Nachdem der Bundesfinanzminister sich in der Currywurstfrage entschieden hat und die Popcornfrage in Luxemburg geklärt wurde, kam zuletzt die Ballettschulenfrage auf den Tisch. In der Imbiss-Sache hatte ein höchstrichterliches Urteil zwischenzeitlich zu unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen für sitzend und stehend verzehrte Würste geführt, wobei behelfsmäßige Ablagebretter nicht als Tische zählten und Sitzgelegenheiten einer Nachbarbude selbst dann als unbeachtlich galten, wenn sie im Interesse des Currywurstverzehrs aufgestellt worden waren. Sieben Prozent für alle Currywürste, heißt es jetzt aus Berlin, auch für liegend verzehrte.
Die Popcornfrage - Lieferung (7 Prozent MwSt.) oder Dienstleistung (19 Prozent)? - wurde vor dem Europäischen Gerichtshof zweifelsfrei beantwortet: Lieferung. Bleibt die Ballett- und Musikfrage: Privater Unterricht in entsprechenden Schulen soll nach dem Entwurf des Steuergesetzes für 2013 von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden. Bildungsleistungen durch einzelne Privatlehrer sind hingegen befreit.
Dann viel Prozessvergnügen!
Das Argument lautet: Auf alles, was auch der Freizeitgestaltung dient und nicht nur der Vermittlung von Fähigkeiten, die für Berufe nötig sind, wird Umsatzsteuer erhoben, es sei denn, die Schule strebe keine Gewinne an. Violinunterricht und Ballettstunden würden damit behandelt wie der Hochzeitscrashkurs mit Cha-Cha-Cha. Allerdings hat schon 2008 der Bundesfinanzhof entschieden, dass es nach europäischem Recht gleichgültig ist, ob nur zwei von hundert Ballettschülerinnen später Berufstänzerin werden. Es komme nicht einmal auf die Ziele der Schüler und ihrer Eltern an, entscheidend sei nur die Art der erbrachten Leistung, vereinfacht gesagt: Bildet sie oder nicht? Aber was ist Bildung?
Das Finanzministerium ließ inzwischen verlauten, Bildung sei, was an Schulen und Hochschulen angeboten werde. (Vielleicht weiß es nicht, dass man da so ziemlich alles lernen und studieren kann.) Hobbys hingegen seien steuerpflichtig, und bei Mischformen werde es der private Anbieter auch. Da kann man nur viel Prozessvergnügen beim Streit über Mischformen wünschen. Ansonsten herrscht Klarheit: Schwimmschule wg. Schulschwimmen umsatzsteuerfrei, auch wenn nur einer von zehntausend Bademeister wird, Tanzschule neunzehn Prozent, obwohl die Ehe, eventuell mittels Discofox angebahnt, kein Hobby ist, und Blockflöte weiterhin unbesteuert, weil zweifelsohne ein Fall von Unfreizeitgestaltung.