26.11.2004 · Es gibt wenig Substanz hinter der Paragraphenkulisse der Anlegeranwälte. Einen Rüffel gab es für die Bilanzierungsmethoden der Telekom. Der Prozeß entscheidet sich wahrscheinlich mit der Immobilienbewertung.
Von Joachim JahnDer Auftakt zum Massenprozeß gegen die Deutsche Telekom hat viel Wirbel ausgelöst: Gleich nach dem ersten Verhandlungstag verschob das Landgericht Frankfurt die weitere Verhandlung auf den 21. Juni kommenden Jahres - nicht ohne das Unternehmen für seine Bilanzierungsmethode zu rüffeln.
In diesem Schlachtengetöse ging allerdings beinahe unter, daß die Handelsrichter die meisten Vorwürfe der Kläger in der Luft zerrissen. Ein Sieg der 15 000 Kleinanleger, die Schadensersatz für den drastischen Kursabsturz der T-Aktie fordern, ist damit - wie etwa die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) einräumt - ausgesprochen fraglich.
Falsche Bewertungsmethode heißt nicht falsches Ergebnis
Um so mehr sind die rund 700 beteiligten Anlegeranwälte nun darum bemüht, gegenüber ihren Mandanten ihre Kulisse von Anschuldigungen gegen die Telekom aufrechtzuerhalten und Hoffnungen auf eine Entschädigung zu schüren. So verschickte Rechtsanwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt bei Tübingen, kaum daß der Vorsitzende Richter Meinrad Wösthoff am Dienstag nachmittag den Schwurgerichtssaal den Advokaten für eine Pressekonferenz überlassen hatte, über eine PR-Agentur eine E-Mail an die Medien. "Wösthoff bejaht in Übereinstimmung mit unserer Kanzlei einen Prospektmangel aufgrund der rechtlich unzulässigen Anwendung des sogenannten Cluster-Verfahrens bei der Immobilienbewertung", lautete der erste Satz.
Prozeßbeobachter rieben sich verwundert die Augen: In aller Ausführlichkeit hatte der Vorsitzende Richter nämlich erläutert, daß der mutmaßliche Verstoß gegen das Gebot der Einzelbewertung keineswegs zu einer unrichtigen Angabe geführt haben müsse. "Wenn ich eine falsche Bewertungsmethode habe", so lautete vielmehr sein klarer Hinweis, "heißt das noch lange nicht, daß das zu einem falschen Ergebnis führt." Denn in der Summe könnten die ermittelten Werte der Grundstücke und Gebäude trotzdem sehr wohl zutreffen. Mehr noch: Selbst wenn die Gesamtzahl wirklich falsch sei, müßte dieser Fehler im Verkaufsprospekt obendrein "wesentlich" für einen objektiven Aktienkäufer gewesen sein. Und die Beweislast für all das treffe überdies die Kläger.
Zentrale Frage ist die Immobilienbewertung
Ihnen drohte Wösthoff deshalb auch mit dem "Folterinstrument" eines bis zu 20 Millionen Euro teuren Bewertungsgutachtens. Kosten, für die Anlegeranwalt Tilp in der turbulenten Verhandlung denn auch gleich pauschal Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht genannt) für sämtliche Mandanten vom Gericht forderte - was der Kammervorsitzende aber entschieden ablehnte, solange er nicht die Einkommensverhältnisse jedes einzelnen Antragstellers genau geprüft habe.
Der Mammutprozeß dürfte sich also letztlich an der zentralen Frage der Immobilienbewertung entscheiden. Ob das Landgericht sie zunächst selbst beantworten muß und das Oberlandesgericht anschließend in der Berufung darüber befindet oder ob nach dem geplanten Kapitalanleger-Musterverfahren die Oberlandesrichter gleich vorab Wösthoff und seinen beiden Landgerichts-Kollegen die Klärung abnehmen - das letzte Wort wird aller Voraussicht nach ohnehin erst in einigen Jahren der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sprechen.
Bilanzierung vorsätzlich gemogelt?
Doch welche - unzutreffende oder zu Unrecht verschwiegene - Angabe in einem Börsenprospekt ist überhaupt "wesentlich"? Der Berliner Juraprofessor Eberhard Schwark, der als ein führender Kenner des Börsengesetzes gilt, schreibt dazu in einem Standardkommentar: "Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere." Und weiter: "Sind Angaben für die Anlageentscheidung eines verständigen Prospektlesers erheblich, sind sie auch wesentlich."
