11.09.2006 · Leider müssen Sie auch Ihre Dividenden aus dem Ausland in Deutschland versteuern. Der vierte Teil der FAZ.NET-Serie zum Thema Geldanlage und Steuern zeigt, wie Sie sich die ausländische Quellensteuer zurückholen.
Von Lutz SchumannEins ist klar: Dividenden deutscher Aktiengesellschaften sind steuerpflichtig, wenn auch seit 2001 aufgrund des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte. Doch Dividenden erhalten Sie nicht nur von deutschen, sondern auch von ausländischen Aktiengesellschaften. Als deutscher Steuerzahler könnten Sie jetzt natürlich auf dem Standpunkt stehen: Den deutschen Fiskus gehen Einnahmen aus dem Ausland nichts an - immerhin muß ich dafür ja im Ausland Steuern zahlen. Sicherlich eine nachvollziehbare Meinung. Doch leider falsch.
Denn als unbeschränkt Steuerpflichtiger, also als Steuerzahler mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, müssen Sie für Ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland Steuern zahlen und damit auch ausländische Einnahmen mit dem deutschen Fiskus teilen.
Wie Doppelbesteuerungen verhindert werden
Doch auch der Staat, in dem die ausländische Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, kann ihren Anteil in Form von Steuern auf die ausgeschütteten Dividenden verlangen. Die unangenehme Folge ist eine Doppelbesteuerung der ausländischen Dividenden, da sowohl der Quellenstaat (Sitz der ausländischen Aktiengesellschaft) als auch der Wohnsitzstaat, in diesem Fall Deutschland, Steuern erhebt.
Um dies zu verhindern, wurden zwischen verschiedenen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen, die detailliert regeln, welcher Staat Steuern auf welche Einnahmen kassieren darf. Diese internationalen Abkommen gehen dem nationalen Steuerrecht vor. Deutschland hat mit über 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Wie ausländische Dividenden besteuert werden
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Sie die im Ausland gezahlte Steuer auf Ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen. Allerdings mit einem kleinen Pferdefuß: Trotz der Höchststeuersätze laut DBA-Musterabkommen (15 Prozent) kassieren viele Staaten bei Dividenden höhere Quellensteuern.
Erhebt der Staat, beispielsweise Dänemark, eine Steuer von 28 Prozent, hat der deutsche Anleger 13 Prozentpunkte zu viel Steuern im Ausland gezahlt. Gegenüber dem deutschen Fiskus kann der betroffene Steuerzahler nur 15 Prozent anrechnen. Er muß sich die zuviel gezahlte Steuer (13 Prozent) direkt im Quellenstaat zurückholen, in diesem Fall Dänemark (siehe auch FAZ.NET-Tabelle).
Ausländische Dividenden - was Sie tun müssen
Das ganze Anrechnungsverfahren hört sich zunächst komplizierter an, als es in der Praxis ist. Wie ausländische Dividenden bei der deutschen Steuer behandelt werden, zeigt das folgende Beispiel.
Ihre Dividende beträgt in diesem Jahr insgesamt 15.000 Euro. Auf Ihrem Konto landen nach Abzug der 2.250 Euro ausländischer Quellensteuer exakt 12.750 Euro.
Dividende: 15.000 Euro
Quellensteuer: - 2.250 Euro
Überweisung: 12.750 Euro
Steuerpflichtig (50 Prozent von 15.000 Euro): 7.500 Euro
Darauf Steuer (bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent inklusive 5,6 Prozent Solidaritätszuschlag): 3.323 Euro
Schnell erkennen Sie, daß Sie die Hälfte von 15.000 Euro versteuern müssen, obwohl Sie tatsächlich nur 12.750 Euro ausgezahlt bekommen haben. Der Rest wandert als Quellensteuer in die Kassen des ausländischen Fiskus. Die im Ausland, in unserem Beispiel in den Niederlanden, gezahlte Steuer können Sie sich in Deutschland anrechnen lassen. Dazu müssen Sie Ihre ausländischen Dividendeneinnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Ausländische Steuern in der Steuererklärung
Beispiel: Auf Ihrer Bankabrechnung über eine Nokia-Dividende erhalten Sie folgende Informationen:
Dividende: 10.000,00 Euro
Einbehaltene ausländische Quellensteuer: - 2.500,00 Euro
Ausgezahlter Betrag: 7.500,00 Euro
Für die Behandlung der ausländischen Quellensteuern müssen Sie jetzt eine Reihe von Steuervorschriften beachten, die selbst die Finanzverwaltung manchmal nicht durchschaut.
