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Unterdrückter Protest in Russland Kurzer Prozess mit diesen Gammlern

 ·  Das drakonische Urteil gegen Pussy Riot hat eine lange Vorgeschichte. Die Unterdrückung der Jugendkultur reicht vom Zarenreich über die Sowjetunion bis heute.

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© ddp images Sommer 1961, als dem Rock ’n’ Roll der Garaus gemacht wurde: Die „Jugendbande“ vom „Roten Kakadu“ in Dresden (Film von DOminik Graf, 2005)

Politische Urteile gibt es viele in Russland. Die Verurteilung der drei jungen Frauen des russischen Punk-Kollektivs Pussy Riot aber erregt weltweit Empörung. Menschen fühlen sich angesprochen, weil die Musik auch ihre eigene ist, das macht das Urteil für viele zu einer höchstpersönlichen Angelegenheit. Das Moskauer Urteil gegen die Musikerinnen wird nicht nur Geschichte machen, es hat auch eine. Die Entscheidung der Richterin steht in einer langen und unrühmlichen rechtshistorischen Tradition autoritären und antiliberalen staatlichen Handelns. Dies belegt schon der Tatbestand des „Rowdytums“, unter dem die Anklage stand. Der Vorwurf des „Chuliganstvo“ hat eine lange Vorgeschichte.

Bereits im Kommunismus spielte er eine wichtige Rolle bei der Verfolgung politischer Gegner, wie der Regensburger Rechtswissenschaftler und Osteuropa-Experte Friedrich-Christian Schroeder schon in den sechziger Jahren herausarbeitete. Schroeder fand Ursprünge in revolutionärer Zeit, etwa im Aufruf „An die Bevölkerung“ vom November 1917: „Errichtet strengste, revolutionäre Ordnung, unterdrückt gnadenlos die Versuche zur Anarchie von Seiten der Säufer, Rowdys, konterrevolutionären Junker, Kornilow-Leute und dergleichen“, hieß es da in revolutionärem Duktus. Der Autor des Manifestes war Wladimir Iljitsch Lenin.

Ein Mittel zur Rechtfertigung juristischer Willkür

Dass Lenins Formulierungen nicht nur Revolutionsrhetorik waren, bewies er zwei Monate darauf, als er sie in einer Schrift über den Wettbewerb wiederholte. Dort gelten die „Rowdys“ gemeinsam mit den Reichen, Gaunern und Schmarotzern als „Auswurf der Menschheit“, als „rettungslos verfaulte und verkommene Elemente“. Die „Seuche, diese Pest, diese Eiterbeule“ sei eine Hinterlassenschaft des Kapitalismus, die beseitigt werden müsse.

Ein Dekret vom Februar 1918 setzte die expressive Prosa in konkrete Handlungsanweisungen um: Danach waren Rowdys ebenso wie feindliche Agenten und deutsche Spione „am Ort des Verbrechens zu erschießen“. Worin genau das Rowdytum bestand, definierten immer neue Erlasse immer wieder neu. Dabei ging es nicht nur um den Kampf gegen Zerstörungen und Schlägereien unter Alkoholeinfluss, die traditionell als Problem galten. „Chuliganen“ waren nicht nur Gewalttäter. Eine Verordnung von 1923 definierte als Rowdytum jene „Handlungen, die von einer offensichtlichen Missachtung der Gesellschaft begleitet sind, insbesondere Unfug jeder Art, Ausschreitungen, grobes Schimpfen“. Für die Revolutionstribunale der jungen Sowjetmacht hatten derart dehnbare Definitionen die wichtige Funktion, kurzen Prozess mit all jenen machen zu können, die nicht ins gängige Raster staatlicher Verfolgung passten.

Auch in der postrevolutionären Phase der Stabilisierung des Sowjetsystems blieb der Rowdy-Paragraph ein wirksames Mittel zur Rechtfertigung juristischer Willkür. Zwar wurden tatsächliche oder vermeintliche Rowdys nun nicht mehr erschossen, sondern mit Geld- und Freiheitsstrafen oder mit Verbannung bestraft. Doch sieht der Sowjetrechtsexperte Schroeder in der unter Stalin vollzogenen Konsolidierung eine „frostige Erstarrung unter Beibehaltung fast aller kriegsbedingten Verschärfungen der Repression“. Nach Stalins Tod wurde 1956 unter Chruschtschow das Rowdytum in schwere und minderschwere Delikte unterteilt und letztere mit leichten Strafen, etwa kurzer Haft, belegt. Was wie eine Entschärfung aussah, war tatsächlich ein Mittel für massenhafte Einschüchterung.

