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Patientenverfügung Selbstjustiz auf der Intensivstation

13.02.2010 ·  In Köln wird ein Mann verurteilt, der sein Verständnis der Patientenverfügung seiner Schwiegermutter mit Gewalt durchsetzen wollte. In dem Strafverfahren ging es nicht um die Organisation medizinischer Behandlungen, sondern um eigenmächtiges Vorgehen eines Angehörigen.

Von Oliver Tolmein
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Das Handgemenge auf der Intensivstation der Kölner Klinik war kurz und in medizinischer Hinsicht folgenlos. Zwar wurde die Versorgung der drei Tage zuvor eingelieferten, in ein künstliches Koma versetzten Zweiundachtzigjährigen mit Infusionen unterbrochen, die wenigen Sekunden reichten aber nicht aus, um ihren Tod herbeizuführen. Dass sie noch am gleichen Tag starb, lag an ihrer Lungenentzündung. Rechtlich wurde der Fall jetzt vor dem Kölner Landgericht vorerst abgeschlossen: Der Schwiegersohn der Patientin, der bis zuletzt behauptete, er habe deren Patientenverfügung umsetzen wollen, wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen versuchten Totschlags in einem minderschweren Fall verurteilt. Die Verteidigung hat angekündigt, gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen. Dazu muss sie Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Ein Erfolg erscheint angesichts der Umstände des Falls nicht wahrscheinlich.

Der in Köln verhandelte Fall unterscheidet sich von anderen Strafverfahren aus der letzten Zeit, in denen Patientenverfügungen eine Rolle spielten, in mehrerlei Hinsicht. Zum einen ging es hier um eine Patientin inmitten einer akuten Behandlung mit dem, zumindest nach Auffassung der Ärzte, aussichtsreichen Ziel der Lebensrettung. Zum anderen hatte sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass der Angeklagte die Patientenverfügung, die er angeblich umsetzen wollte, nicht besonders gut kannte: Dass die Verfügung nur für den Fall des unmittelbaren Sterbeprozesses das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangte, war dem Handwerksmeister nicht bewusst. Zudem war nicht er selber in der Patientenverfügung als zuständig für die Umsetzung erwähnt, sondern seine Frau, die aber, wie der Angeklagte im Prozess aussagte, am Tattag nicht abkömmlich gewesen war, weil sie sich um die Hausaufgaben der Kinder hatte kümmern müssen.

Kein sofortiges Vollstreckungsinstrument

Sie habe ihm allerdings telefonisch das Einverständnis für sein Vorgehen gegeben. In seiner mündlichen Urteilsbegründung kam das Gericht zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe vor allem seine eigenen Vorstellungen davon umsetzen wollen, wie die alte, kranke Frau behandelt werden sollte, eine Verständigung mit den Ärzten habe er nicht gesucht. Diese wäre aber auch Voraussetzung dafür gewesen, zu verstehen, in welcher Lage sich seine Schwiegermutter tatsächlich befand.

Das Kölner Urteil ist von der Deutschen Hospizstiftung begrüßt worden, die sich gegen „Selbstjustiz“ bei der Umsetzung von Patientenverfügungen aussprach und hervorhob, dass Patientenverfügungen kein sofortiges Vollstreckungsinstrument seien. Dagegen hat der Humanistische Verband das Gericht kritisiert, insbesondere dessen Anmerkungen über den uneinsichtigen Angeklagten: „Wer sich in Sterbehilfefällen deutlich im Recht sieht (sich also ,uneinsichtig' zeigt), hat als Angeklagter von vornherein ganz schlechte Karten. Denn das mögen die Richter einfach nicht.“ Nach Auffassung des Humanistischen Verbandes hätte das Gericht zudem überprüfen müssen, ob das Vorgehen des Schwiegersohnes, wenn es auch nicht der Umsetzung der Patientenverfügung diente, die diesen Fall der Intensivbehandlung zur akuten Lebensrettung nicht regelte, nicht dem mutmaßlichen Willen der Patientin entsprach.

Ein Mindestmaß an Lebensschutz

Das trifft grundsätzlich zu. Der mutmaßliche Wille hier hätte allerdings darauf gerichtet sein müssen, in einer Phase der akuten Lebensrettung bei vorhandenen Erfolgsaussichten die angebotene Behandlung abzulehnen - der Nachweis dürfte schwer zu führen sein. Im konkreten Verfahren gab es dafür wohl auch keine Anhaltspunkte. Zudem war der Angeklagte zur Feststellung des mutmaßlichen Willens nicht berufen, da er weder Betreuer noch für die Umsetzung der Patientenverfügung bevollmächtigt war. Da hier ganz offensichtlich ein erheblicher Dissens zwischen dem Behandlungsteam und dem späteren Angeklagten über den mutmaßlichen Behandlungswillen der Patientin vorlag, hätte der Schwiegersohn, selbst wenn er in irgendeiner Weise befugt gewesen wäre, über die Behandlung zu entscheiden, überdies zumindest in betreuungsrechtlicher Hinsicht seine Entscheidung von einem Betreuungsgericht genehmigen lassen müssen. Dass sein Handeln ohne Erfüllung dieser betreuungsrechtlichen Mindestvoraussetzung in strafrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt gewesen sein könnte, erscheint wenig überzeugend.

Die Kölner Entscheidung ist insofern tatsächlich zu begrüßen: Sie führt vor Augen, dass das Strafrecht weiterhin ein Mindestmaß an Lebensschutz auch für einwilligungsunfähige Patienten bereithält. Dass Patientenverfügungen und die Möglichkeiten einer mutmaßlichen Einwilligung anerkannt sind, darf nicht dazu führen, dass den Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten von Angehörigen, die sich berufen fühlen, ein schnelles Sterben durchzusetzen, praktisch gar nichts mehr entgegengesetzt werden kann. Das gilt vor allem angesichts einer akuten medizinischen Behandlungssituation mit Erfolgsaussichten - immerhin ist die alte Frau, um deren Leben es hier ging, aus eigenem Entschluss und bewusst ins Krankenhaus gegangen und hat dort in die Behandlungsmaßnahmen eingewilligt, bis sie dann im Zuge der Krise kurzzeitig in ein künstliches Koma versetzt worden war. Wünschenswert wäre allerdings, dass angesichts eines solchen möglichen Verlaufs das Behandlungsteam in Absprache mit den Angehörigen vor Auftreten der Krise über eine solche Gefahr und eventuelle Reaktionsmöglichkeiten gesprochen hätte. Aber im Kölner Strafverfahren ging es nicht um die Organisation medizinischer Behandlungen, sondern um eigenmächtiges und brachiales Vorgehen eines Angehörigen.

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