06.07.2011 · Es klingt so einfach: Jeder Bürger soll einmal im Leben nach der Bereitschaft zur Organspende gefragt werden. Aber die Logik der jetzt von der Politik geforderten „Entscheidungslösung“ läuft dem Sinn der normalen Patientenverfügung zuwider.
Von Oliver TolmeinWenige bioethische Probleme bringen es so weit, Chefsache einer großen Koalition zu werden. In der Öffentlichkeit haben es Volker Kauder und Frank Steinmeier, die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen von Union und SPD, zu ihrem Anliegen gemacht, die Organknappheit in deutschen Transplantationszentren zu beseitigen. Die Situation für Patienten, deren eigene Organe versagen, ist in der Tat bedrückend: 12 000 Menschen stehen auf Wartelisten für Herzen, Lungen, Nieren, Leber, Dünndarm oder Pankreas. Sie müssen nach den offiziellen Zahlen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) durchschnittlich mit Wartezeiten von mehr als fünf Jahren rechnen – eine Frist, die einige nicht überleben.
Abhilfe soll jetzt die „Entscheidungslösung“ schaffen, auf die sich mit Kauder und Steinmeier nicht nur wichtige Bundespolitiker, sondern nun auch Ende der vergangenen Woche die Gesundheitsminister der Länder geeinigt haben. „Entscheidungslösung“ ist ein einprägsamer Begriff, der zupackendes Handeln suggeriert und auf Effizienz hoffen lässt. Konzeptionell ausgefüllt ist das Wort nicht. Eine solche „Lösung“, heißt es seit Monaten, soll dazu führen, dass Bundesbürger über sechzehn Jahre sich zum Thema „Organspende“ erklären. Konkreter ist das Projekt seitdem nicht geworden.
Lücken im System
In der vergangenen Woche veranstaltete der Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zum Thema „Rechtliche und ethische Aspekte der Organspende“, die sich ausdrücklich der „Entscheidungslösung“ widmen sollte. Es gab aber keinen Gesetzentwurf, über den sich die Experten, viele von ihnen selbst Transplantationsmediziner, hätten äußern können. Stattdessen hatte Volker Kauder die Entscheidungslösung in eine Fragelösung verwandelt: Der Staat solle seine Bürger nur darum bitten, Stellung zu beziehen. Jeder Mensch solle einmal in seinem Leben, „möglichst in jungen Jahren“, mit der Frage der Organspende konfrontiert werden.
Dass der Staat in diesem Sinne tätig werden soll, ist durchaus erklärungsbedürftig. Schon heute weist das Transplantationsgesetz die Aufgabe, jeden Bürger mit dem Thema Organspende zu konfrontieren und um eine Entscheidung zu bitten, öffentlichen und privaten Einrichtungen zu: Paragraph 2 des Transplantationsgesetzes verlangt, dass „die Krankenkasse und die privaten Krankenversicherungsunternehmen“ Informationsmaterialien und Organspendeausweise „in regelmäßigen Abständen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung“ stellen „mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben“.
Tatsächlich funktioniert dieses System vielerorts offensichtlich nicht – warum nicht, konnte bei der Sachverständigenanhörung zur „Entscheidungslösung“ niemand sagen. Ein Vertreter der Krankenkassen war nur zu einer vorangehenden Anhörung geladen, die knapp drei Wochen zuvor organisatorische und technische Fragen der Organspende zum Gegenstand hatte.
Therapie zu Lebzeiten
Was legen die Zahlen über die Aussichten der „Entscheidungslösung“ nahe? Die absolute Zahl der postmortalen Organentnahmen befand sich 2010 auf ihrem Höhepunkt: 1296 Hirntoten wurden im letzten Jahr 4502 Organe entnommen. Auch die Zahl postmortaler Organspender pro eine Million Einwohner war mit 15,9 so hoch wie nie zuvor in Deutschland. Trotz gleicher Gesetzeslage in allen Bundesländern gehen gerade diese Zahlen aber weit auseinander: In Hamburg lag auch ohne „Entscheidungslösung“ die Zahl der Organspender pro eine Million Einwohner bei 34,3, in Baden-Württemberg belief sie sich dagegen nur auf 12,5.
