Das Bundesverfassungsgericht rüttelt nicht an den Rechten der Aktionäre beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse. Das Gericht bestätigte am Mittwoch die geltenden Regeln, wonach Minderheitsaktionäre dann Anspruch auf ein Abfindungsangebot samt Spruchverfahren hätten.
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Das Recht darauf, dass ihre Aktien in einem regulierten Börsensegment gelistet bleiben, wollten die Richter den Aktionären in der Entscheidung nicht zumessen. Der Erste Senat wies damit zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Regeln ab, die der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vor zehn Jahren aufgestellt hatte. (Az.: 1 BvR 3142/07 u.a.)
Das Verfassungsgericht hatte sich aus zwei Blickwinkeln mit dem Delisting von der Börse beschäftigt. So sah eine Kleinaktionärin der niederbayerischen Baufirma Lindner Holding ihr Recht verletzt, weil die Gerichte ihr ein Spruchverfahren verweigerten, als Lindner 2006 vom Geregelten Markt ins Freiverkehrs-Segment „m:access“ der Münchner Börse wechselte. Der Baumaschinen-Verleiher MVS Zeppelin, der mehr als 90 Prozent an der früher in Berlin und Bremen börsennotierten MVS Miete Vertrieb Service hält, sah in einem Spruchverfahren wiederum einen Eingriff in seine Rechte als Großaktionär.