28.06.2005 · Seit zehn Jahren wird die „Junge Freiheit“ vom Verfassungsschutz beobachtet. Jetzt hatte die Verfassungsbeschwerde der als rechtsextremistisch eingestuften Zeitung Erfolg.
Die rechtsgerichtete Berliner Wochenzeitung „Junge Freiheit“ (JF) hat mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die seit rund zehn Jahren andauernde Beobachtung durch den Verfassungsschutz einen Erfolg erzielt.
Das Bundesverfassungsgericht hob Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts Münster auf, welche die Aufnahme des Blattes in den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen gebilligt hatten. Dadurch werde die „Junge Freiheit“ in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluß.
Nachteile durch Erwähnung im Verfassungsschutzbericht
Die Verwaltungsgerichte sahen in zahlreichen Beiträgen der als „rechtsextremistisch“ eingestuften Zeitung Anhaltspunkte für die Zielsetzung, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Das Verfassungsgericht wies die Sache nun an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück. Dieses muß jetzt „erneut prüfen, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ ausreichen.
Durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht würden die Wirkungsmöglichkeiten der 1986 gegründeten „Junge Freiheit“ nachteilig beeinflußt, betonten die Bundesverfassungsrichter. Potentielle Leser könnten davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben. Es sei auch „nicht unwahrscheinlich“, daß Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber deshalb die Zeitung boykottieren.
Bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht genug
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei zu beachten. Für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung und die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht müßten „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen. „Die bloße Kritik an Verfassungswerten reicht nicht aus“, unterstrich der Erste Senat. Die Meinungs- und Pressefreiheit lasse auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen zu.
Falls sich aber aus Meinungsäußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ableiten ließen, dürften Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Dabei könnten auch einzelne Zeitungsartikel zur Begründung herangezogen werden. Auch Artikel, welche die Mitglieder der Redaktion nicht selbst verfaßt haben, dürften einbezogen werden. Die Begründung der Fachgerichte, warum die herangezogenen Artikel Ausdruck der verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Verlag und Redaktion und nicht nur ihrer Autoren sein sollen, genüge aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Von Stahl verfaßte die Verfassungsbeschwerde
Die Verwaltungsgerichte seien irrig davon ausgegangen, die „Junge Freiheit“ könne allein deshalb nicht als „Markt der Meinungen“ verstanden werden, weil sie nur für das rechte politische Spektrum offen stehe. Von der Pressefreiheit sei auch die Entscheidung erfaßt, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum zu bieten, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren.
Die Verfassungsbeschwerde des „Junge Freiheit Verlags“ war von dem zum national-liberalen Flügel der FDP gehörenden früheren Generalbundesanwalt Alexander von Stahl verfaßt worden.