13.04.2005 · In Frankreich gilt eine neue Regelung zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen und zur schmerzlindernden Medikation mit der Nebenwirkung Tod. Etlichen Kritikern geht das Gesetz nicht weit genug.
Von Oliver TolmeinFür die Befürworter ist es ein „dritter Weg“, der ganz Europa in Sachen Sterbehilfe eine Richtung weisen sollte. Die nächste Gelegenheit dafür könnte die Diskussion in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sein, die für den 27. April angesetzt ist.
Etlichen Kritikern aber geht die neue französische Regelung zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen und zur schmerzlindernden Medikation mit der Nebenwirkung Tod nicht weit genug. Nach dem vor zwei Jahren kontrovers debattierten dramatischen Appell des nach einem Unfall mehrfach behinderten jungen Franzosen Vincent Humbert, der nur noch sterben wollte und gegen dessen Mutter nach einem gescheiterten Versuch der Tötung auf Verlangen vom Staatsanwalt ermittelt wurde, hatten die Kritiker sich eine „Loi Humbert“ gewünscht, die auch direkte Formen der Tötung auf Verlangen erlaubt. Das wird es nun, wie Behinderteninitiativen, Kirchen und die Deutsche Hospizstiftung erfreut registrieren, nicht geben.
„Passive Sterbehilfe“
Aktive Tötung bleibt in Frankreich, anders als in Belgien und in den Niederlanden, verboten. Statt dessen erlaubt die französische Regelung das, was gern als passive Sterbehilfe etikettiert wird: Wenn eine lebenserhaltende medizinische Behandlung „nutzlos oder unverhältnismäßig erscheint oder wenn sie nur noch den Effekt hat, daß das Leben künstlich erhalten wird“, so das neue Gesetz, dürfen französische Ärzte sie künftig abbrechen.
Die letzte Entscheidung muß von zwei Ärzten gemeinsam verantwortet werden, die sich im Vorfeld des todbringenden Abbruchs mit den Angehörigen zu beraten haben. Die gesetzliche Regelung wurde nach einer kontroversen Debatte in der Nacht zum Mittwoch im Senat mit den Stimmen der bürgerlichen Regierungspartei verabschiedet. Im November letzten Jahres hatte die Nationalversammlung das Gesetz noch einmütig, also auch mit den Stimmen der oppositionellen Sozialisten und den Zentrumsliberalen, beschlossen. Welche Auswirkungen es haben wird, ist angesichts des auslegungsfähigen Wortlauts unklar.
Patientenwille selten bekannt
Von erheblicher Bedeutung wird sein, wie die Regelung in den Kliniken aufgefaßt werden wird. Es ist keineswegs selbstverständlich, daß das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt wird. In der Vergangenheit war der zum Tode führende Behandlungsabbruch zwar nicht gesetzlich geregelt, nach Schätzungen von Ärzteverbänden wurde jährlich aber mehr als 150.000 Mal eine lebenserhaltende Apparatur abgestellt. Eine Untersuchung, die vor vier Jahren veröffentlicht wurde und 220 Intensivstationen umfaßte, ergab, daß dort für 53 Prozent der Todesfälle eine ärztliche Entscheidung, die Behandlung abzubrechen, maßgeblich war. Bemerkenswert an den ermittelten Ergebnissen ist vor allem, daß nur bei acht Prozent dieser Fälle der Wille des Patienten bekannt war und lediglich in 44 Prozent der Fälle Angehörige an der Entscheidung für den tödlichen Behandlungsabbruch beteiligt wurden.
Die französischen Autoren der in der medizinischen Zeitschrift „Lancet“ veröffentlichten Studie werteten deren Ergebnis als Ausdruck einer weitgehend traditionell-paternalistisch geprägten Haltung der befragten Ärzte. Der französische Gesundheitsminister Philippe Douste-Blazy wünschte sich angesichts der aktuellen Debatte, daß die nicht auf Heilung, sondern auf Symptomlinderung setzende, oft mit starken Schmerzmitteln arbeitende Palliativmedizin in erheblich größerem Umfang Anwendung finden möge.