Ungeklärt lassen die Verfechter der obligatorischen Bürgerbefragung das Verhältnis von Transplantationsrecht und Betreuungsrecht. Das Transplantationsrecht sieht den Organspender als Leichnam, für den die Grundsätze der Totensorge gelten; das Betreuungsrecht regelt die Grundsätze medizinischer Behandlung bei Menschen, die nicht einwilligen können. Eine Harmonisierung der Regelungen findet nicht statt. Unabhängig von der Frage, ob man den Hirntod, der im Transplantationsgesetz als Todeszeitpunkt normiert wird, als endgültigen Tod anerkennt oder nicht, ist auch der hirntote Mensch, dessen Kreislauf in Gang gehalten wird, der über vielfältige, wenn auch nicht mehr zentral integrierte vegetative Funktionen verfügt, der auf den Schnitt des Skalpells mit Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz reagiert, doch etwas anderes als der nicht mehr durchblutete Leichnam, der nach der Organentnahme verschlossen und beerdigt wird. Der Patient auf der Intensivstation, den die Ärzte für einen potentiellen Organspender halten, wird noch zu Lebzeiten einer organerhaltenden Therapie unterzogen, nach der Hirntoddiagnostik möglicherweise sediert und schließlich, unter Fortführung des Behandlungsregimes, in den OP gefahren, wo ihm in der Regel mehrere Organe und Gewebe entnommen werden.
Gravierender Konflikt
Gegenwärtig steht der potentielle Organspender, der nicht mehr einwilligungsfähig sein wird, zu Beginn dieses Prozesses unter Betreuung oder wird durch einen Bevollmächtigten vertreten. Maßgeblich sind damit die neuen Vorschriften des Betreuungsrechts zur medizinischen Behandlung. Ob eine organerhaltende Therapie für einen Sterbenden medizinisch indiziert im Sinne des neuen Paragraphen 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, könnte hier allerdings schon bezweifelt werden, denn sie dient nicht dem Patienten. Nimmt man an, dass sie dennoch zulässig sein kann, verlangt das eine an diesem Punkt wirksame Patientenverfügung, die es aber nur sehr selten geben wird. Es versteht sich nicht von selbst, dass der Organspendeausweis dafür als Ersatz taugt, denn er sagt nicht ausdrücklich etwas aus über notwendige Vorabbehandlungen zu Lebzeiten.
Formuliert man den Organspendeausweis nicht so um, dass er die erforderliche Globalverfügung einschließt, so bleibt als Möglichkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der dafür den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden haben wird. Das wird deswegen oft schwierig sein, weil die notwendigen Maßnahmen im Vorfeld der Hirntoddiagnostik und der Organentnahme dem widersprechen, was üblicherweise mit Patientenverfügungen erreicht werden soll: Die Sterbephase wird oft verlängert, die letzte Lebensphase ordnet sich den Erfordernissen der sonst abgelehnten Apparate-Medizin unter. In den wenigen Patientenverfügungsformularen, die dieses Problem aufgreifen, finden sich dann auch Formulierungen wie: „Komme ich nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.“
Angesichts eines solchen gravierenden Konflikts erscheint es dringend erforderlich, für Entscheidungen über die Organspende einen Anspruch auf Beratung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs zu normieren, der dort für Patientenverfügungen nicht enthalten ist. Nur so können unliebsame Überraschungen und schwere Konflikte, die dann gegebenenfalls die Angehörigen austragen müssen, vermieden werden. Ein Gesetzgeber, der Entscheidungen will, muss auch dafür sorgen, dass diejenigen, die zur Entscheidung gerufen werden, die nötigen Informationen erhalten können. Die bunten Broschüren, die heute auf dem Markt sind, äußern sich über die aus dem tatsächlichen medizinischen Handeln erwachsenden Zielkonflikte nicht.
unterlassene Hilfeleistung?
Klaus Keller (kkeller)
- 06.07.2011, 18:01 Uhr
Herr christian haehnlein (haehnlein):
Frank Pauls (faweho)
- 06.07.2011, 19:32 Uhr
@christian haehnlein (haehnlein) ohne in die schwierige Diskussion eingreifen ..
Rolf-Dirk Maehler (RDMAEHLER1)
- 06.07.2011, 21:25 Uhr
Immer nur reformieren....
Peter Müller (ExKontingent)
- 07.07.2011, 03:13 Uhr
Der Mensch ist kein Ersatzteillager für seine Mitmenschen!
Rolf Stichling (RolfStichling)
- 07.07.2011, 08:40 Uhr