich festlegen." Darum müßten die Aktionäre in jedem Einzelfall den erforderlichen "Kausalzusammenhang" von Mitteilung und Kaufentschluß beweisen.

Im Einzelfall könne ihnen dabei eine "große zeitliche Nähe" zugute kommen, gaben die Bundesrichter den "Tatrichtern" in den unteren Instanzen als Richtschnur mit auf den Weg. Hätte ein Anleger in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, könne er sie den Vorständen übertragen und von ihnen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Einer der Kläger, ein Metzgermeister aus Dortmund, bekommt damit nun sein Geld zurück. In einigen anderen Fällen muß das Oberlandesgericht noch einmal den Zusammenhang zwischen Ad-hoc-Meldung und Kauf prüfen, in wieder anderen lag diese mit neun Monaten bereits zu lange zurück (Az.: II ZR 217 und 218/03; II ZR 402/02).

Auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz begrüßte die Entscheidung. "Trotzdem liegen die Hürden weiterhin noch sehr hoch", sagte ihr Sprecher Jürgen Kurz. "Deshalb wird es leider für die meisten vom Neuen Markt geschädigten Aktionäre schwierig bleiben, an ihr Geld zu kommen." Das Bundesfinanzministerium betonte, die Regierung wolle spätestens Ende des Jahres ein Gesetz gegen Falschinformation von Anlegern vorlegen.

Quelle: jja., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.07.2004, Nr. 166 / Seite 19
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