25.04.2009 · Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat sich mit dem „Heidelberger Appell“ solidarisiert, in dem 1.300 Verleger und Autoren die Methoden des Suchmaschinenunternehmens Google kritisieren. Die Autoren sollten sich gut überlegen, ob sie auf das Vergleichsangebot von Google eingehen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt die Kritik der 1.300 Verleger und Autoren an den Methoden des Suchmaschinenunternehmens Google im „Heidelberger Appell“. „Den Unmut der Verleger und Autoren über die Vorgehensweise von Google kann ich gut nachvollziehen. Das Verhalten von Google, Bücher in großem Umfang ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zu digitalisieren und zu veröffentlichen und erst danach über Vergütungen zu verhandeln, ist nicht akzeptabel. Es ist nun wichtig, dass die betroffenen deutschen Autoren und Verleger mit einer Stimme sprechen. Es ist richtig, dass die VG Wort und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels gemeinsam im Interesse der Betroffenen handeln“, erklärte die Bundesjustizministerin auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
Im „Heidelberger Appell“ (siehe: „Heidelberger Appell”) werben rund 1.300 Verleger und Autoren für Publikationsfreiheit und den Schutz der Urheberrechte. Zu den Unterzeichnern gehört seit Freitag auch die stellvertretende Fraktionsvorsitzende und rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Das Manifest wirft Google Urheberrechtsverstöße im großen Stil vor. Ohne Einwilligung der Rechteinhaber hat Google bisher etwa sieben Millionen Bücher aus amerikanischen Bibliotheken digitalisiert und auf seiner Buchsuche in Auszügen oder voller Länge veröffentlicht. Darunter befinden sich auch viele deutsche Bücher. Die amerikanischen Autoren und Verleger haben Google deshalb im Jahr 2005 eine Sammelklage wegen Urheberrechtsverletzung angestrengt. Das „Google Books Settlement“ soll diesen Streit schlichten, die Autoren würden dann über eine neu geschaffene Verwertungsgesellschaft an den Werbeeinnahmen beteiligt, die Google an der Buchsuche verdient. Dieser Vergleich, der noch nicht abschließend gebilligt ist, würde auch deutsche Autoren und Verleger betreffen, soweit es um urheberrechtlich geschützte Nutzungen ihrer Bücher in den Vereinigten Staaten geht.
Ein Vergleich nach amerikanischem Recht
Er sieht vor, dass Google künftig Werke in verschiedener Form nutzen darf, von der Veröffentlichung von kurzen Ausschnitten bis hin zum Online-Verkauf der Bücher. Die Rechtsinhaber müssen diesen Nutzungen nur zustimmen, wenn die Werke noch lieferbar sind. Bei vergriffenen Werken können sie die Nutzung lediglich verbieten. Für alle Bücher, die bis zum 5. Mai dieses Jahres digitalisiert sind, sieht das Abkommen eine Vergütung in Höhe von sechzig Dollar pro Buch vor. Wer aus dem Vergleich aussteigen will, muss dies bis zum 5. Mai auf der Website www. googlebooksettlement.com tun, sonst fällt er automatisch unter die zwischen dem amerikanischem Autorenverband und Google ausgehandelte Vereinbarung.
In Deutschland wäre ein solcher Vergleich nicht möglich. Das deutsche Recht kennt keine „class action“, bei dem wenige die Interessen aller vertreten. Jeder Rechtsinhaber kann hierzulande für sich entscheiden, ob und wie er sich mit Google einigen will. Nach deutschem Urheberrecht muss der Digitalisierung und Veröffentlichung von Büchern das Einverständnis des Autoren vorausgehen. Wird das Werk ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht, kann der Autor Schadensersatz verlangen und die Löschung und das Unterlassen weiterer rechtswidriger Nutzungen in der Zukunft veranlassen. Die Ministerin verspricht auch, die Auswirkungen der „Open-Access-Bewegung“, die der Heidelberger Appell kritisiert hat, sorgfältig zu beobachten.