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Urheberrecht Beuys' Beule

30.12.2011 ·  Ist das Ausstellen von Fotos einer Beuys-Aktion eine unzulässige Umgestaltung des ursprünglichen Werks? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden.

Von Andreas Rossmann
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Es geht um ein Kunstwerk, das es nicht mehr gibt. Das mit seiner einmaligen Aufführung wieder verschwunden ist. Geschaffen wurde es von Joseph Beuys, der 1964 in der „Drehscheibe“ des ZDF die Aktion „Das Schweigen von Marcel Duchamps wird überbewertet“ durchführte. Eine Aufzeichnung der dreißigminütigen Sendung, die live ausgestrahlt wurde, ist nicht erhalten, und so hätten wir erst recht keine Anschauung mehr von dem Happening, wenn der Fotograf Manfred Tischer es nicht begleitet hätte. Seine achtzehn Bilder anzusehen, lässt sich nicht verbieten, sie öffentlich auszustellen, wie das die Stiftung Museum Schloss Moyland 2009 getan hat, aber schon.

So hat es am 30. Dezember das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, das damit das erstinstanzliche Urteil und die Auffassung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und des Beuys Estate bestätigt: Die Fotoserie sei, so die Begründung, nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen. Wie auch anders, wo Tischer mit der ausdrücklichen Zustimmung des Schamanen das Geschehen doch „nur“ dokumentieren wollte? Dass eine Fotosequenz ihren Gegenstand auch umgestaltet, und genau gegen diese „Transformation vom Dynamischen ins Statische“ hatten die Beuys-Erben geklagt, versteht sich von selbst, schließlich gehört es zum Wesen der Fotografie, einen Moment festzuhalten.

Eine Entmündigung des Publikums

Sollte sich diese Rechtssprechung durchsetzen, und das Gericht betont den grundsätzlichen Charakter des Urteils, könnten Foto-Dokumentationen von künstlerischen Aktionen bald der Vergangenheit angehören oder doch soweit erschwert und kontrolliert werden, dass es deutungsreglementierende Folgen hat: Jede Bilderserie über ein Konzert der Rolling Stones bedürfte dann deren Zustimmung, das Urheberrecht des Autors, der das Foto aufgenommen hat, ginge auf den Künstler, den er abbildet, über.

Der offene Zugang zu den Werken würde eingeschränkt, das Publikum entmündigt: Ein Mindestmaß an Abstraktionsvermögen, dass es eine Aktion, zu der Gesten, Handlungsabläufe, Geräusche, die Aura des Künstlers und Reaktionen der Zuschauer gehören, von ihrer fotografischen Abbildung unterscheiden lässt, wird ihm schon gar nicht mehr zugetraut. Im Sinne von Joseph Beuys, für den Fotografie und Film vielfach eingesetzte Medien waren, um seinen erweiterten Kunstbegriff in die Öffentlichkeit zu tragen, kann das nicht sein.

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Jahrgang 1952, Feuilletonkorrespondent in Köln.

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