„Liquidierung des Rowdytums“

Wie der Historiker Brian Lapierre vor einigen Jahren in den „Cahiers du Monde Russe“ analysierte, war die Kampagne gegen Rowdys nun nicht mehr ein Instrument, um vermeintliche Staatsfeinde mit schweren Strafen aus dem Verkehr zu ziehen. Nun konnten Menschen wegen minderschwerer Vergehen mit kurzen Strafen belegt werden, dies aber in großem Ausmaß. Die Verurteilungen überschritten in den fünfziger Jahren die Millionengrenze. Eine „minderschwere Strafe“ konnte etwa in zwei Wochen Arbeitslager bestehen. Die vage Beschreibung des Rowdytums umfasste auch Verstöße gegen Ruhe und Ordnung, „respektloses Verhalten gegenüber anderen Bürgern“ sowie „Obszönitäten und Ungehörigkeiten“ aller Art.

Diese Gummiparagraphen waren keineswegs neu. Zwar betonten die Gesetzgeber der Sowjetunion gern den radikalen Bruch zur Justiz des Zarenreiches, doch kannte bereits das zaristische Recht „Vergehen wider die Wohlanständigkeit, Ordnung und Ruhe“, das sich allerdings vom sowjetischen Recht durch minder drastische Strafen unterschied. Der Rowdyparagraph war nicht auf die Sowjetunion allein beschränkt. Jüngere Wissenschaftler wie der Prager Historiker Matej Kotalik erforschen derzeit, inwieweit sowjetisches Strafrecht auch die Bestimmungen anderer sozialistischer Staaten prägte.

In der DDR etwa galten die Anstrengungen der Volkspolizei um 1960 ebenfalls verstärkt der „Liquidierung des Rowdytums“ und der „Zersetzung“ jugendlicher Gruppen mit nachrichtendienstlichen Methoden. Gemeint waren damit jugendliche Fans amerikanischer Musik, die sich zu Clubs und Bands zusammengeschlossen hatten. Brigaden des SED-Zentralkomitees, zu denen lokale Partei- und FDJ-Funktionäre gehörten, gingen seit 1960 gegen Fanclubs und „halbstarke Verhaltensweisen“ vor, zu denen auch das Praktizieren westlicher Tänze oder Verstöße gegen die Bestuhlungsvorschriften auf Konzerten gehören konnten. Einen Höhepunkt hatten diese Restriktionen in der Zwangsauflösung von Gitarrenbands 1965, gegen die Jugendliche in Leipzig demonstrierten und darum zu teils drakonischen Strafen verurteilt wurden. Als Tatbestand ging das Rowdytum 1968 in das Strafgesetzbuch der DDR ein. Der Paragraph 215 ahndete Vergehen wie nächtliche Ruhestörung, Verstoß gegen die Veranstaltungsordnung und „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Er wurde als sogenannter Rowdy-Paragraph berüchtigt.

Wachsendes Unverständnis

Immer wieder wurde er zur Unterdrückung unerwünschter kultureller Aktivitäten genutzt. In den fünfziger Jahren waren es die Halbstarken, in den Sechzigern und Siebzigern jugendliche „Gammler“, die auch dann als „Arbeitsbummelanten“ verfolgt wurden, wenn sie über ein einträgliches Einkommen etwa als Musiker oder Gelegenheitsarbeiter verfügten. In der Sowjetunion ging man ähnlich vor, in Ungarn und Tschechien war die Jugendpolitik etwas toleranter. Doch auch im Westen erklang der Ruf nach „Arbeitslagern für Langhaarige“ nicht nur aus dem Volksmund der Nachkriegsgesellschaft. Ein Gutachten der Weltgesundheitsorganisation erwog um 1960 militärische Trainingscamps für „antisoziale“ Jugendliche, die rauchen und trinken.

Im Osten wurden derlei Erwägungen in die Tat umgesetzt. Anfang der achtziger Jahre diente der Straftatbestand „Gefährdung“ der systematischen Zerschlagung der Punkbewegung. Mit dem alten Rowdyparagraphen ließen sich Spielverbote durchsetzen, Platzverweise aussprechen und Freiheitsstrafen begründen. Die erste Generation der Punkbewegung wurde auf diese Weise wirksam zerschlagen. In der DDR zog man die jungen Männer vorzeitig zum Militärdienst ein und schleifte sie dort in Sondereinheiten.

