21.03.2006 · Und dem Recht zu sterben/Von Klaus Lüderssen
Warum sich derzeit die Stellungnahmen zu dem seit Jahrzehnten unentschieden hin und her wogenden Thema "Sterbehilfe" häufen, ist nicht recht zu verstehen. Ist ein Entscheidungsdruck entstanden? Vom Dickicht der Kasuistik verdeckte elementare Gefühle kommen an den Tag. Mit Blick auf die Schwierigkeiten, angesichts der Altersentwicklung der Bevölkerung und der ständigen Fortschritte lebensverlängernder Medizin ein flächendeckendes Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten, erscheinen alle Konzepte zur Dezimierung dieses "Anspruchspotentials" hilfreich. Solcher Argwohn wird längst öffentlich formuliert, etwa durch den Münchner Philosophen Robert Spaemann. So ist für viele Menschen die Versuchung groß, der Einflüsterung zu folgen, als einzige wirksame Waffe gegen den schlechten Pragmatismus bleibe nur die Suche nach absoluten Wahrheiten.
Beide Strömungen gehen jedoch darüber hinweg, daß auslösendes Moment für die Bemühungen um die Legitimation aktiver Sterbehilfe der Respekt vor dem Willen des Lebensmüden ist, der weder bevölkerungspolitischer Unterstützung bedarf noch der Abwertung durch übermenschliche Lebenskonzepte zugänglich ist. Doch dieses sichere Urteil kann nur aufrechterhalten, wer es ernst meint mit der Nichthintergehbarkeit der menschlichen Individualität und Freiheit, dieser vorläufig letzten Bastion intellektueller Aufklärung. Dazu gehört der Abschied von der Illusion, der Mensch könne, auch wenn er die Freiheit wähle, bei externen Autoritäten Zuflucht suchen. Die Quellen unserer Orientierungen sind zwar unendlich, aber wir können ihre Herkunft nicht verbindlich machen, sondern nur die unerforschliche Produktion des Selbst mit vergleichbaren Vorgängen bei anderen Menschen koordinieren.
Strafrechtlich ist die Frage inzwischen längst geklärt: Wer erfolglos versucht hat, sich selbst zu töten, wird nicht bestraft. Diejenigen, die einem anderen erfolgreich helfen, sich zu töten, werden auch nicht bestraft, gleichviel, ob es sich um aktive Beiträge handelt oder um unterbliebene Rettungsversuche (hier gibt es noch streitige Grenzfälle). Verfassungsrechtlich liegt es anders. Daß die in Artikel1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde das Recht auf den eigenen Tod einschließt, wird in einigen Kommentaren mutig behauptet, andere sind zurückhaltend oder explizit anderer Meinung.
Auch im Strafrecht ist allerdings die Frage noch offen, ob das Recht auf den eigenen Tod so weit gehen kann, daß jemand straffrei bleiben soll, der denjenigen, der sterben will, auf dessen Bitte hin tötet. Das geltende Recht verneint diese Frage eindeutig. "Tötung auf Verlangen" ist ein Straftatbestand, es gibt nur eine Strafmilderung. Im Zuge allgemeiner Liberalisierungsvorschläge indessen hat vor knapp zwanzig Jahren die als "Alternativ-Professoren" bekannte Gruppe schweizerischer, österreichischer und deutscher Strafrechtslehrer einen "Alternativentwurf eines Gesetzes zur Sterbehilfe" vorgelegt. Der sah im Falle der Tötung auf Verlangen Straffreiheit vor, "wenn die Tötung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden leidenden Zustandes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann". Von diesem Vorschlag aber ist die gleiche Gruppe (der mittlerweile auch sehr viel jüngere Strafrechtslehrer angehören) in einem unlängst präsentierten neuen "Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung" abgerückt. Es solle "jeder Ansatz zur Durchbrechung des Fremdtötungsverbots vermieden werden".
