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Minderheitsaktionäre Gerichte wollen Abfindungen neu berechnen

22.02.2007 ·  Das bisherige Verfahren, mit dem Gerichte die Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre berechnen, gerät ins Wanken. Das hat nicht nur Bedeutung für Zwangsausschlüsse (Squeeze-outs).

Von Joachim Jahn
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Bundesgerichtshof aufgefordert, seine bisherige Berechnungsmethode für die Abfindung von Minderheitsaktionären zu ändern. Das gaben die Oberlandesrichter am Donnerstag bekannt. Bisher halten sich die Land- und Oberlandesgerichte fast ausnahmslos an die Karlsruher Vorgaben.

Spekulationen ausklammern

Bei dem Streit geht es darum, ob die Justiz und die von ihr eingeschalteten Gutachter versuchen müssen, kurstreibende Spekulationen auf eine höhere Abfindung aus der Entschädigung herauszurechnen. Diese setzen häufig nach der Ankündigung eines Zwangsausschlusses (Squeeze-out) ein. Die nun aufgeworfene Grundsatzfrage dürfte aber auch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ebenso wie Verschmelzungen, Eingliederungen und Umwandlungen betreffen.

In dem aktuellen Spruchverfahren klagen frühere Kleinaktionäre der Maschinenfabrik Esslingen nach ihrem Squeeze-out durch Daimler-Chrysler auf eine höhere Abfindung (Az.: 20 W 6/06). Diesen Fall haben die Stuttgarter Richter dem Bundesgerichtshof zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, weil sie von seiner Linie abweichen wollen.

Schon der zweite Vorstoß

Kürzlich hat schon das Berliner Kammergericht, das ebenfalls im Rang eines Oberlandesgerichts steht, den Versuch unternommen, den bisherigen Kurs der Rechtsprechung zu ändern. Der dortige Rechtsstreit drehte sich um den Telefonanlagenbauer DeTeWe (Az.: 2 W 148/01; F.A.Z. vom 20. Januar). Das Kammergericht berief sich dabei unter anderem auf die verbreitete Kritik in der juristischen Fachliteratur. Es wollte „spekulative Einflüsse“ und „manipulative Beeinflussungen“ ausschalten, legte den Fall aber aus prozessualen Gründen nicht den obersten Zivilrichtern vor.

Diesen Schritt hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart unternommen. Der Bundesgerichtshof werde voraussichtlich „für viele gewichtige unternehmerische Maßnahmen und für entsprechende Gerichtsentscheidungen“ Klarheit schaffen, teilte es mit.

Erzwungene Kehrtwende

Der Bundesgerichtshof war im Jahr 1999 vom Bundesverfassungsgericht zu einer Kehrtwende gezwungen worden; seither behandelt er bei Entschädigungen den Börsenkurs als deren Untergrenze. Damals ging es um die Deutsch-Atlantische Telegraphen-Aktiengesellschaft (DAT), die einen Beherrschungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin Altana geschlossen hatte; dafür musste sie den restlichen Kleinaktionären einen Ausgleich zahlen. Nach der Anweisung durch das Verfassungsgericht entschied der Bundesgerichtshof, maßgeblich sei nun nicht mehr der „wahre innere Wert“ allein, der sich nach den Ertragsaussichten errechne. Vielmehr komme es auf den Durchschnittskurs in den drei Monaten an, bevor die jeweilige Hauptversammlung die entsprechende Maßnahme beschlossen hat.

Die Oberlandesrichter in Stuttgart und Berlin wollen den Referenzzeitraum dagegen künftig schon dann enden lassen, wenn der Konzernumbau angekündigt wird. Die bisherige Wertfindung durch die Justiz laufe „auf eine Art Zirkelschluss hinaus“, schreibt das Oberlandesgericht am Standort von Daimler-Chrysler. Denn lange vor dem Beschluss über die fragliche Maßnahme müsse diese bereits angekündigt werden. Mit deren Bekanntwerden – vor allem mit der Bekanntgabe der vorgesehenen Abfindung – begönnen aber „unter anderem Abfindungsspekulationen den Kursverlauf zu bestimmen“. Zudem müsse das Unternehmen einen Abfindungsbetrag bekanntgeben, „dessen Angemessenheit erst später unter Berücksichtigung des nach der Bekanntgabe eingetretenen Börsengeschehens festgestellt werden kann“.

Wink vom Verfassungsgericht

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht jüngst den Zivilgerichten nicht nur weitgehend freie Hand eingeräumt hat, wie sie die Drei-Monats-Frist für die Berechnung der Mindestabfindung bestimmen. Es gab sogar einen Wink, dass eine Änderung sinnvoll scheine. Die Richter wiesen nämlich die Verfassungsbeschwerde eines früheren Kleinanlegers von Siemens-Nixdorf zurück (Az.: 1 BvR 704/03). Dieser hatte sich gegen das Umtauschverhältnis der Aktien gewandt, das das Oberlandesgericht Düsseldorf – getreu der Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs – festgesetzt hatte. Zur Begründung erklärte das höchste Gericht, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht „auch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Maßnahme“ in den Referenzzeitraum einbezogen werden dürfe. Dem stehe die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht entgegen.

Sodann merken sie aber zu der verbreiteten Kritik an dieser Praxis an, „gute Gründe“ könnten für eine Änderung sprechen. „Dies würde auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen.“ Im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz der Minderheitsaktionäre vor Missbrauchsgefahren möge es besser sein, auf eine Referenzperiode im Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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