Da scheint es aber im "Fall Telekom" keineswegs naheliegend, daß jemand den Erwerb von Aktien eines Telekommunikationsunternehmens davon abhängig macht, ob dessen Bürogebäude, Logistikzentren, Fernmeldetürme und auf freiem Feld errichtete Schaltkästen nun wirklich 17,2 Milliarden Euro wert sind, wie im Prospekt stand. Oder 2,9 Milliarden weniger, wie das Unternehmen zwei Jahre später einräumte. Schließlich ist die Telekom keine Wohnungsbaugesellschaft. Selbst das "technische Anlagevermögen" war, wie Wösthoff unter Hinweis auf die teuren Kupferkabel ausdrücklich anmerkte, mit dem zweieinhalbfachen Betrag des Immobilienvermögens angegeben. Ob bei der Bilanzierung vorsätzlich gemogelt wurde, wird deshalb am Ende womöglich mehr die Bonner Staatsanwaltschaft interessieren, die deshalb hartnäckig seit Jahren ermittelt, als die Zivilgerichte, die für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz zuständig sind.
Wenig übrig gelassen
Von den anderen Anschuldigungen, auf die sich die Klägeranwälte berufen, ließ die Siebte Kammer für Handelssachen in ihrer ersten Einschätzung noch weniger übrig:
- Gerügt wird in etlichen Schriftsätzen, daß die Wirtschaftsprüfer des Staatsunternehmens auch an der Gründungsprüfung bei der Privatisierung beteiligt waren. Doch dürfte ein etwaiger Interessenkonflikt sich nach vier bis fünf Jahren beim zweiten und dritten Börsengang nicht mehr ausgewirkt haben. Auch habe die Eintragung im Handelsregister einen solchen Fehler wohl "geheilt".
- Bei der Privatisierung der Telekom wurden mehr als zwölf Milliarden Euro in eine Kapitalrücklage eingestellt. Das ist zwar im Börsenprospekt nicht erwähnt worden. Nach der Ansicht von Wösthoffs Kammer ist die Bildung der Rücklage nach dem Handelsgesetzbuch nicht verboten gewesen. Auch dürfte eine solche "Reserve" potentielle Anleger schon deshalb nicht so sehr interessiert haben, so Wösthoff, weil "der Laden dadurch ja mehr wert war" und nicht weniger.
- Wurde "die Braut unzulässig geschmückt", fragte Wösthoff, indem das technische Anlagevermögen zu hoch eingestuft wurde? "Da müssen die Kläger Butter bei die Fische tun", entgegnete er und verlangte detaillierte Darlegungen sowie Beweise dafür. Eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" reiche nicht.
- Zweifel meldete die Kammer weiter am Vorwurf an, Zahlungen an eine Unterstützungskasse für die Pensionen der übernommenen Beamten und Angestellten hätten deutlich gemacht werden müssen. Auch brauchten vermutlich keine Rückstellungen gebildet zu werden.
- Sogar durch die Vernehmung amerikanischer Senatoren und von Investmentbankern wollen Aktionärsanwälte beweisen, daß die Fortdauer von Gesprächen über den Kauf von Voicestream/Powertel und One2One verschwiegen worden sei. Wösthoffs Erwiderung: Die Angabe sei nur dann erforderlich, wenn die Übernahmen dadurch nicht mehr hätten gefährdet werden können.
- Vorwürfe richten sich ferner gegen den Erwerb von zwei UMTS-Lizenzen für 8,7 Milliarden Euro, der nicht ausreichend angekündigt worden sei. Stimmt nicht, sagte Richter Wösthoff: "Im Prospekt finden sich zwei bis drei Hinweise auf die Versteigerung - der aufmerksame Leser konnte sehr wohl einiges erfahren." Aber natürlich sei die Telekom "nicht hellseherisch veranlagt".
- Die Zukunft "zu rosig gemalt" hat die Telekom nach Einschätzung des Gerichts ebenfalls nicht, etwa durch Hinweis auf den Bund als starken Aktionär im Rücken. Wösthoff: "Das Bild, das der Prospekt bietet, macht deutlich, daß die Liberalisierung des Telefonmarkts kein mit Rosen ausgekleideter Weg sein wird."
- "Die Anwälte werden am Ende wohl die einzigen sein, die an dem Prozeß verdienen", stellte nach alldem eine Juristin ernüchtert fest, die auf der Pressetribüne im Frankfurter Landgericht den Telekom-Prozeß für einen Fernsehsender beobachtete.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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