In der Tat wäre die Entfernung von der bloß zur Selbsttötung geleisteten Beihilfe erheblich. Den Tatbestand der Tötung auf Verlangen erfüllt nur, wer den Ablauf der Tat beherrscht. Das "Opfer", der Getötete, ist allenfalls ein Gehilfe, in eigener Sache sozusagen. Die Fälle der Hilflosigkeit dessen, der zu sterben wünscht, sind bekannt, etwa bei vollständiger Lähmung, wenn nicht einmal mehr selbständiges Schlucken eines tödlichen Mittels möglich ist. Aber das Recht auf den eigenen Tod bleibt auch dann bestehen, wenn man es nicht ausüben kann. Ob der erste Alternativentwurf also nicht doch konsequenter war als der zweite - das ist die Frage, auf die sich die Debatte jetzt konzentriert, nachdem alle übrigen Probleme allmählich lösbar geworden sind.
Der Haupteinwand zielt auf die Gefahr des Mißbrauchs. Fälle aus Pflegeheimen werden berichtet, verhängnisvolle "Barmherzigkeits"-Ideen sind zu registrieren. In dem Interview, das ein niederländischer Arzt vor kurzer Zeit dieser Zeitung gegeben hat (F.A.Z. vom 14.November 2005), werden Belege aus der niederländischen Praxis mitgeteilt. Im selben Interview ist aber auch von der hundertprozentigen Dunkelziffer bei aktiver Sterbehilfe in Deutschland die Rede, und es gibt die ernst zu nehmende Auffassung, wonach Rechtsnormen, die nur auf dem Papier stehen, ihre Gültigkeit verlieren; aus der Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch ist das hinlänglich bekannt.
Kaum eine Regelung, die weitgehende Eingriffe in die Rechtssphäre eines Menschen erlaubt, ist je frei gewesen von der Gefahr des Mißbrauchs. Hier also liegt nicht das eigentliche Problem, sondern vor allem bei den Fällen, in denen ein klarer Wille nicht zu erkennen ist, vielleicht sogar deshalb nicht, weil er nicht mehr artikuliert werden kann. Die Auskunft, damit entfalle eine wichtige Voraussetzung für die Orientierung am Willen, wäre lediglich ein Zeichen von Verlegenheit. Solange der Wille, aufgrund welcher Indizien auch immer, vermutet werden kann, sind Lösungen ohne weiteres möglich. Wie ist es ferner, wenn der Wille dessen, der sterben will, einen verständigen "Dritten" nicht überzeugt: zu denken wäre an temporäre Panikzustände in der Intensivstation? Hier drängt sich nicht eine den Willen ersetzende, sondern ihn korrigierende Wertung auf. Das wird keineswegs durchweg wahrgenommen, weil sich der Blick meist nur auf das ausweglose Leiden richtet. Damit kommt ein Abwägungsautomatismus in Gang, der den Ausgangspunkt - den absoluten individuellen Wunsch - vergessen läßt.
Das passiert nicht, wenn man den Willen, auf den es ankommen soll, mit dem Recht, das die Person beansprucht, identifiziert. Dieses subjektive Recht muß mit den subjektiven Rechten anderer Personen im Einklang bleiben. So kann das Recht auf den eigenen Tod nicht ohne weiteres das "Recht auf Tötung durch andere" einschließen, weil dieser Anspruch in die Rechtssphäre des zur Tötung Aufgerufenen eingreift. Die Debatte muß also unter dem Gesichtspunkt geführt werden, ob ein Eingriff in das Leben eines Sterbenden so zwingend ist, daß man jemanden verpflichten kann, ihn vorzunehmen. Zur Diskussion steht dann das Recht, sterben zu dürfen, auf der einen Seite und das Recht, dazu nicht die Hand reichen zu müssen, auf der anderen Seite. Viel spricht für die Vermutung, daß die Argumente, die gegen eine Sterbehilfe mit Blick auf normativ oder kognitiv definierte Willensdefizite geltend gemacht werden, aus der Perspektive des zum Handeln Aufgeforderten eindeutiger zu beurteilen sind als im Rahmen der Konkurrenz von Prinzipien.
