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Rundfunkbeitrag Die verlorene Freiheit des Gebührenzahlers

14.12.2010 ·  Am Mittwoch wollen die Ministerpräsidenten den neuen Rundfunkbeitrag beschließen. Jeder muss ihn zahlen, ob er öffentlich-rechtliche Programme nutzt oder nicht. Die juristische Begründung ist dürftig.

Von Ingo von Münch
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Wenn nicht noch ein Wunder geschieht oder wenn die Ministerpräsidenten der Länder nicht noch Vernunft annehmen - beides ist in dieser Frage wohl unwahrscheinlich -, wird morgen der „Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge“ von den Länderchefs unterzeichnet werden. Wichtigster Inhalt ist die Aufhebung des bisher geltenden „Rundfunkgebührenstaatsvertrages“, der durch einen „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt werden soll. Kurz: statt „Gebühr“ also nun „Beitrag“. Was auf den ersten Blick nur als ein Worttausch erscheint, bedeutet in Wahrheit eine Revolution im deutschen Rundfunkwesen, dies nicht zum Wohle der Allgemeinheit, sondern einzig und allein als weitere Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - verbunden mit einem massiven Eingriff in die Freiheit des Bürgers.

Die derzeitige Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr knüpft an den Besitz eines Rundfunkgerätes an, im Fall der Fernsehgebühr also an den Besitz eines Fernsehers. Schon diese Regelung ist nicht ganz unproblematisch; denn unabhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer überhaupt Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder aber privater Sender sieht: Die Fernsehgebühr geht stets an ARD und ZDF, dies selbst dann, wenn nach dem technisch möglichen Einbau eines Blockers der Empfang von deren Sendungen ausgeschlossen ist. Für ARD und ZDF lästig ist unter dem Gebührensystem allerdings, dass nicht jeder Besitzer eines Fernsehgerätes dieses auch anmeldet; Helfer in dieser Not ist die GEZ, die übrigens auch der neue „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ beileibe nicht auflöst, sondern die weiterexistieren wird. Ärgerlich ist für die Anstalten auch, dass Fernsehsendungen heute und in Zukunft nicht mehr nur mit dem klassischen Fernseher empfangen werden können, sondern auch auf anderen, neu entwickelten Geräten.

Erhöhte Kosten

Falls die Landesparlamente dem neuen Vertrag zustimmen und dieser - wie darin vereinbart - am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, knüpft die Zahlungspflicht also nicht mehr an den Besitz eines Rundfunkgerätes an, sondern an Wohnung und Betriebsstätte. Für jede Betriebsstätte ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Zahl der Beschäftigten in einer festgelegten Staffelung richtet. Gehört zu der Betriebsstätte mehr als ein zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutztes Kraftfahrzeug, so ist auch für jedes dieser Fahrzeuge ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu zahlen. Viele Wirtschaftsbetriebe befürchten deshalb Kostensteigerungen. Erhöhte Kosten können aber auch auf jeden Wohnungsinhaber zukommen; denn nach der Neuregelung wird jeder Wohnungsinhaber, auf den nicht einer der in dem Vertrag genannten sozialen Befreiungsgründe zutrifft, mit der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages in Höhe von monatlich 17,98 Euro belastet, dies selbst dann, wenn in der Wohnung überhaupt kein Empfangsgerät vorhanden ist oder - was wohl der häufigere Fall ist - nur ein Hörfunkgerät, aber kein Fernsehgerät. Wer also die (wie ich finde: vorzüglichen) Sendungen des Deutschlandfunks hört, aber an Fernsehprogrammen keinen Gefallen findet (war es nicht Helmut Schmidt, der schon vor langer Zeit einen fernsehfreien Tag empfohlen hat?), der wird also künftig nicht mehr mit 56,24 Euro jährlich zur Kasse gebeten, sondern hat stolze 215,76 Euro zu zahlen.

Eine kritische Sicht der geplanten Neuregelung sollte allerdings weniger auf die Höhe des Beitrages schauen als auf den mit der Beitragsverpflichtung einhergehenden Verlust an Freiheit. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Als im Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern kritisiert wurde, dass künftig auch Blinde und Gehörlose eine Drittelgebühr von 5,99 Euro entrichten sollen, verteidigte Ministerpräsident Erwin Sellering die Einführung des Rundfunkbeitrages damit, sie stelle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks langfristig sicher.

Fürsprache aus der Spitzenpolitik

Fairerweise muss man dabei daran erinnern, dass der SPD-Genosse Sellering nicht der einzige Landespolitiker ist, der den neuen Rundfunkbeitrag befürwortet. Schon im Herbst 2006 hatte der Chef der Bayerischen Staatskanzlei Eberhard Sinner (CSU) laut über „ein vorstellbares Denkmodell“ nachgedacht, „die Gebühr nicht mehr am Empfangsgerät festzumachen, sondern pro Haushalt zu erheben“. In der Folgezeit sprachen sich auch die damaligen Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU), Christian Wulff (CDU) und Edmund Stoiber (CSU) für eine Haushaltsabgabe aus, inzwischen auch der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, dessen Staatskanzleichef Martin Stadelmaier noch vor wenigen Jahren mit der Stellungnahme zitiert wurde, der Wechsel von der Rundfunkgebühr zur Haushaltsabgabe sei bereits mehrmals von den für die Rundfunkpolitik zuständigen Ministerpräsidenten diskutiert und „aus guten Gründen verworfen worden“.

