05.03.2009 · Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung kommt schwer voran. Was gilt während dieses Zustands der Vorläufigkeit? Bundesministerin Zypries hat es klar zum Ausdruck gebracht: Die Selbstbestimmung des Patienten gilt auch, wenn sie noch keine Gesetzesgrundlage hat.
Von Christian GeyerPatientenverfügungen werden nicht unverbindlich, nur weil es kein Gesetz gibt, das sie verbindlich regelt. Das ist das Erste, was aus der Stellungnahme folgt, die Bundesjustizministerin Zypries vorgestern abgab. Die Ministerin hält es für möglich, dass die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen in dieser Legislaturperiode ergebnislos verlaufen. Bedeutet dies, dass Patienten, die verfügen wollen, was im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit zu tun und zu lassen ist, einstweilen rechtlos bleiben?
Keineswegs. Zypries bekräftigte ihre Rechtsauffassung, wonach die Selbstbestimmung des Patienten schon heute ohne Wenn und Aber gelte: Ein Gesetz könne das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu keinem Zeitpunkt einschränken. Deshalb, so das vorläufige Fazit der Ministerin, sei die gegenwärtige Rechtslage eine, mit der man durchaus zurechtkomme.
Behelfscharakter der Verfügung
Diese Klarstellung ist hilfreich. Sie wird durch den Wunsch nach weitergehender Präzisierung der Rechtslage nicht berührt. Zypries sagt nichts anderes als dies: Hinter den Willen des Patienten kann es kein Zurück geben. Dass der Wille unvollkommen ist, mit Irrtumsmöglichkeiten und Prognosefehlern behaftet, kann kein Argument sein, ihn zu ignorieren. Auch nicht, wenn dieser Wille Vorkehrungen für den Fall trifft, wo er sich selbst nicht mehr artikulieren kann. Selbstverständlich sind Patientenverfügungen im doppelten Sinne ein Notbehelf: Sie sollen in der Not der Entscheidungsunfähigkeit weiterhelfen; und sie tun dies mit notgedrungen unzureichenden Mitteln: indem sie Kriterien für eine Situation definieren, die mit diesen Kriterien unmöglich ausgeschöpft werden kann. Aber daraus, aus diesem Behelfscharakter, lässt sich kein Argument gegen die Patientenautonomie schnitzen.
Es gehört zum Risiko jeder Vorausverfügung, dass gegenwärtige Zukunft und zukünftige Gegenwart nicht dasselbe sind. Dass menschliche Autonomie fragil ist, gibt keine Handhabe, sie durch Fremdbestimmung ersetzen zu sollen. Zypries spricht von der großen Zahl der Abgeordneten, die sich bislang nicht auf einen der fraktionsübergreifenden Gruppenanträge zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung festgelegt hätten. Vielleicht wollen sich viele von ihnen gerade durch diese Nichtfestlegung festlegen. Vielleicht meinen sie, dass die Selbstbestimmung am ehesten gesichert ist, wenn man sich mit Schemata zurückhält.
Die Willenserklärung verträgt keine Abstufung
Und in der Tat: Je detaillistischer das Schema ausfällt, je mehr geregelt wird, desto stärker die Tendenz, die Selbstbestimmung einzuschränken. Man erkennt das recht gut an dem sogenannten Bosbach-Entwurf. Dieser sieht je nach Krankheit und Krankheitsphase eine abgestufte Verbindlichkeit der Patientenverfügungen vor und setzt auf ärztliche und rechtliche Beratung. Damit wird eine Überregulierung angestrebt, die im Ergebnis auf die Entmündigung des Patienten hinausläuft. Die Verbindlichkeit einer Willenserklärung „abstufen“ zu wollen, heißt, sie de facto nichtig zu machen.
Man kann nicht auf der einen Seite die Selbstbestimmung des Patienten für geboten erklären, auf der anderen Seite aber die Reichweite dieser Selbstbestimmung einschränken wollen, solange sie anderen (Ärzte, Angehörige) nicht Pflichten auferlegt, die diese – sei es menschlich, sei es rechtlich – nicht erfüllen können. Man kann den Patienten nicht vor seinem Willen schützen wollen. Wohl aber kann der Patient seinen Willen davor schützen, ignoriert oder falsch (sprich: nicht in seinem Sinne) ausgelegt zu werden.
Liberaler Leerlauf
Genau dies tut der Patient schon nach gegenwärtiger Rechtslage mit der Vorsorgevollmacht, die die Patientenverfügung ergänzt oder ersetzt. Indem er eine solche Vollmacht ausstellt, ermächtigt er einen Betreuer zur Interpretation seines letztverbindlichen Willens für den Fall des Falles. Der Patient legt also verbindlich fest, wer seinen im Voraus verfügten Willen in der konkreten Situation verbindlich auslegen soll – ein selbstbestimmter Akt des Anheimstellens, der die Autonomie des Einzellebens besser zu sichern scheint als jede aufs Schema zielende gesetzliche Regelung. Dieser Einwand trifft auch die sogenannten liberalen Gesetzesentwürfe. Sie wollen so viele Sicherungen des Patientenwillens einbauen, dass er am Ende nicht mehr ausgelegt werden darf – und damit leerläuft.
Man müsse im Bundestag nun „sehr genau überlegen, ob man in jedem Fall abstimmen sollte“, erklärt die Justizministerin. Dahinter steckt die Frage, wie man die große Zahl der Abgeordneten bewertet, die sich bislang nicht festgelegt haben. Berücksichtigt man, dass die Debatte bereits fünf Jahre dauert, spricht nicht unbedingt viel für weiteren Klärungsbedarf. Wer sich nach einer derart langen Zeit nicht festlegt, ist nicht notwendigerweise unentschieden. Wie viele Abgeordnete mögen ihre fortgesetzte Nichtfestlegung als glasklares Votum verstehen: Die bessere Gesetzgebung, die man sich wünscht, ist der Feind der guten, mit der man zurechtkommt?