Home
http://www.faz.net/-gqz-6xbzl
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Professorengehälter Wer sparen will, spricht von Leistungsentlohnung

 ·  Die Besoldung der Professoren liegt dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vor: Es geht um die Freiheit der Wissenschaft und um fragwürdige Leistungskontrollen.

Artikel Bilder (2) Lesermeinungen (8)
© IMAGO Duchaus standesgemäß: Hier wohnte der Physiker Niels Bohr - nach seinem Tod wurde die Residenz für tadellose Personen des wissenschaftlichen Lebens zur Verfügung gestellt

Im Jahre 2002 stellte der Bundesgesetzgeber die Professorenbesoldung auf eine neue Grundlage. Nunmehr hielt das marktliberale Element variabler, teils befristeter Gehaltszuschläge in die deutschen Universitäten Einzug. Zuvor war es zu heftigen Auseinandersetzungen um die Unabhängigkeit und das Einkommensniveau der Universitätsprofessoren gekommen. Aber danach wurde es in einem Klima zahlloser diskreter Gehaltsverhandlungen recht still um diese Streitfrage.

Erst gegen Ende des Jahrzehnts geriet die neue „W-Besoldung“ wieder ins Blickfeld der Medien, als das Verwaltungsgericht Gießen im Jahr 2008 der Klage eines mit seiner Besoldung unzufriedenen Chemieprofessors stattgab und die neue Besoldungsordnung den Karlsruher Verfassungsrichtern zur Prüfung vorlegte. Der Stein des Anstoßes war das „amtsunangemessen“ niedrige Grundgehalt der Professoren, das im Quervergleich der Besoldungsordnungen unverhältnismäßig stark abgesenkt worden war, wenn man die geforderte Ausbildung, Beanspruchung und Reputation eines Professors berücksichtigte. Der Karlsruher Richterspruch wird für den 14. Februar erwartet.

Der neuen Professorenbesoldung, von der spätestens ab 2005 alle Neuberufenen betroffen waren, ließ sich eine gewisse wettbewerbspolitische Raffinesse nicht absprechen. Sie ersetzte die alte Besoldungsordnung mitsamt ihren leistungsunabhängigen Dienstaltersstufen durch ein zweigliedriges System aus festem Grundgehalt und leistungsabhängigen Gehaltszulagen, wobei die garantierten Grundgehälter gegenüber der alten Besoldungsordnung stark abgesenkt wurden, aber mit variablen Gehaltszuschlägen beträchtlich aufgestockt werden konnten.

Wahrheitssucher im Faulpelz

Das neue System finanzierte sich aus den frei werdenden Mitteln der abgeschafften Dienstaltersstufen. Eingebettet war die Neuregelung in ein Bündel von Reformmaßnahmen, durch die alle Universitäten wettbewerbsbewusster, marktnäher und flexibler gemacht werden sollten. Spätestens seit 1996 wollten die im Bund regierenden Christdemokraten „keine Tabus“ mehr gelten lassen,

wenn es um wettbewerbsgebundene Hochschulautonomie und leistungsorientierte Hochschulfinanzierung ging. Leistungsanreize aus der Ideenwerkstatt der Betriebswirtschaftslehre erhielten als universitäres Steuerungsinstrument eine neue Schlüsselstellung. „Unternehmerische“, von den Zwängen der kollegialen Selbstverwaltung entbundene Hochschulleitungen sollten auf Basis eigenständiger Globalhaushalte auch in Gehaltsfragen zwischen leistungsorientierten und unmotivierten Professoren unterscheiden können.

Ermutigend wirkte auf die Politik, dass der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz Klaus Landfried 1999 eindringlich vor den „Faulpelzen“ unter den Hochschullehrern warnte, um mehr Kompetenzen für die Hochschulleitungen durchzusetzen. Mit neuen wettbewerbsorientierten Anreizen wollte man den schwächelnden Wissenschafts- und Technologiestandort Deutschland im globalen Wettbewerb auf Vordermann bringen. Wer sich dem widersetzte, den brandmarkte der Zeitgeist der späten neunziger Jahre parteiübergreifend als standesegoistischen Besitzstandswahrer, der sich in bequemer Beamtenstellung dem Leistungswettbewerb entziehen wollte.

Naive Qualitätsmaßstäbe

Scharfe Kritik übte der Deutsche Hochschulverband als Standesvertretung der Universitätsprofessoren. Nur in der Lehre, nicht aber in der Forschung wollte er moderaten Leistungsanreizen zustimmen, von Funktionszulagen für Leitungsaufgaben einmal abgesehen. Vor befristeten Gehaltszulagen im Forschungsbereich warnte man mit guten Gründen. Dort schien der überkommene Reputations- und Ressourcenwettbewerb Anreiz genug zu sein.

Gab man in der Forschung den Hochschulleitungen oder der Wissenschaftsbürokratie das Instrument befristeter leistungsorientierter Gehaltszulagen nach Maßgabe von „Zielvereinbarungen“ an die Hand, dann verletzte das die grundgesetzlich verbriefte Wissenschaftsfreiheit, weil der Gehaltshebel als Lenkungsinstrument in die gefährliche Nähe freiheitsgefährdender Leistungskontrolle rückte. Objektiv unstrittige Kriterien der Leistungsbeurteilung gibt es nicht. Das Korsett quantifizierender marktorientierter Leistungsmessung passte nicht zur Eigenlogik wahrheitsverpflichteter Erkenntnisprozesse, die nicht selten konträr zur Verwertungslogik des Marktes standen. Allem Anschein nach wich die Politik der prekären Frage nach der Definitionshoheit für die Qualitätskriterien und Wettbewerbsregeln aus, um den bis dahin weitgehend autonomen Bereich individueller professoraler Forschung nach ihren Maßstäben und Interessen unter Kontrolle zu bringen.