Was die Behörden dabei übersahen, war die zunehmende Entfremdung der Jugend vom Staat. Die drakonischen Maßnahmen stießen auf wachsendes Unverständnis unter den Jugendlichen, das auch immer offener formuliert wurde. Dokumente aus den DDR-Archiven belegen diese phasenweise Radikalisierung, die sich in generationellen Schüben vollzog: von der Schulklasse, die Mitte der Sechziger in einem offenen Brief an das Jugendradio DT 64 die Forderung „Wir wollen Beat-Musik“ mit vollem Namen unterschrieb, über die jugendlichen Fans der Gitarrenmusik, die 1966 durch Berlin-Bieskow zogen und laut Stasi-Akten „DDR ist scheiße“ skandierten, bis hin zu den „Bluesern“ und „Kunden“, die sich in den Siebzigern der Jugendpolitik komplett entzogen und in eine Parallelwelt im Schutzraum der Kirche zurückzogen.

Die Kraft der neuen Jugendbewegungen

Punk formulierte ab 1977 die Systemkritik in ungekannter Deutlichkeit. „Ganz egal wohin man schaut / die Kameras sind aufgebaut“, kritisierte etwa die Ost-Berliner Band Planlos in einem Song und fragte ironisch: „Ist das nicht ein großer Staat / wo jeder seine Freiheit hat?“ Der Staat schlug unerbittlich zurück. Schon damals wurden Mitglieder von Punkbands, darunter junge Frauen wie Jana Schloßer von der Band Namenlos, ins Gefängnis geworfen. Einige Jugendliche wurden dort psychisch und physisch so schwer geschädigt, dass sie bis heute an den Folgen leiden. Die Kraft der neuen Jugendbewegungen aber hatten die Behörden massiv unterschätzt.

Trotz der Zersetzung durch Inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit, die mit umgeschnallten E-Gitarren mit auf den Bühnen standen, ließen sich die Ausbreitung der Musikszene und das Einsickern internationaler Kultur nicht mehr wirksam verhindern. Als sich die DDR Mitte der Achtziger mit dem Konzept der „anderen Bands“ eine Musikszene in eng gesteckten Grenzen legalisierte und von der Diskriminierungsstrategie unter dem Vorwurf des Rowdytums nach Paragraph 215 allmählich abwich, stand sie bereits am Anfang ihres Endes.

Eine staatsautoritäre Kontinuität

Am Beispiel der Unterdrückung der Jugendkultur lassen sich nicht nur lange Kontinuitätslinien autoritären Denkens ziehen. In Russland, das zeigt - nach jüngsten Umfragen - die Zustimmung relevanter Teile der Bevölkerung zum Urteil, ist die politische Kultur der Unfreiheit schon so lange etabliert, dass sich Gewöhnung eingestellt hat. Die Geschichte offenbart aber auch, wie autoritäre Systeme immer wieder die Dynamik generationeller Prägungen und jugendspezifischer Kultur unterschätzten. Viele Jugendliche entfremdeten sich zuerst aus Solidarität mit verbotenen Bands vom Staat. Erst durch die staatliche Repression kam es oftmals zur Radikalisierung großer Teile ganzer Generationen, deren kultureller Geschmack sich nicht dauerhaft unterdrücken ließ.

Wer glaubte, all dies sei ein Spezifikum des 20. Jahrhunderts und seiner Extreme gewesen, der wird nun in Moskau eines Besseren belehrt. Geschichte wiederholt sich bekanntlich nicht. Wir sind es aber gewohnt, sie in Brüchen und Kontinuitäten zu denken. Mit dem Urteil gegen Pussy Riot stellt sich die russische Justiz in eine staatsautoritäre Kontinuität, die sich vom Zarenreich über die Sowjetunion bis in die realsozialistische Epoche Europas verfolgen lässt. Gern hätten wir die Epoche der Unterdrückung von (pop-)kultureller Freiheit als eine abgeschlossene Phase behandelt. Leider gehört sie der Sphäre der Gegenwart an.

Bodo Mrozek ist Historiker und forscht an der Freien Universität Berlin über Transnationale Jugendkulturen und Popgeschichte nach 1945.

Quelle: F.A.Z.
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