Schnell stellen sich nun ziemlich sichere Intuitionen ein. Soll man verpflichtet sein, jemanden zu töten, der für seinen Wunsch zu sterben keinen besonderen Grund angibt? Die Antwort lautet eindeutig nein. Wenn er allgemeine Lebensunlust bekundet - wieder: nein. In diesen Fällen endet das Recht auf den eigenen Tod dort, wo seine Realisierung anderen unzumutbare Pflichten aufbürden würde. Wer aufgefordert wird, die Leiden eines anderen aktiv zu beenden, aber meint, sie seien nicht endgültig, sondern überwindbar, wird ebenfalls keine Verpflichtung spüren.
Wenn aber die Situation dessen, der sterben will, derjenigen vergleichbar ist, die eine Rechtspflicht zur Hilfeleistung auslöst (bis hin zur Strafandrohung für unterlassene Hilfeleistung), beginnt sich das Blatt zu wenden. Wer sehenden Auges unerträgliche Leiden nicht mindert (auch wenn das nur durch Tötung geschehen könnte), verletzt womöglich die rechtliche Pflicht, eine schwere Körperverletzung abzuwenden. Niemandem wird allerdings zugemutet, Hilfspflichten unter Eingehung von Risiken für die eigene Person zu erfüllen. So gibt es ein Notwehrrecht, aber keine Notwehrpflicht, und das gleiche muß auch für moralische Risiken gelten. Doch nicht alles wird akzeptiert. Ein Arzt, der aus religiösen Gründen eine Blinddarmoperation ablehnt, bekommt Probleme.
Die Gesellschaft hat sich inzwischen auf humane Standards geeinigt, die aus der unmittelbaren Anschauung des Leidens stammen. An dieser Stelle wird es ganz einfach. Relativierungen oder Heroisierungen des Leidens im Namen eines abstrakten Grundsatzes von der Unantastbarkeit des Lebens können kaum noch auf Anerkennung hoffen. Was insoweit noch geltend gemacht wird, ist nicht von dieser Welt und läuft auf Anmaßungen hinaus, die man sich auch nicht im Namen des Christentums gefallen lassen muß. Eher könnte man den Standpunkt einnehmen, daß Gott die Menschen im Angesicht des Leidens nicht zur Untätigkeit verdammt, sondern zum Handeln aufruft.
Der mögliche Einwand, daß hier im Grunde nichts anderes propagiert werde als eine Güterabwägung, geht fehl. Vielmehr müssen die zuständigen Personen sich darum bemühen, möglichst alles darüber zu erfahren, was im Leben dessen, den man von seinen Leiden befreien möchte, auf einen Willen zu sterben deuten könnte. Hinweise, die gegen einen Willen zu sterben sprechen, auch wenn sie nur schwach erkennbar sind, bedeuten sofort und uneingeschränkt rotes Licht. "Stellvertretung" ist nicht zuzumuten. Die verhängnisvoll einflußreiche Schrift, die der berühmte Strafrechtler Karl Binding gegen Ende seines Lebens nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Mediziner Hoche unter dem Titel "Lebensunwertes Leben" publiziert hat, liegt also - darauf hinzuweisen besteht leider Veranlassung - auf einer ganz anderen Ebene.
Die vagen Ermessensspielräume sind es, die man fürchtet. Sie werden nicht eröffnet, wenn ein Recht zur aktiven Sterbehilfe - wie hier vorgeschlagen - erst dort entsteht, wo auch eine zumutbare Pflicht beginnt. Freilich muß nicht jede Verletzung einer Pflicht mit Strafe bedroht sein. Die Einschränkung der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen sollte also nicht durch eine neue Strafandrohung kompensiert werden. Wird dem Deutschen Juristentag, der sich in diesem Jahr mit dem Thema der Sterbehilfe befassen soll, dieser Balanceakt gelingen?