18.08.2010 · Aktive oder passive Sterbehilfe, wo ist der Unterschied? Und welche Rolle haben Pflegekräfte beim Behandlungsabbruch im juristischen Sinn? Eine Analyse der schriftlichen Begründung des Bundesgerichtshofs zu seinem Sterbehilfeurteil.
Von Oliver TolmeinEin handgreiflich ausgetragener Konflikt um die Wiederbelebung eines Dialysepatienten in Alzey, ein zerschnittener Sondenschlauch in Geldern, Gerangel um das Abschalten eines medizinischen Geräts auf einer Intensivstation in Köln und ein zerschnittener Sondenschlauch in einem Heim bei Bad Hersfeld – der Streit um Fortführung oder Abbruch lebenserhaltender Behandlungen wird offenbar öfter, als man hoffen möchte, ganz direkt ausgetragen. Da hätte man sich gewünscht, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der schriftlichen Urteilsbegründung seiner aktuellen Entscheidung zur Zulässigkeit von Sterbehilfe dem freien Spiel der Kräfte am Krankenbett eine entschiedene Absage erteilt. Davon kann allerdings nicht die Rede sein.
Der 2. Strafsenat hat seinen Ehrgeiz stattdessen darauf konzentriert, den Abschied von der Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe einzuleiten. Ausführlich erläutern die fünf Bundesrichter, warum sie künftig anstelle der Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe einen „normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs“ verwenden wollen, „der neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten insgesamt zu beenden“. Ihre scharf formulierte Absage an die „bisherige, dogmatisch fragwürdige und praktisch kaum durchführbare Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Handeln“ wird die Ärzte freuen, die es seit jeher schwer nachvollziehbar fanden, wieso das Abschalten eines Beatmungsgeräts keine verbotene aktive Tötung sein soll, sondern bei entsprechender tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten als erlaubte passive Sterbehilfe bewertet wurde.
Dass die Bundesrichter das nicht gerade „lege artis“ vollzogene Kappen des Sondenschlauchs durch die Betreuerin als „Behandlungsabbruch“ werten und festhalten, dass ein solcher nicht nur durch behandelnde Ärzte und Betreuer durchgeführt werden kann, sondern auch durch hinzugezogene Hilfspersonen, wird dagegen auf weniger Zustimmung stoßen: Es eröffnet mit schwer abschätzbaren Konsequenzen Möglichkeiten für direkte Eingriffe in klinische oder pflegerische Behandlungsabläufe durch medizinische Laien.
Pflegekräfte sind keine Akteure im rechtlichen Sinn
Die Bundesrichter haben damit ein Verfahrensproblem des neuen Patientenverfügungsgesetzes, das in der Praxis eine gewisse Rolle spielt, auf einfache, aber etwas brachiale Weise gelöst. Das Gesetz sieht vor, dass das Betreuungsgericht über einen Behandlungsabbruch nicht entscheiden muss, wenn sich Arzt und Betreuer einig sind, dass der geplante Abbruch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. So weit so gut. Wie aber reagieren, wenn das Pflegeheim sich dennoch weigert, die künstliche Ernährung abzubrechen? Hier rächt es sich, dass der Gesetzgeber im Patientenverfügungsgesetz zwar den Ärzten einen Platz und eine Aufgabe eingeräumt hat, die Rechte und Pflichten der Pflegekräfte, die tatsächlich den engsten Kontakt zum Patienten haben, aber nicht thematisierte. Auch wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Pflegekräfte weder Akteure im rechtlichen Sinne sind noch besondere Rechte und Pflichten haben, erscheint es dennoch sinnvoll, im Gesetz ausdrückliche Aussagen zu machen, um hier Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.
Das Vollzugsproblem nun aber dadurch zu lösen, dass man Betreuern oder deren Hilfspersonen die Möglichkeit gibt, im Konfliktfall die Behandlung nach Belieben gegebenenfalls unter Einsatz physischer Gewalt eben selbst abzubrechen, passt nicht zu der sonst in diesem Zusammenhang stets erwähnten Menschenwürde, die kaum durch ein Handgemenge am Krankenbette gewahrt werden kann. Die mit dem Urteil eröffnete freie Bahn für Selbstjustiz entspricht auch nicht den fein ziselierten Verfahrensregeln des Betreuungsrechts, die sogar bestimmen, dass eine Gerichtsentscheidung für den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung erst nach vierzehn Tagen umgesetzt werden darf, weil sonst Rechtsmittel ins Leere laufen könnten.
Nach welchem Recht handelt der Betreuer?
Zudem ist die Möglichkeit, den Behandlungsabbruch eigenhändig durchzuführen, nach dem Wortlaut des BGH-Urteils auch nicht ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen sich Arzt und Betreuer über den Willen des Patienten einig sind. Zwar heißt es in der Entscheidung auf Seite 20, dass für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens „beweismäßig strenge Maßstäbe“ anzulegen seien und weiter: „Die Verfahrensregeln der §§ 1901a ff. BGB, insbesondere das zwingend erforderliche Zusammenwirken von Betreuer und Arzt, sowie gegebenenfalls die Mitwirkung des Betreuungsgerichts, sichern die Einhaltung dieser Maßstäbe“ – daraus ist im Kontext der gesamten Entscheidung aber schwerlich abzuleiten, dass ein aktiver Behandlungsabbruch erst nach einem durchgeführten betreuungsrechtlichen Verfahren straffrei betrieben werden kann.
Zumal auch der zugrundeliegende Fall selbst keineswegs einen idealtypischen Fall der Feststellung des „behandlungsbezogenen Patientenwillens“ darstellte. Während die Betreuerin mit dreieinhalbjähriger Verspätung den angeblichen Patientenwillen zur Kenntnis brachte, hatte der behandelnde Arzt nach dem im Urteil beschriebenen Sachverhalt von mutmaßlichem oder tatsächlichem Patientenwillen gar keine Vorstellung. Er unterstützte die Betreuerin in ihrem Handeln,weil er die künstliche Ernährung medizinisch nicht mehr für indiziert hielt, was zumindest nach den Bestimmung des neuen Patientenverfügungsgesetzes die Feststellung eines Willens unnötig macht, weil eine medizinisch nicht indizierte Behandlung gar nicht angeboten wird.
Solange es nicht ausdrücklich anders entschieden oder gesetzlich geregelt ist, bleibt auch denkbar, dass der die Behandlung abbrechende Betreuer eine andere Auffassung vom Willen des Betreuten hat als der Arzt. Dann könnte er künftig entweder ein vielleicht langwieriges betreuungsrechtliches Verfahren in die Wege leiten, oder er könnte das Leben des nicht mehr einwilligungsfähigen Menschen schneller selbst durch den Abbruch der Behandlung beenden. Und warum den umständlichen Weg übers Betreuungsgericht gehen, wenn die schnelle Alternative wenig riskant erscheint? Schlimmstenfalls droht ein Strafverfahren, dessen Verfahrensregeln aber nicht die Rechte des Betreuten schützen, sondern die Rechte des Angeklagten sichern sollen, und in dem die möglicherweise dürftige Beweislage als Ganzes gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ gewürdigt werden muss. Für einen rechtlichen Fortschritt, als der die Entscheidung des BGH gelobt worden ist, ist der nun geschaffene Anreiz, selbst tätig werden zu können, ein hoher Preis.