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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Verfassung gegen Verfassungsrecht

 ·  Steht die Selbstauflösung der Republik Ungarn bevor?

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Um Ungarn ist es still geworden. Die Aufregung um den Versuch der nationalkonservativen Regierung, die Medienöffentlichkeit unter Kuratel zu bekommen, hat sich gelegt. Die EU-Kommission hat Änderungen am Mediengesetz verlangt und bekommen, die unmittelbarste Gefahr für die Pressefreiheit scheint gebannt. Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán kann sich beglückwünschen: Für ihn ist die Sache alles in allem eigentlich gut gelaufen. Zwar musste er sich in punkto Mediengesetz von Brüssel ein wenig zurechtstutzen lassen. Aber das ist ein geringer Preis, gemessen daran, was in Ungarn tatsächlich passiert: Dort wird gerade die verfassungsrechtliche Grundlage des Landes komplett ausgetauscht. Ob Ungarn danach noch ein Verfassungsstaat im üblichen Sinne des Wortes sein wird, erscheint ungewiss.

Seit vergangener Woche berät das Parlament über den Entwurf einer neuen Verfassung, kurz vor Ostern soll sie verabschiedet werden. Der Plan entstand nach dem Erdrutschsieg der Nationalkonservativen im April 2010: Orbáns Koalition kann mit ihrer Zweidrittelmehrheit im Parlament die Verfassung ändern, ohne im ungarischen Ein-Kammer-System irgend jemand anders fragen zu müssen. Orbán machte von dieser Möglichkeit bereits im letzten Jahr ausgiebig Gebrauch. Aber damit nicht genug: Er deutete die Wahl 2010 im Nachhinein zu einer Art nationalem Verfassungsplebiszit um, zu einem unmittelbaren Auftrag des ungarischen Volkes, aus dem sanften Systemwechsel 1989 mit zwanzigjähriger Verspätung endlich eine richtige Revolution zu machen und mit dem Kommunismus und seiner mittlerweile zwar demokratisch durch und durch kernsanierten, aber formell bestehen gebliebenen Verfassung von 1949 ein für allemal zu brechen.

Das Ergebnis, der jetzt vorgelegte Entwurf aus der Feder dreier Politiker der Orbán-Koalition, ist ein höchst sonderbares Dokument. Seine ersten Worte zitieren den Anfang der Nationalhymne: "Gott schütze die Ungarn!" Dann folgt eine Art Mega-Präambel von etwa eineinhalb Textseiten Länge, die "Nationales Glaubensbekenntnis" heißen soll. Sie ist gespickt mit großungarischen Topoi wie der "geistigen und seelischen Einheit unserer in den Stürmen des vergangenen Jahrhunderts in Teile zerrissenen Nation", die es zu bewahren gelte - das bezieht sich auf national unerlöste ungarischsprachige Minderheiten in Rumänien, der Slowakei, Serbien und der Ukraine. Sie wimmelt von obskuren Formeln, die in der Verfassung einer säkularen Republik merkwürdig anmuten, wie der Ehrung der "Heiligen Krone" etwa, der im Parlamentsgebäude in Budapest aufbewahrten Stephanskrone, die die "verfassungsmäßige staatliche Kontinuität von Ungarn verkörpert", oder der Achtungsbezeugung vor der "die Nation erhaltenden Kraft des Christentums" (im Unterschied zu "anderen religiösen Traditionen", die die Präambel lediglich zu "achten" verspricht). Apropos Republik: Eine solche ist Ungarn dann zumindest dem Namen nach gar nicht mehr; statt "Republik Ungarn" soll das Land künftig schlicht "Ungarn" heißen.

So obskur vieles daran auch bleibt - eins wird deutlich: Dies ist nicht länger die Verfassung einer Nation aus Staatsbürgern, die ihre kollektive Willensbildung und den Ausgleich ihrer individuellen Interessen organisieren und mit Grundrechten absichern. Dies ist die Verfassung einer Nation aus "Ungarn", solchen mit und solchen ohne Anteil am Staat, einer ethnisch-kulturell-religiös definierten Nation. Als juristischer Text ist dieses "Nationale Glaubensbekenntnis" zu großen Teilen kaum handhabbar. Dies ist kein juristischer Text, der Rechtsfolgen an Tatbestände knüpft. Dies ist ein sakraler Text, eine Art nationalreligiöse Geisterbeschwörung. Ein Glaubensbekenntnis eben.

Das wäre nicht so schlimm, könnte man die Präambel als schnörkelüberladene, juristisch folgenlose Verfassungslyrik abtun. Dem beugt aber leider Artikel Q III des Verfassungsentwurfs vor: Der besagt ausdrücklich, dass das "Nationale Glaubensbekenntnis" für die Auslegung der Verfassung verbindlicher Interpretationsmaßstab zu sein hat. Diese Interpretationsaufgabe fällt in erster Linie dem Verfassungsgericht zu. Wie es sie wahrnehmen soll? Niemand kann auf Anhieb sagen, was Volkssouveränität im Lichte der "Heiligen Krone", was Meinungsfreiheit mit Blick auf eine "die Nation erhaltende Kraft des Christentums" bedeuten soll. Wie giftige Säure durchsickert der nationale "Glaube" das Normenwerk der Verfassung, korrodiert es und löst es auf. Das Verfassungsrecht zerrinnt und zerfällt.