Während der Beratungen im Bundestag warnte die Professorenschaft die Parlamentarier vor „staatlichem Wissenschaftsrichtertum“, gleichgültig ob in Gestalt eines Ministers, eines von diesem beauftragten Hochschulrates oder Rektors. In allen Fraktionen sah man Naivität am Werk, wenn in der Forschung umstrittene Kriterien wie das Renommee von Fachzeitschriften, die Anzahl von Veröffentlichungen, die Zitierhäufigkeit oder das Anpassungsverhalten gegenüber beherrschenden Denkschulen (sogenannte Mainstream-Standards) als taugliche Messgrößen der Qualitätsprüfung akzeptiert wurden.

Anreizoptimierungsbürokratie

Es drohte ein System machtbewusster Technokraten und monströser Evaluationsbürokratien, das aus der Universität einen straff organisierten Industrie- und Arbeitsmarktzulieferbetrieb zu machen sucht. Für die individuelle Freiheit des Wissenschaftlers bleibt dann kaum Raum, so die Befürchtungen. Der Präsident des Hochschulverbandes, Hartmut Schiedermayr, ging die damalige Wissenschaftsministerin Bulmahn massiv an. Sie trage die Hauptverantwortung, so seine Vorhaltungen, wenn die Hochschulleitungen künftig „nach Gutsherrenart“ über Gehaltsprämien für wissenschaftliche Leistungen entscheiden könnten.

Mit ihm bedauerten standesbewusste Professoren, dass dem wirtschaftsliberalen Zeitgeist die Wertschätzung für die Universitäten als Stätten des freien wissenschaftlichen Austausches abhandengekommen sei. Das Credo lautete, dass es in einer freiheitlichen Gesellschaft neben „marktfreien“ Wirtschaftssubjekten auch unabhängige Deutungsmächte mit wahrheitsethischen Maximen geben müsse. Im Übrigen glaubte der Hochschulverband in Forschungsfragen den internationalen Vergleich nicht scheuen zu müssen. Sein Präsident kommentierte die Ausrichtung der Reformen an amerikanischen Vorbildern als Bemühen, „McDonald’s als deutsche Spitzenküche im internationalen Wettbewerb“ anzupreisen.

Willkür statt Wissenschaft?

Auffällig ist, dass in den jüngsten Debatten über die W-Besoldung die grundsätzlichen verfassungspolitischen Bedenken, die im Vorfeld der Besoldungsreform von 2002 geäußert worden waren, kaum eine Rolle spielen. Die Kritik hat entweder das niedrige Niveau der Grundgehälter im Blick oder stellt aus der Warte eines zu optimierenden Hochschulmanagements lediglich die bisherige Praxis bei der Vergabe von Gehaltszulagen auf den Prüfstand.

Beschränkt sich die Kritik auf die Absenkung der Grundgehälter wie jüngst in der Verfassungsklage, setzt sie sich dem Verdacht der professoralen Wettbewerbsscheu aus. Denn über Gehaltszulagen lässt sich durchaus eine stattliche Steigerung der Einkünfte erzielen, wenn auch auf Kosten wettbewerbsschwächerer Hochschullehrer. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Schutzgut „Wissenschaftsfreiheit“ mit dem strukturellen Erfordernis einer angemessenen und unabhängigen materiellen Grundlage für die professorale Lebensführung verknüpft wird, lassen sich glaubhaft verfassungsrechtliche Bedenken äußern: am abgesenkten Niveau der Grundgehälter und an den variablen Leistungszulagen von Gnaden der Hochschulleitungen. Denn in verfassungspolitischer Perspektive sollte es nicht nur um eine aufbessernde Korrektur der Grundgehälter im Quervergleich der Besoldungssysteme des öffentlichen Dienstes gehen. Es geht auch um das Risiko dienstherrlicher Willkür und Machtüberdehnung im universitären Forschungsalltag zu Lasten der individuellen Freiheit des Wissenschaftlers.

Reform trickst sich selber aus

Dass das Lenkungsinstrument der Leistungszulagen auch Forschungsleistungen erfasst, ist insofern auch dann nicht als unproblematisch zu bewerten, wenn sich die Betriebswirtschaftslehre um eine Optimierung der Managementmethoden bemüht. Von den Hochschulleitungen wird - vor allem in der „Zeitschrift für Hochschulmanagement“ - mehr Transparenz in der Vergabepraxis und mehr Mut bei der Durchsetzung strategischer Entwicklungsziele verlangt.

Für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist nichts Gutes zu erwarten, wenn in aktuellen Debatten bedauert wird, dass vom Instrument der befristeten Gehaltszulagen noch immer zu wenig Gebrauch gemacht werde. Zahllose Hochschulleitungen, heißt es, richteten ihre Finanzspielräume zu sehr auf Berufungs- und Bleibeverhandlungen aus, statt auf Feinsteuerung über befristete Anreize zu setzen. Kaum erfreulicher ist der Befund, dass Forschungsleistungen in der Vergabepraxis bislang ein stärkeres Gewicht haben als Leistungen in der Lehre. Das ist eine Ironie, denn gerade die Unzulänglichkeiten und Missstände der universitären Lehre haben wichtige Impulse für die Reformbemühungen der letzten Jahrzehnte geliefert.

Dietmar Klenke lehrt Neueste Geschichte an der Universität Paderborn.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

150 Jahre Seit’ an Seit’

Von Nils Minkmar

Die spröde, Camus düsteren „Mythos des Sisyphos“ verehrende Partei ist irgendwie Kult geworden: Die SPD feiert sich. Und die CDU-Vorsitzende Angela Merkel ist dabei ganz in ihrem Element. Mehr 9 2