17.12.2008 · „Unerträgliche Belastungen“ und „lebenslange Betreuung“ - die bewusste Entscheidung für ein behindertes Kind ist für viele werdende Mütter schwierig. Nun debattiert der Bundestag über Spätabtreibungen: Ärzte sollen künftig noch ausführlicher beraten - sonst könnte gar ein Ordnungsgeld drohen.
Von Oliver TolmeinDass der Bundestag heute das Thema Spätabtreibungen diskutiert, ist das Ergebnis harter Lobbypolitik. Vor allem die Bundesärztekammer hat mehrfach Gesetzesinitiativen angemahnt. Die zuletzt 229 Abtreibungen im Jahr von Föten nach der 22. Schwangerschaftswoche, also zu einem Zeitpunkt, an dem sie zumindest theoretisch außerhalb des Mutterleibs lebensfähig wären, werden seitens der Ärzteschaft, aber auch von Behindertenverbänden mit großem Unbehagen gesehen. Ziel der Beratungen ist es, die Praxis des Paragraphen 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, die sogenannte medizinische Indikation, zu verändern.
Diese Vorschrift erlaubt, eine Schwangerschaft abzubrechen, wenn nur so eine schwerwiegende Gefahr für Gesundheit oder das Leben der Schwangeren abgewendet werden kann. Die medizinische Indikation erfordert keine Beratung und sieht auch keine zeitliche Grenze für den Schwangerschaftsabbruch vor. In der Praxis wird die Diagnose oft gestellt, wenn beim Fetus pränatal Behinderungen diagnostiziert wurden. Es wird gesagt, dass die werdende Mutter sich durch die Vorstellung, mit einem behinderten Kind leben zu müssen, psychisch außerordentlich belastet sehe. Diese Tendenz wird durch die Rechtsprechung verstärkt, die vereinzelt so weit geht, vom Arzt zu verlangen, er müsse erläutern, dass die Geburt eines Kindes mit Behinderung vielfach zur „Notwendigkeit lebenslanger Pflege und Betreuung“ und damit „zu unerträglichen Belastungen führen“ könne.
Arzt soll ausführlich beraten - sonst droht ein Ordnungsgeld
Die überwiegend von CDU/CSU-Abgeordneten getragene Gesetzesinitiative sieht aber keine Änderung des Strafgesetzbuchs vor, sondern konzentriert sich auf das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Dem Arzt, der eine Pränataldiagnostik durchgeführt hat, soll dort die Pflicht auferlegt werden, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, zu beraten. Zusätzlich sollen dabei Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eingesetzt werden, die darüber informieren, wie späte Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, welche Alternativen es dazu gibt und wie das Leben mit behinderten Kindern und von Menschen mit Behinderungen ist.
Die Aufklärung und die Aushändigung der Materialien sind überprüfbar zu dokumentieren, andernfalls droht dem Arzt, nicht der Schwangeren, ein Ordnungsgeld. Zwischen der Bekanntgabe der pränatalen Diagnose und dem Schwangerschaftsabbruch müssen, wenn keine gegenwärtige Gefahr für die Schwangere droht, mindestens drei Tage liegen. Außerdem soll das Statistische Bundesamt genauere Daten über Spätabbrüche erfassen, damit so Entwicklung und Ausmaß der Probleme deutlich wird.
SPD und FDP mit ähnlichen Vorschlägen
Der Antrag aus den Reihen der FDP ist ähnlich ausgerichtet. Dem Arzt wird eine Beratungspflicht auferlegt, die Schwangere wird nicht gezwungen, es anzunehmen. Auch eventuelle Sanktionen richten sich nur gegen den Arzt. Auch die Dreitagesfrist ist vorgesehen und die Verpflichtung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, geeignete Materialien zu produzieren. Die Dokumentationspflicht ist liberaler ausgestaltet. Weitere statistische Erhebungen sind nicht geregelt.
Eine Gruppe von Abgeordneten um Katrin Göring-Eckardt und Harald Terpe von den Grünen sowie um Andrea Nahles und Wolfgang Thierse von der SPD sieht ebenfalls Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz vor, verzichtet aber darauf, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Erstellung spezieller Informationsmaterialien zu verpflichten. Auch die detailliertere statistische Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen wird nicht gewollt. Eine größere Gruppe von SPD- und Grünen-Abgeordneten, zu der Abgeordnete gehören, die auch bei anderen Gelegenheiten als bioethische Deregulierer hervortreten, sieht dagegen keinen „gesetzlichen Handlungsbedarf“ im Bereich der Beratung, sondern hält ein Einwirken der Bundesregierung auf andere Gremien und Institutionen für ausreichend.
Schwangere ermutigen, auch ein Kind mit Behinderung zur Welt zu bringen
Die Bedeutung, die alle der Beratung durch die Ärzte einräumen, ist bemerkenswert. Allerdings irritiert, dass nirgends die Rolle der Haftungsrechtsprechung thematisiert wird. Angesichts der Rechtsprechung greift die Vorstellung, Beratung allein könne zu besseren Entscheidungen führen, zu kurz. Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das der Bundestag gerade ratifiziert hat, gibt die Richtung vor. Er verlangt Bewusstseinsbildung: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, „Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen“ zu bekämpfen und das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den gesellschaftlichen Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Das heißt nicht, dass die Beratung die Entscheidung der Schwangeren vorgeben darf. Deren Selbstbestimmungsrecht bleibt. Doch Ärzte müssen entlastet werden, indem der Gesetzgeber ihnen aufgibt, die Schwangere im Zweifelsfall nicht zu entmutigen, sondern zu ermutigen, auch ein Kind mit Behinderungen zur Welt zu bringen.