Beck, der Ältere, sieht das nun anders: Am 9. Juni dieses Jahres beschloss die Rundfunkkommission der Länder unter seinem Vorsitz, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems ab 1. Januar 2013 auf eine Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe umzustellen.

Ein „individualnütziger Vorteil“ ohne Qualitätsgarantie

Das neue Rundfunkfinanzierungssystem hat zwar nicht den Segen des Papstes bekommen, aber immerhin den eines ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts. Paul Kirchhof hat in einem - im Auftrag und auf Rechnung von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellten - Gutachten den Ministerpräsidenten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Einführung des Rundfunkbeitrages jedes schlechte Gewissen (falls so etwas überhaupt vorhanden war) genommen; denn in dem Gutachten wird glasklar gefordert: „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist durch einen Rundfunkbeitrag zu finanzieren, durch den alle Empfangsfähigen zur Finanzierung dieses Rundfunks beitragen. Dieser Beitrag entgilt nicht die empfangene Rundfunksendung, sondern das Nutzungsangebot.“ Im Klartext heißt das: Der Rundfunkbeitrag ist zu zahlen, nicht weil der Zahlungspflichtige Hörfunk hört oder Fernsehen sieht, sondern weil öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten existieren, die - für wen auch immer - Programme anbieten.

Woraus folgt aber nun angeblich die Zahlungsverpflichtung für eine Wohnung oder eine Betriebsstätte? Kirchhof begründet die Beitragslast „mit dem strukturellen Vorteil, den die Allgemeinheit und damit jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht“, und mit dem „individualnützigen Vorteil“, „durch deren Programme über eine stetige, individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung zu verfügen“. Schön gesagt - nur wo liegt insoweit der Unterschied zur Presse, für deren Finanzierung glücklicherweise noch niemand einen Presse-(Zwangs-)Beitrag gefordert hat?

Und was ist mit den Programmen der Privatsender, die in Kirchhofs Gutachten nur marginal erwähnt werden? Schließlich: Muss man politische Meinungen finanzieren, die man nicht teilt? Für den Rundfunkbeitrag gelte - so Kirchhof - in besonderer Weise „die Unausweichlichkeit der Abgabenlast“. Unausweichlichkeit ist das Gegenteil von Freiheit. Dass der Gutachter für „den Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Almhütte“ auf Antrag hin eine Beitragsbefreiung vorschlägt, ist nur ein schwacher Trost.

Ersatzgesetzgeber aus Karlsruhe

Das von Paul Kirchhof erstellte Gutachten wirft also nicht wenige inhaltliche Fragen auf. Fraglos aber war die Beauftragung gerade dieses Gutachters ein geschickter Schachzug der Auftraggeber; denn Paul Kirchhof ist nicht nur ein bekannter Verfassungs- und Finanzrechtler mit hohem wissenschaftlichem Renommee, sondern er verbindet in seiner Person zudem das Ansehen des prominenten Heidelberger Hochschullehrers mit dem Prestige des früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts. Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall - also bei der Begutachtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems - deshalb pikant, weil die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rundfunkrechts gar nicht hoch genug veranschlagt werden kann: „Ersatzgesetzgeber“ ist insoweit eine noch sehr milde Beschreibung. Jedenfalls überrascht es nicht, dass das Kirchhof-Gutachten sich in fast allen seinen Belegen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützt (wobei Kirchhof als Richter eines anderen Senats selbst nicht an diesen Entscheidungen unmittelbar beteiligt war). Hätte man erwarten können, dass der Gutachter sein ehemaliges Gericht etwa massiv kritisiert?

Über die weitverbreitete Gutachtenpraxis deutscher Jura-Hochschullehrer kann man gewiss Positives und Negatives sagen. Gesprochen werden sollte wohl auch über die Indienstnahme von ehemaligen Richtern des höchsten deutschen Gerichts. Liegt das Ausscheiden eines Richters aus dem Bundesverfassungsgericht schon längere Zeit zurück - wie im Fall Kirchhof -, so ist gegen dessen gutachterliche Tätigkeit wohl wenig einzuwenden. Prestige ist eben gefragt. Der Gefragte muss selbst entscheiden, ob er sich verdingt oder nicht. Dass aber der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, kaum aus dem Amt ausgeschieden, einen Gutachtenauftrag der Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD annahm, war zwar nicht illegal, nicht einmal illegitim, aber stillos.

Ingo von Münch ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht in Hamburg. Von 1987 bis 1991 war er Kultur- und Wissenschaftssenator und Zweiter Bürgermeister in Hamburg. Er hat zahlreiche Schriften zum öffentlichen Recht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht verfasst und ist neben Philip Kunig Herausgeber eines Grundgesetz-Kommentars.

Quelle: F.A.Z.
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