Home
http://www.faz.net/-gqz-6wbhi
Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Staatsschutzkammer verhandelt gegen Blogger Bundespräsident Wulff klagt

 ·  Christian Wulff hat Strafanzeige gegen einen Blogger gestellt, der ihn und seine Frau verunglimpft haben soll. Weil der Fall als „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ gilt, verhandelt die Staatsschutzkammer am Landgericht Dresden.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (48)

Bundespräsident Christian Wulff geht rechtlich gegen einen Mann aus Zittau vor, der ihn und seine Frau Bettina auf Facebook beleidigt haben soll. Der Vorwurf laute auf Verunglimpfung des Bundespräsidenten und Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, teilte die Staatsanwaltschaft Dresden mit. Die Gerichtsverhandlung beginnt am 11. Januar vor dem Landgericht Dresden.

Spätestens Ende 2010 soll der Angeklagte ein Foto der Wulffs veröffentlicht und dazu angemerkt haben, Bettina Wulff fehle eigentlich nur noch ein „Schiffchen auf dem Kopf“ und sie sehe aus wie ein „Blitzmädel im Afrika-Einsatz“. Weiter habe es geheißen: „Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre.“ Auf dem Foto sei zu sehen gewesen, dass die Präsidentengattin den Arm zum Hitlergruß ausgestreckt hatte. Unklar sei, ob es sich bei dem Foto um eine beabsichtige Montage oder einen Zufallstreffer in vermeintlich rechtsextremer Pose handelt. Es könne sich um eine Retusche handeln, hieß es auf Anfrage dieser Zeitung bei Gericht.

Er muss es selbst beantragen

Der Bundespräsident persönlich hatte den Inhaber der Facebook-Seite im Dezember 2010 angezeigt. Das sei notwendig, um den Vorwurf verfolgen zu können, sagte der Sprecher des Dresdner Landgerichts, Ralf Högner. Der Fall wird nicht als einfache Beleidigung, sondern als „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ verfolgt. Diese bildet einen besonderen Straftatbestand, den Paragraph 90 des Strafgesetzbuchs regelt: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Die Strafverfolgung muss der Bundespräsident selbst beantragen, wie es im vierten Absatz des Paragraphen 90 Strafgesetzbuch heißt: „Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.“ Bei diesem Straftatbestand sei dann automatisch vorgesehen, dass sich die Staatsschutzkammer mit dem Fall befasst, sagte der Vorsitzende Richter Högner im Gespräch mit dieser Zeitung.

Eine interessante juristische Analyse zu Majestätsbeleidung und Verunglimpfung des Staatsoberhaupts findet sich in der Studie von Andrea Hartmann: Majestätsbeleidigung und Verunglimpfung des Staatsoberhauptes.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Jahrgang 1965, Redakteur im Feuilleton, zuständig für „Medien“.

Jüngste Beiträge

Freitod-Fashion

Von Fridtjof Küchemann

Ein Model kniet vor dem Gasherd, eines steht mit einem Stein im Arm im Fluss: Für eine Modestrecke ließ das amerikanische Magazin „Vice“ den Freitod bekannter Autorinnen nachstellen. Was als Kunst gemeint sein soll, verrät die Kunst. Mehr