Dazu kommt, dass das neue Verfassungsrecht auch in der Vergangenheit, in den letzten zwanzig Jahren Verfassungsrechtsprechung und -wissenschaft keinen Halt finden wird. Dafür ist in der Präambel ausdrücklich gesorgt: "Wir anerkennen nicht die Rechtskontinuität der kommunistischen Verfassung aus dem Jahre 1949, die die Grundlage einer tyrannischen Herrschaft war", heißt es dort, "deswegen erklären wir deren Ungültigkeit." Ob das tatsächlich heißen soll, dass die Ungarn auch nach 1989 tyrannisch regiert wurden - von 1998 bis 2002 von Viktor Orbán selbst -, darauf kommt es gar nicht an. Maßgeblich ist, dass die "Rechtskontinuität" nicht anerkannt, die alte Verfassung für ungültig erklärt wird: Wie soll man da für die neue Verfassung auf Erkenntnissen, die auf der alten basieren, noch aufbauen können?

Das Verfassungsgericht, das sich damit jetzt herumzuschlagen haben wird, steckt ohnehin schon in einer prekären Situation. Es hat in Ungarn habituell eine ähnlich große Macht wie sein Gegenpart in Deutschland und genießt auch ähnliches Ansehen. In Orbáns Zweidrittelmehrheits-Ungarn ist es die einzige Institution, die der Regierung noch Paroli bieten kann und dies auch tut: Im letzten Herbst erklärte es ein Gesetz für verfassungswidrig, das dem Zweck diente, Abfindungspakete der korrupten sozialistischen Vorgängerregierung an eigene Parteigänger wieder einzusammeln, und dazu die Möglichkeit einer rückwirkenden konfiskatorischen Strafsteuer einführte. Das, so das Verfassungsgericht, war mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar.

Die Regierung beugte sich diesen Maßstäben jedoch nicht, sondern änderte sie mit Hilfe ihrer verfassungsändernden Mehrheit. Obendrein entzog sie dem Verfassungsgericht in weitem Umfang die Befugnis, verfassungswidrige Haushalts- oder Steuergesetze für nichtig zu erklären. Anfangs hieß es, dies sei nur vorübergehend, bis man mit den sozialistischen Untaten aufgeräumt und die Finanzkrise überwunden habe. Davon ist jetzt keine Rede mehr: Im Verfassungsentwurf ist die beschnittene Zuständigkeit des Verfassungsgerichts zementiert. Dazu kommt, dass sich die Orbán-Koalition auch den alleinigen Zugriff auf die Besetzung der Richterposten am Verfassungsgericht gesichert hat. Die Folge: Richter, die nach neunjähriger Amtszeit wiedergewählt werden wollen, müssen Wohlverhalten zeigen. Wer ausscheidet, wird durch Parteigänger wie zuletzt Orbáns früheren Kabinettschef István Stumpf ersetzt, einen Politikwissenschaftler ohne Justizerfahrung.

Ein politisch auf Linie gebrachtes und entscheidender Kompetenzen beraubtes Verfassungsgericht, das eine unauslegbar gemachte Verfassung auslegen soll - damit hätte sich Orbán nicht nur jeglicher gerichtlichen Kontrolle weitgehend entledigt, er hätte womöglich auch das Verfassungsrecht selbst als bindenden Rahmen seiner Machtausübung unschädlich gemacht. Das Bittere daran: Das Instrument, mit dem er dies erreicht, ist nichts anderes als die Verfassung selbst - die alte Verfassung, die einer Zweidrittelmehrheit im Parlament unbeschränkte Macht verleiht und von der neuen Verfassung nicht nur ersetzt, sondern rückwirkend für ungültig erklärt wird. Die Verfassung legitimiert die Abwendung vom Verfassungsrecht. Sie löst sich von ihrem juristischen Kern und wird zu einem ideologischen Pamphlet.

Dass dieser Trend, Verfassungen juristisch zu entkernen, kein rein ungarisches Phänomen ist, zeigt ein Blick in die Vereinigten Staaten: Die Verehrung der Aktivisten der ultrakonservativen Tea-Party-Bewegung für die mehr als zwei Jahrhunderte alte Verfassung hat ebenfalls mit deren juristischem Gehalt wenig und mit dem Bedürfnis, den Staat auf eine Art heilige Offenbarungsschrift zu gründen, umso mehr zu tun und verbindet sich obendrein mit einem wütenden Ressentiment gegen die Juristeneliten in Washington. Die amerikanische Verfassung ist von Aufklärern verfasst, weshalb sie auch so alt werden konnte, die neue ungarische Verfassung dagegen von Anti-Aufklärern. Mit ihr ist denkbar geworden, dass in Europas Mitte ein autoritärer Staat entsteht. Ob das am Ende so kommt oder nicht - damit werden wir uns beschäftigen müssen.MAXIMILIAN STEINBEIS

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