Die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers „Mein Kampf“ in der historischen Wochenzeitung „Zeitungszeugen“ bleibt verboten. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil hielt das Landgericht München I eine im Januar ergangene einstweilige Verfügung aufrecht, die dem britischen Verleger Peter McGee die Veröffentlichung von Passagen des Buches im Zuge seiner Publikationsreihe „Zeitungszeugen“ untersagt. McGee war gegen diese einstweilige Verfügung vorgegangen (Az: 7 O 16629/08). Nach dem Urteil ist seine Publikation nicht vom Zitatrecht
gedeckt.
Der Verleger Peter McGee wollte seiner Publikation bereits im Januar ein Heft mit kommentierten „Mein Kampf“-Ausschnitten beilegen. Dagegen erwirkte das bayerische Finanzministerium, das die Urheberrechte an „Mein Kampf“ als Rechtenachfolger des Eher-Verlags der Nationalsozialisten geerbt hat, eine Einstweilige Verfügung (Az: 7 O 1533/12). Der Verlag hatte die Zitate damals vorsorglich gepixelt, um eine Eskalation des Streits zu verhindern.
Grundgesetzliche Informationsfreiheit gem. Art. 5 GG sieht anders aus!
Ulrich Stauf (DH7XU)
- 08.03.2012, 23:04 Uhr
Nicht geistige Fessel, sondern Lernerfolg von Bedeutung!
Gerhard Storm (gerhardstorm)
- 08.03.2012, 21:22 Uhr
wer darf es denn lesen?
Kevin Bond (00Kevin)
- 08.03.2012, 19:52 Uhr
In drei Jahren...
Jan-Alexander Fortmeyer (fortylizer)
- 08.03.2012, 19:47 Uhr
Das ist deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung
Rolf-Dirk Maehler (RDMAEHLER1)
- 08.03.2012, 19:04 Uhr