1. Schritt: Stellen Sie fest, mit welchem Prozentsatz die ausländische Dividende belastet ist. Im obigen Fall wurden Ihnen 25 Prozent Quellensteuer abgezogen.
2. Schritt: Nun müssen Sie prüfen, ob diese 25 Prozent zu Recht einbehalten wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Reihe von Ländern Doppelbesteuerungsabkommen getroffen, in denen zum Beispiel auch die Behandlung von Dividenden geregelt sind. Diese DBA regeln, mit welchem Prozentsatz ein ausländisches Land die Dividende besteuern darf (siehe auch FAZ.NET-Tabelle). Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland sieht beispielsweise vor, daß Finnland nur 15 Prozent einbehalten darf. Tatsächlich sind es aber 28 Prozent gewesen.
Tip: Eine Beschwerde bei Ihrer Depotbank hat in diesem Fall keinen Zweck, denn die Bank hat keinen Einfluß darauf, wie viel Quellensteuer einbehalten wird.
Da Finnland in unserem Beispiel 13 Prozentpunkte zu viel Quellensteuer kassiert hat, haben Sie einen Anspruch darauf, daß Ihnen das Geld zurückerstattet wird. Leider müssen Sie sich hierfür auf einen kleinen Papierkrieg einlassen. In unserem Beispiel haben Sie Glück. Sie können sich die zu viel einbehaltene Quellensteuer in Finnland formlos auszahlen lassen.
Im Normalfall benötigen Sie jedoch ein Antragsformular zur Rückerstattung der im Ausland zu viel einbehaltenen Quellensteuer. Manche Banken haben solche Formulare vorrätig, ansonsten müssen Sie die Formulare von der Internetseite des „Bundeszentralamts für Steuern“ (früher: Bundesamt der Finanzen) unter www.bzst.de herunterladen.
Nachdem Sie dieses Formular ausgefüllt und mit einer Bestätigung Ihres Finanzamts versehen haben, daß Sie in Deutschland besteuert werden, können Sie den Antrag abschicken. In den meisten europäischen Ländern werden Sie das Geld innerhalb von vier bis sechs Wochen erhalten, allerdings gibt es auch Länder wie Italien, wo es etwas länger dauert.
Manche Banken übernehmen für Sie sogar die Arbeit und stellen für Sie den Rückerstattungsantrag. Hier sollten Sie mit Ihrem Kundenberater sprechen. Achtung! Fragen Sie vorher unbedingt nach den dafür fälligen Gebühren.
Bedenken Sie, daß das Rückerstattungsverfahren Zeit und eventuell Gebühren kostet, so daß es sich nur bei größeren Beträgen lohnt. Als Faustregel gilt: In EU-Ländern lohnt sich die Rückforderung ab etwa 250 Euro, im außereuropäischen Ausland ab rund 500 Euro.
Wie Sie die Quellensteuer mit dem Fiskus teilen
Trotz all Ihrer Mühe bleiben jedoch stets 15 Prozent der Quellensteuer im Ausland und werden Ihnen nicht erstattet, sondern nur auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.
Allerdings wissen viele Kapitalanleger nicht, daß es auch hier einen kleinen Haken gibt: Sie können nicht mehr ausländische Quellensteuer anrechnen, als Sie Steuern auf die ausländischen Dividenden in Deutschland gezahlt haben.
Beispiel: Ihre Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit betragen 100.000 Euro. Ihre einzigen Kapitaleinkünfte bestehen wie im obigen Beispiel aus der Nokia-Dividende 10.000 Euro. Davon sind 5.000 Euro steuerpflichtig. Abzüglich Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag von 1.481 Euro ergeben sich steuerpflichtige Kapitaleinkünfte von 3.519 Euro und ein steuerpflichtiges Gesamteinkommen von 103.519 Euro. Die Steuer auf die Kapitaleinkünfte bei einem angenommenen durchschnittlichen Steuersatz von 40 Prozent (40 Prozent von 3.519 Euro) beträgt 1.408 Euro.
Bei dem Steuerbetrag von 1.408 Euro handelt es sich um den Anrechnungshöchstbetrag. Das bedeutet für Sie: Obwohl Sie tatsächlich 1.500 Euro an ausländischer Quellensteuer gezahlt haben, können Sie nur 1.408 Euro mit Ihrer deutschen Steuer verrechnen. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 92 Euro geht Ihnen leider verloren.
Noch schwieriger wird es dadurch, daß bei dieser Berechnung nicht einfach alle ausländischen Einkünfte zusammengefaßt werden dürfen. Der Gesetzgeber verlangt vielmehr, daß Sie diese Berechnung für jedes ausländische Land gesondert vornehmen. Wenn Sie beispielsweise Philips-Dividenden aus Holland, Nokia-Dividenden aus Finnland und Palfinger-Dividenden aus Österreich erhalten haben, müssen Sie die oben beschriebene Höchstbetragsberechnung für jedes Land getrennt vornehmen und dabei den Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag oder die tatsächlichen angefallenen Werbungskosten anteilig aufteilen. Daß dies ein normaler Steuerbürger kaum noch versteht, ist wohl verständlich. Selbst Finanzbeamte haben da oft ihre Probleme.
Werbungskostenabzug statt Anrechnung
Bei der gezahlten ausländischen Quellensteuer räumt Ihnen der deutsche Gesetzgeber ein Wahlrecht ein: Alternativ zu der Anrechnung der ausländischen Steuern können Sie die gezahlte ausländische Quellensteuer als Werbungskosten bei Ihren Kapitaleinkünften absetzen.
Obwohl die Dividende dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt und damit zusammenhängende Werbungskosten prinzipiell auch nur zur Hälfte abzugsfähig sind, können Sie in diesem Fall die Quellensteuer in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen. Dies kann in einigen Fällen günstiger sein, in den meisten Fällen bringt Ihnen aber die Anrechnung mehr.
Wann ein Werbungskostenabzug sinnvoller ist
Nur in zwei Fällen ist der Werbungskostenabzug für Anleger günstiger: Wenn Sie Verluste aus dem Land der Dividendenzahlungen haben, oder wenn der Steuersatz relativ niedrig ist. Tip: Berechnen Sie den Anrechnungshöchstbetrag. Mit Hilfe einer solchen Rechnung sehen Sie schnell, ob sich die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Sie rechnet.
Sie können für jedes Land separat wählen, ob Sie die Quellensteuer anrechnen oder als Werbungskosten ansetzen wollen.
Kleine Ausfüllhilfe für Ihre Steuererklärung
Um Ihre Steuererklärung richtig zu erstellen, müssen Sie nicht nur die bekannte Anlage KAP, sondern auch die Anlage AUS ausfüllen. Die Anlage KAP benötigen Sie, um Ihre Dividendeneinnahmen einzutragen, die Anlage AUS ist wichtig, wenn Sie die ausländische Steuern anrechnen wollen.
Achtung! Sie müssen Dividenden in Fremdwährung stets in Euro umrechnen. Dabei müssen Sie die amtlich festgelegten Kurse benutzen (siehe auch FAZ.NET-Tabelle).
Was sogar viele Finanzbeamte nicht wissen: Sie wollen ausländische Quellensteuern anrechnen und legen hierfür die Bankabrechnungen Ihrer Einkommensteuererklärung bei. Was passiert? Die meisten Finanzbeamten werden, weil sie es nicht anders gelernt haben, postwendend eine Steuerbescheinigung von Ihnen verlangen. Ersparen Sie sich die Reklamation beim Kundenberater Ihrer Bank. Denn Sie benötigen überhaupt keine Steuerbescheinigung. Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt (Aktenzeichen S 2293 A - 79 - StII 2a vom 17.2.1997) müssen die Finanzbeamten die Abrechnungen und Erträgnisaufstellungen der Banken als Nachweis über die gezahlte ausländische Quellensteuer anerkennen. Weisen Sie Ihr Finanzamt darauf hin.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.339,94 | +0,38% |
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| TecDAX | 752,47 | +0,08% |
| MDAX | 10.196,40 | −0,34% |
| SDAX | 4.817,28 | +0,29% |
| REX | 434,70 | −0,15% |
| Eurostoxx 50 | 2.161,87 | +0,25% |
| F.A.Z. EURO | 69,61 | +0,13% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| Nasdaq 100 | 2.527,05 | −0,17% |
| S&P500 | 1.317,82 | −0,22% |
| Nikkei225 | 8.580,39 | +0,20% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |
| Bund Future | 144,35 € | +0,25% |